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   VG Darmstadt, 11.03.2004 - 3 E 815/01 (4)   

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VG Darmstadt, 11.03.2004 - 3 E 815/01 (4) (https://dejure.org/2004,20752)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 11.03.2004 - 3 E 815/01 (4) (https://dejure.org/2004,20752)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 11. März 2004 - 3 E 815/01 (4) (https://dejure.org/2004,20752)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    (Grundwasserförderung als naturschutzrechtlicher Eingriff im Sinne des

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung einer Genehmigung zum Fördern von Grundwasser wegen naturschutzrechtlicher und forstrechtlicher Nebenbestimmungen; Bestehen der Klagebefugnis des Begünstigten gegen den Verwaltungsakt; Beurteilung der naturschutzrechtlichen Relevanz einer Grundwasserförderung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 236
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 31.08.2000 - 4 CN 6.99

    Eingriff, naturschutzrechtlicher; Innenbereich; Landesrecht; Maß der baulichen

    Auszug aus VG Darmstadt, 11.03.2004 - 3 E 815/01
    Bei den auf der Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 8 BNatSchG a. F. ergangenen landesrechtlichen Regelungen habe es sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel um "Positiv- oder Negativlisten" gehandelt, die zum Zweck einer vereinfachten Handhabung durch die Verwaltung aufgestellt worden seien, jedoch nur eine im Einzelfall widerlegbare Vermutung für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Eingriffs enthalten hätten (vergleiche zum Vorherstehenden BVerwG, Urteil vom 27.09.1990 -4 C 44.87-, BVerwGE 85, 348 ff, und Urteil vom 31.08.2000 -4 CN 6.99-, BVerwGE 112, 41ff).
  • BVerwG, 27.09.1990 - 4 C 44.87
    Auszug aus VG Darmstadt, 11.03.2004 - 3 E 815/01
    Bei den auf der Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 8 BNatSchG a. F. ergangenen landesrechtlichen Regelungen habe es sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel um "Positiv- oder Negativlisten" gehandelt, die zum Zweck einer vereinfachten Handhabung durch die Verwaltung aufgestellt worden seien, jedoch nur eine im Einzelfall widerlegbare Vermutung für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Eingriffs enthalten hätten (vergleiche zum Vorherstehenden BVerwG, Urteil vom 27.09.1990 -4 C 44.87-, BVerwGE 85, 348 ff, und Urteil vom 31.08.2000 -4 CN 6.99-, BVerwGE 112, 41ff).
  • VG Darmstadt, 22.08.2019 - 6 K 1357/13

    Grundwasserförderung

    Der Hinweis des Vorhabenträgers auf die Entscheidung des VG Darmstadt vom 11.03.2004 - Az. 3 E 815/01 - gehe fehl, da diese Entscheidung zur Eingriffsregelung nach dem BNatSchG ergangen sei.

    Das erkennende Gericht habe in einem Urteil vom 11.03.2004 - 3 E 815/01 - in einem vergleichbaren Fall von Grundwasserentnahmen entschieden, dass es sich nicht um einen naturschutzrechtlichen Eingriff im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG a. F. handele.

    Das Verwaltungsgericht Darmstadt habe zu der Frage, welcher Grundwasserstand im Falle der Fortführung einer bestehenden Grundwasserentnahme als Status quo anzusetzen sei, klargestellt, dass der zukünftige Grundwasserstand mit dem Grundwasserspiegel zu vergleichen sei, der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung existiere (Urteil vom 11.03.2004 - 3 E 815/01 -).Dabei sei auch ausdrücklich die Frage verneint worden, ob ein fiktiver Bezugszustand verwendet werden könne.

    Im Zusammenhang mit einer landschaftsschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung sind die Grundsätze anwendbar, die das VG Darmstadt bereits in seiner Entscheidung vom 11.03.2004 - 3 E 815/01 - herausgearbeitet hat.

  • VG Neustadt, 16.12.2009 - 4 K 767/09

    Meldepflicht für Gartenbrunnen

    Besteht keine Pflicht zum Antrag, darf dem Bürger auch nicht gegen seinen Willen ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt aufgedrängt werden (Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 22 Rdnr. 28; vgl. auch VG Darmstadt, NVwZ-RR 2005, 236; VG Cottbus, Urteil vom 27. Februar 2009 - 7 K 945/06 -, juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 10.09.2014 - 5 K 577/11

    Immissionsschutzrecht

    Ist - wie hier - streitig, ob ein bestimmtes Handeln einer Genehmigung bedarf, hat der Adressat einer erteilten Genehmigung hinsichtlich einer Anfechtungsklage gegen eine solche Genehmigung sowohl die erforderliche Klagebefugnis als auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse (so auch VG Darmstadt, Urteil vom 11. März 2004 - 3 E 815/01[4], juris, Rn. 24 und VG Würzburg, Urteil vom 05. Juli 2012 - W 5 K 11.255, juris, Rn. 17).

