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   VG Darmstadt, 04.09.1997 - 5 G 1836/95 (3)   

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https://dejure.org/1997,11847
VG Darmstadt, 04.09.1997 - 5 G 1836/95 (3) (https://dejure.org/1997,11847)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 04.09.1997 - 5 G 1836/95 (3) (https://dejure.org/1997,11847)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 04. September 1997 - 5 G 1836/95 (3) (https://dejure.org/1997,11847)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitigkeit eines Nachfolgeunternehmens der Deutschen Bundespost und eines dort beschäftigten Beamten über die Regressberechtigung im Innenverhältnis; Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit als Voraussetzung der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 707
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Hannover, 29.03.2017 - 13 A 171/14

    Bestechlichkeit; inhaltliche Bestimmtheit; Drittschadensliquidation; Korruption;

    Besondere Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts sind in den Fällen zu stellen, in denen eine Behörde den Betroffenen zu einer Leistung, etwa einer Schadensersatzzahlung heranziehen möchte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.03.1995 - 1 A 2113/90 -, juris Rdnr. 10 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 06.05.2008 - 19 ZB 07.2061 -, juris Rdnr. 5, 14; VG Darmstadt, Beschl. v. 04.09.1997 - 5 G 1836/95 (3) -, juris).

    Demgegenüber genügt es nicht, dass sich der Adressat eines Leistungsbescheides den maßgeblichen Sachverhalt, der möglicherweise zur Erstattung verpflichten könnte, erst "in Eigenregie" zusammenstellen kann bzw. ermitteln muss, was im Einzelnen von ihm gefordert wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.03.1995 - 1 A 2113/90 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, a.a.O.; VG Darmstadt, Beschl. v. 04.09.1997 - 5 G 1836/95; VG Berlin, Urteil vom 20.04.2015 - 15 K 326.13 -, juris Rdnr. 29).

  • VG Darmstadt, 30.08.2000 - 5 G 662/97

    Zulässigkeit der Anwendung hoheitlicher Maßnahmen durch Nachfolgeunternehmen der

    Seit dem Beschluss der Kammer vom 04.09.1997 - 5 G 1836/95 (3), abgedruckt in NVwZ-RR 1999, 707 ff; bestätigt durch den Hess. VGH, Beschl v. 09.06.1998 - 1 TZ 3492/97 (nicht veröff.), ist klargestellt, dass die Antragsgegnerin in den Fällen des beamtenrechtlichen Haftungsrückgriffs nicht in ihrer Eigenschaft als Vertreterin des Dienstherrn des Beamten nach Art. 143 b III GG, § 1 Abs. 1 PostPersRG auftritt, sondern dem Beamten in eigener Angelegenheit als Deutsche Telekom AG gegenübertritt und von diesem eine Kompensation für die begangene Schädigung ihres Gesellschaftsvermögens begehrt.
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