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   VG Darmstadt, 05.04.2012 - 6 K 1633/10.DA   

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https://dejure.org/2012,10070
VG Darmstadt, 05.04.2012 - 6 K 1633/10.DA (https://dejure.org/2012,10070)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 05.04.2012 - 6 K 1633/10.DA (https://dejure.org/2012,10070)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 05. April 2012 - 6 K 1633/10.DA (https://dejure.org/2012,10070)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 14 EGRL 2003/109, § 39 AufenthG, § 17 BeschV, § 25 BeschV, § 38a Abs 3 AufenthG
    (Keine) Beschäftigungserlaubnis für Koch/Kochhelfer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Keine) Beschäftigungserlaubnis für Koch/Kochhelfer

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § ... 38a, AufenthG § 18 Abs. 2, AufenthG § 19, AufenthG § 20, AufenthG § 21, RL 2003/109/EG Art. 14 Abs. 2, RL 2003/109/EG Art. 14 Abs. 3, RL 2003/109/EG Art. 21, RL 2003/109/EG Art. 14 Abs. 2 Bst. a, BeschV § 17
    Spezialitätenkoch, Koch, langfristig aufenthaltsberechtigt, Daueraufenthaltsberechtigte, Mitgliedstaat der Europäischen Union, Europäische Union, EU, Erwerbstätigkeit, Drittstaatsangehörige, Beschäftigungsverordnung, richtlinienkonforme Auslegung, Arbeitsmarkt, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Hessen, 08.12.2009 - 3 B 2830/09

    Beachtung der abstrakt generalisierenden Regelungen der Beschäftigungsverordnung

    Auszug aus VG Darmstadt, 05.04.2012 - 6 K 1633/10
    Die Rechtsverordnung, auf die in § 39 Abs. 1 AufenthG abgestellt wird, ist die aufgrund des § 42 AufenthG erlassene Beschäftigungsverordnung (vgl. Hess. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2009 - 3 B 2830/09; AuAS 2010, 50).
  • VGH Hessen, 13.01.2012 - 3 B 2325/11

    Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit bei Verfahren nach § 38a AufenthG

    Auszug aus VG Darmstadt, 05.04.2012 - 6 K 1633/10
    Beschränkungen des Aufenthalts zu Zwecken der unselbstständigen Beschäftigung, die an der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe anknüpfen, stehen mit Art. 14 der RL 2003/109/EG indes nicht im Einklang, weil danach eine individuelle, also einzelfallbezogene und ergebnisoffene Arbeitsmarktprüfung gefordert ist (vgl. Dienelt in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl., 2011, § 38a RdNr. 37; siehe auch Hess. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2012 - 3 B 2325/11).
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