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   VG Darmstadt, 02.02.2011 - 6 K 877/09.DA   

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VG Darmstadt, 02.02.2011 - 6 K 877/09.DA (https://dejure.org/2011,5779)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 02.02.2011 - 6 K 877/09.DA (https://dejure.org/2011,5779)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 02. Februar 2011 - 6 K 877/09.DA (https://dejure.org/2011,5779)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen unter Beachtung nachbarschützender Vorschriften; Beurteilung einer Schädlichkeit von Lärm nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA- Lärm) und der dort ...

  • Wolters Kluwer

    Windkraftanlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Windkraftanlage: Begutachtung bei Umwelteinwirkungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Kein unzumutbarer Lärm durch den Betrieb zweier Windräder in Groß-Umstadt, Ortsteil Raibach

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Betrieb zweier Windräder verursacht keinen unzumutbaren Lärm - Nutzung und Verkauf umliegender Immobilien durch Errichtung von Windenergieanlagen nicht unzulässig eingeschränkt

Papierfundstellen

  • BauR 2011, 1055
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Darmstadt, 20.10.2009 - 6 L 1287/09

    Nachbarschutz gegen Windenergieanlage

    Auszug aus VG Darmstadt, 02.02.2011 - 6 K 877/09
    Den Rechtsschutzantrag lehnte das Gericht im Verfahren 6 L 1287/09.DA mit Beschluss vom 20.10.2009 ab; die hierauf bezügliche Beschwerde der Kläger wurde vom Hess. Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.01.2010 (Az.: 9 B 2936/09) zurückgewiesen.

    37 Wie das erkennende Gericht im vorausgegangenen Rechtsschutzverfahren (Az.: 6 L 1287/09.DA - Beschluss vom 20.10.2009) und ihm nachfolgend der Hess. Verwaltungsgerichtshof (Az.: 9 B 2936/09 - Beschluss vom 21.01.2010) in ihren Entscheidungen ausgeführt haben, richtet sich die Beurteilung der Schädlichkeit von Lärm in diesem Sinne nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) und die dort genannten Grenzwerte.

    Wegen der Begründung im Weiteren wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im vorausgegangenen Rechtsschutzverfahren (Az.: 6 L 1287/09.DA) ergangene Entscheidung des Gerichts vom 20.10.2009 und die hierauf bezügliche Beschwerdeentscheidung des Hess. Verwaltungsgerichtshofs vom 21.01.2010 (Az.: 9 B 2936/09) Bezug genommen, nachdem die Kläger auch nachfolgend keine Umstände geschildert haben, die dem entgegenstünden.

    Aus den Gründen der im vorausgegangenen Rechtsschutzverfahren (Az.: 6 L 1287/09.DA) ergangenen Entscheidung des Gerichts vom 20.10.2009 und der hierauf bezüglichen Beschwerdeentscheidung des Hess. Verwaltungsgerichtshofs vom 21.01.2010 (Az.: 9 B 2936/09) ist ferner auch eine von den streitbefangenen Windkraftanlagen ausgehende bedrängende Wirkung oder eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme nicht gegeben.

    Wegen des Einwandes drohenden Schatten- und Eiswurfs sowie der Beeinträchtigung der Kläger durch von den Windkraftanlagen ausgehendem Infraschall wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im vorausgegangenen Rechtsschutzverfahren (Az.: 6 L 1287/09.DA) ergangene Entscheidung des Gerichts vom 20.10.2009 und die hierauf bezügliche Beschwerdeentscheidung des Hess. Verwaltungsgerichtshofs vom 21.01.2010 (Az.: 9 B 2936/09) Bezug genommen, nachdem sich die Kläger nachfolgend nicht weiter hierzu geäußert haben.