    Der Adressat einer ihm erteilten "aufgedrängten" Genehmigung hat im Hinblick auf die in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit die Befugnis, diese Genehmigung vor den Verwaltungsgerichten mit der Begründung, er bedürfe ihrer von Rechts wegen nicht, anzufechten (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 11. März 2004, a. a. O.) Die Klägerin kann auch nicht auf die Möglichkeit der Erhebung einer Klage auf Feststellung, die geringfügige Abweichung von den ursprünglich genehmigten Standorten der Windenergieanlagen sei nicht genehmigungsbedürftig, verwiesen werden.

    Eine erfolgreiche Feststellungsklage hätte aber nicht zur Folge, dass die als "aufgedrängt" empfundene Genehmigung beseitigt würde (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 11. März 2004, a. a. O. und VG Würzburg, Urteil vom 05. Juli 2012, a. a. O.).

  • VG Würzburg, 10.02.2015 - W 4 K 13.1015

    Rücknahme von Alttextilien gegen Rabattgewährung; Abfalleigenschaft; Begriff der

    In dieser Situation ist eine Anfechtungsklage nicht per se aussichtslos, da weder die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO noch das Rechtsschutzinteresse fehlt (vgl. VG Darmstadt, U.v. 11.3.2004, 3 E 815/01[4] - juris Rn. 24; VG Würzburg, U.v. 5.7.2012, W 5 K 11.255 - juris Rn. 17; VG Frankfurt (Oder), U.v. 10.9.2014, 5 K 577/11 - juris Rn. 24).
  • VG Cottbus, 22.08.2013 - 1 K 1019/12

    Schulrecht

    Ungeachtet der Frage, ob der Rechtsprechung zu folgen wäre, die in den Fällen einer "aufgedrängten" Genehmigung eine Anfechtbarkeit grundsätzlich bejaht (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 5. Juli 2012 - W 5 K 11.255 -, juris Rn. 17; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 16. Dezember 2009 - 4 K 767/09.NW -, juris Rn. 37; VG Cottbus, Urteil vom 27. Februar 2009 - 7 K 945/06 -, juris Rn. 20; VG Darmstadt, Urteil vom 11. März 2004 - 3 E 815/01 (4) -, NVwZ-RR 2005, 236, juris Rn. 24; s. auch VG Cottbus, Urteil vom 23. Februar 2006 - 3 K 37/06 -, juris Rn. 13 f.), können dem Bescheid vom 27. September 2012 jedenfalls (auch) nachteilige Folgen zulasten der Klägerin nicht abgesprochen werden.
  • VG Cottbus, 27.02.2009 - 7 K 945/06

    Wassernutzungsentgelt für landwirtschaftlichen Betrieb

    Im Hinblick auf die in Art. 2 Abs. 1 GG postulierte allgemeine Handlungsfreiheit, also die grundrechtliche Verbürgung, durch die öffentliche Gewalt nicht mit einem Nachteil belastet zu werden, der seinen Ursprung und seine innere Rechtfertigung nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung findet (dazu Di Fabio in Maunz, Dürig, Herzog, Grundgesetz, Stand: 42. Ergänzungslieferung, Februar 2003, Rn 12 zu Art. 2 Abs. 1 GG), hat der Adressat einer ihm erteilten "aufgedrängten" Genehmigung die Befugnis, diese Genehmigung vor den Verwaltungsgerichten mit der Begründung, er bedürfe ihrer von Rechts wegen nicht, anzufechten (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 11. März 2004 - 3 E 815/01 (4) -, NVwZ-RR 2005, 236 ff.).
  • VG Halle, 30.08.2013 - 4 A 244/12

    Anfechtungsklage gegen Zulassung zum Weihnachtsmarkt

    Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei einer erteilten "Erlaubnis" um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, der den Adressaten nicht in seinen Rechten verletzen kann, denn die Erteilung einer Erlaubnis kann zur Folge haben, dass unmittelbar oder mittelbar mit ihr Belastungen verbunden sind, etwa eine Kostenpflicht, die der Genehmigungsadressat ohne die erteilte Genehmigung nicht zu tragen hätte (VGH Kassel, Urteil vom 7. September 1993 - 11 UE 984/92 - NVwZ-RR 1994, 342 ; VG Darmstadt, Urteil vom 11. März 2004 - 3 E 815/01 (4), juris Rn. 24, VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 4 K 767/09.NW - juris Rn. 37; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 35 Rn. 239).
  • VG Würzburg, 05.07.2012 - W 5 K 11.255

    Zulässigkeit der Anfechtungsklage bei "aufgedrängter Genehmigung"; Anwendbarkeit

    Wenn, wie im vorliegenden Fall, streitig ist, ob ein bestimmtes Handeln genehmigungsbedürftig ist, haben die Adressaten erteilter Genehmigungen hinsichtlich einer Anfechtungsklage gegen solch eine erteilte Genehmigung sowohl die erforderliche Klagebefugnis als auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse (vgl. VG Darmstadt, U.v. 11.03.2004, Nr. 3 E 815/01[4]).
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