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   VG Darmstadt, 13.09.2017 - 4 K 2764/16.DA.A   

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https://dejure.org/2017,48075
VG Darmstadt, 13.09.2017 - 4 K 2764/16.DA.A (https://dejure.org/2017,48075)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 13.09.2017 - 4 K 2764/16.DA.A (https://dejure.org/2017,48075)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 13. September 2017 - 4 K 2764/16.DA.A (https://dejure.org/2017,48075)
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  • VGH Hessen, 06.06.2017 - 3 A 3040/16

    Flüchtlingsanerkennung für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge

    Auszug aus VG Darmstadt, 13.09.2017 - 4 K 2764/16
    Zur aktuellen Situation in Syrien teilt die Kammer die allgemeine Einschätzung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der in seinem Urteil vom 6. Juni 2017 (Az. 3 A 3040/16.A, juris, m.w.N.) folgendes ausgeführt hat:.

    Die Situation von syrischen Staatsbürgern, die nach längerem Auslandsaufenthalt nach Syrien zurückkehren, ist schwierig zu beurteilen; belastbare Zahlen sind kaum verfügbar (Deutsche Orient-Stiftung/Deutsches Orient-Institut, Auskunft an Hess. VGH v. Februar 2017 zu Az. 3 A 3040/16.A).

  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

    Auszug aus VG Darmstadt, 13.09.2017 - 4 K 2764/16
    Die Zukunftsprognose hat die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand (BVerwG, Urt. v. 6. März 1990 - 9 C 14/89 -, BVerwGE 85, 12).
  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

    Auszug aus VG Darmstadt, 13.09.2017 - 4 K 2764/16
    Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (vgl. insoweit nur BVerwG, Urt. v. 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, BVerwGE 89, 162).
  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

    Auszug aus VG Darmstadt, 13.09.2017 - 4 K 2764/16
    Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr ("real risk"), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (BVerwG, Urt. v. 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, BVerwGE 140, 22).
  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 B 16.30372

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

    Auszug aus VG Darmstadt, 13.09.2017 - 4 K 2764/16
    "Eine Auswertung der Erkenntnismittel zeigt, dass das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad durch den seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges im Jahr 2011 andauernden Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten ist (so auch Bay. VGH, a.a.O.[Urt. v. 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30372 -, juris]).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2017 - A 11 S 562/17

    Verfolgung in Syrien wegen Wehrdienstentziehung

    Auszug aus VG Darmstadt, 13.09.2017 - 4 K 2764/16
    Recherchen vermutlich ebenso schnell bekannt werden würde wie der Umstand, dass die Klägerin von ihr unbekannten Regimegegnern ("Ezea-Leute") derart drangsaliert, bedroht und belästigt wurde, dass sie von ihrem regimenahen Arbeitgeber für eine kurze Zeit sogar zunächst Unterstützung und Schutz erhalten hatte, dann aber ausgereist ist.Das syrische Regime ist zwar von einem "Freund-Feind-Schema" als alles durchziehendem Handlungsmuster geprägt, das vereinfacht und etwas plakativ ausgedrückt damit beschrieben werden kann, dass "jeder, der nicht für mich ist, gegen mich ist" (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2. Mai 2017 - A 11 S 562/17 -, juris; DOI, Auskunft an Hess. VGH v. 1. Februar 2017), worauf auch eine jüngst veröffentlichte Aussage des Generalmajors der Republikanischen Garden und damit einer der wichtigsten Militärs des Regimes, der mehrere tausend Soldaten befehligt, im syrischen Staatsfernsehen hindeutet: "Kehrt nicht zurück! Selbst wenn der Staat euch vergibt, wir werden niemals vergessen und verzeihen" (Spiegel online, "Assads Top-General droht Flüchtlingen" v. 11. September 2017).
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