    Wegen der weiteren Begründung, insbesondere hinsichtlich der raumplanerischen Einwände der Kläger, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im vorausgegangenen Rechtsschutzverfahren (Az.: 6 L 1287/09.DA) ergangene Entscheidung des Gerichts vom 20.10.2009 und die hierauf bezügliche Beschwerdeentscheidung des Hess. Verwaltungsgerichtshofs vom 21.01.2010 (Az.: 9 B 2936/09) Bezug genommen, nachdem sich die Kläger nachfolgend nicht weiter hierzu geäußert haben.

  • VGH Hessen, 21.01.2010 - 9 B 2936/09

    TA Lärm ist auf Windenergieanlagen anwendbar; Umfang und Reichweite des

    Auszug aus VG Darmstadt, 02.02.2011 - 6 K 877/09
    Den Rechtsschutzantrag lehnte das Gericht im Verfahren 6 L 1287/09.DA mit Beschluss vom 20.10.2009 ab; die hierauf bezügliche Beschwerde der Kläger wurde vom Hess. Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.01.2010 (Az.: 9 B 2936/09) zurückgewiesen.

    37 Wie das erkennende Gericht im vorausgegangenen Rechtsschutzverfahren (Az.: 6 L 1287/09.DA - Beschluss vom 20.10.2009) und ihm nachfolgend der Hess. Verwaltungsgerichtshof (Az.: 9 B 2936/09 - Beschluss vom 21.01.2010) in ihren Entscheidungen ausgeführt haben, richtet sich die Beurteilung der Schädlichkeit von Lärm in diesem Sinne nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) und die dort genannten Grenzwerte.

    Wegen der Begründung im Weiteren wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im vorausgegangenen Rechtsschutzverfahren (Az.: 6 L 1287/09.DA) ergangene Entscheidung des Gerichts vom 20.10.2009 und die hierauf bezügliche Beschwerdeentscheidung des Hess. Verwaltungsgerichtshofs vom 21.01.2010 (Az.: 9 B 2936/09) Bezug genommen, nachdem die Kläger auch nachfolgend keine Umstände geschildert haben, die dem entgegenstünden.

    Aus den Gründen der im vorausgegangenen Rechtsschutzverfahren (Az.: 6 L 1287/09.DA) ergangenen Entscheidung des Gerichts vom 20.10.2009 und der hierauf bezüglichen Beschwerdeentscheidung des Hess. Verwaltungsgerichtshofs vom 21.01.2010 (Az.: 9 B 2936/09) ist ferner auch eine von den streitbefangenen Windkraftanlagen ausgehende bedrängende Wirkung oder eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme nicht gegeben.

    Wegen des Einwandes drohenden Schatten- und Eiswurfs sowie der Beeinträchtigung der Kläger durch von den Windkraftanlagen ausgehendem Infraschall wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im vorausgegangenen Rechtsschutzverfahren (Az.: 6 L 1287/09.DA) ergangene Entscheidung des Gerichts vom 20.10.2009 und die hierauf bezügliche Beschwerdeentscheidung des Hess. Verwaltungsgerichtshofs vom 21.01.2010 (Az.: 9 B 2936/09) Bezug genommen, nachdem sich die Kläger nachfolgend nicht weiter hierzu geäußert haben.

    Wegen der weiteren Begründung, insbesondere hinsichtlich der raumplanerischen Einwände der Kläger, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im vorausgegangenen Rechtsschutzverfahren (Az.: 6 L 1287/09.DA) ergangene Entscheidung des Gerichts vom 20.10.2009 und die hierauf bezügliche Beschwerdeentscheidung des Hess. Verwaltungsgerichtshofs vom 21.01.2010 (Az.: 9 B 2936/09) Bezug genommen, nachdem sich die Kläger nachfolgend nicht weiter hierzu geäußert haben.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 8 A 340/09

    Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte beim Nachtbetrieb einer

    Auszug aus VG Darmstadt, 02.02.2011 - 6 K 877/09
    Dies folgt aus dem Umstand, dass es sich bei der Gewinnung von Erkenntnissen aufgrund bspw. einer Lärmmessung nicht um die Auswertung einer nachträglichen Veränderung der Sachlage handelt, die im Rahmen der Drittanfechtung einer Anlagengenehmigung grundsätzlich ausgeschlossen ist, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse über die ursprüngliche, der Genehmigung zugrundegelegte Sachlage (vgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.06.2010 - 8 A 340/09 - juris).

    Wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 23.06.2010 - 8 A 340/09 (a.a.O.) ausgeführt hat, liegt eine nicht verwertbare Immissionsprognose insbesondere vor, wenn eine immissionsrelevante Tonhaltigkeit nicht in Ansatz gebracht wurde, obgleich hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der genehmigte Anlagentyp typenbedingt, d.h. generell oder ganz überwiegend, tonhaltige Geräusche entwickelt.

  • BVerwG, 29.08.2007 - 4 C 2.07

    Windenergieanlage; schädliche Umwelteinwirkungen; TA Lärm; Bindungswirkung;

    Auszug aus VG Darmstadt, 02.02.2011 - 6 K 877/09
    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29.08.2007 (Az.: 4 C 2/07- BVerwGE 129, 209) ausgeführt hat, ist der Bauherr nämlich zunächst "nur" verpflichtet, "Art und technische Merkmale der geplanten Anlage darzustellen und nachzuweisen, dass diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft".

    Einer solchen nachfolgenden weiteren Begutachtung, bedarf es mithin dann, "wenn das Immissionsprognosegutachten "unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen" (Bundesverwaltungsgericht - Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2/07 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 25.10.2010 - 22 ZB 10.1622

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windkraftanlagen; Immissionswerte

    Auszug aus VG Darmstadt, 02.02.2011 - 6 K 877/09
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München hat, dem folgend, in seinem Beschluss vom 25.10.2010 (Az.: 22 ZB 10.1622 - juris) daher zutreffend ausgeführt, dass die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen in der Regel durch eine Prognose der zu erwartenden Lärmimmissionen (Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 der TA Lärm) erfolgt und nicht durch Lärmmessungen nach der Errichtung der betreffenden Anlage.
  • BVerwG, 30.09.1983 - 4 C 55.80

    Begründetheit des Rechtsmittels eines beigeladenen Unternehmers gegen ein der

    Auszug aus VG Darmstadt, 02.02.2011 - 6 K 877/09
    Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von zwei Windkraftanlagen vom Typ Enercon E-82 mit jeweils einer Nabenhöhe von etwa 138 m, einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Leistung von 2 MW nebst Nebenanlagen auf dem Wberg in Xstadt mit Genehmigungsbescheid vom 09.06.2009 verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften und auch nicht die Kläger in ihren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), was das Gericht im vorliegenden Verfahren allein zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 55/80).
  • VG Münster, 23.08.2018 - 10 K 754/17
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 -, juris Rn. 6; vgl. auch betreffend Windenergienalagen: VG Darmstadt, Beschluss vom 02.02.2011 - 6 K 877/09.DA -, juris Rn. 56 ff.
  • VG Ansbach, 28.01.2015 - AN 11 K 14.01345

    Nachbarklage, Anfechtungsklage, immissionsschutzrechtliche Genehmigung,

    Ebenso wird die von der Klägerin angesprochene Wertminderung von 20% bis 30% nicht als relevante Eigentumsbeeinträchtigung anerkannt (VG Darmstadt, 02.02.2011 - 6 K 877/09)".
  • VG Darmstadt, 02.02.2011 - 6 K 1239/09
    Die Verfahren tragen die Aktenzeichen 6 K 877/09.DA und 6 K 1239/09.DA.
  • VG Darmstadt, 20.10.2009 - 6 L 1287/09
    Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 03.07.2009 (Az. 6 K 877/09.DA) gegen die der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen in der Gemarkung Klein-Umstadt vom 09.06.2009 wiederherzustellen, ist statthaft, nachdem der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen mit Verfügung vom 01.09.2009 die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet hat.
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