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   VG Darmstadt, 17.09.2009 - 5 L 1411/08.DA (3)   

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VG Darmstadt, 17.09.2009 - 5 L 1411/08.DA (3) (https://dejure.org/2009,14175)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 17.09.2009 - 5 L 1411/08.DA (3) (https://dejure.org/2009,14175)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 17. September 2009 - 5 L 1411/08.DA (3) (https://dejure.org/2009,14175)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 105 Abs 2 AufenthG 2004, § 31 Abs 2 AufenthG 2004, § 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG 2004, § 28 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG 2004, Art 16 Abs 1 EWGAssRBes 1/80
    Zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für türkischen Staatsangehörigen unter Berücksichtigung des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    (Zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für türkischen Staatsangehörigen unter Berücksichtigung des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus VG Darmstadt, 17.09.2009 - 5 L 1411/08
    Die Tätigkeit setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt voraus, weshalb Beschäftigungszeiten mit einem nur vorläufigen Aufenthaltsrecht außer Betracht bleiben (EuGH, Urt. v. 20.09.1990 - Rs. C-192/89 [Sevince] - NVwZ 1991, 255 [Rdnr. 31]; Urt. v. 16.12.1992 - Rs. C-237/91 [Kus] - NVwZ 1993, 258 [Rdnr. 16]; Urt. v. 30.09.1997 - Rs. C-36/96 [Günaydin] - NVwZ 1999, 283 [Rdnr. 42]).

    Art. 6 ARB hat zugleich aufenthaltsrechtliche Bedeutung (seit EuGH, Urt. v. 20.09.1990 - Rs. C-192/89 [Sevince] - NVwZ 1991, 255 [Rdnr. 29]).

    Seit 05.02.2006 ist die Aufenthaltsposition erneut ungesichert im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urt. v. 20.09.1990 - Rs. C-192/89 [Sevince] - NVwZ 1991, 255 [Rdnr. 31]; Urt. v. 16.12.1992 - Rs. C-237/91 [Kus] - NVwZ 1993, 258 [Rdnr. 16]; Urt. v. 30.09.1997 - Rs. C-36/96 [Günaydin] - NVwZ 1999, 283 [Rdnr. 42]).

    Entsprechendes gilt für das Stillhaltegebot des Art. 13 ARB, der Arbeitnehmern Schutz vor neuen Beschränkungen bietet (EuGH, Urt. v. 17.09.2009 - C-242/06 [Sahin] - Rdnr. 62, 63, 65; Urt. v. 21.10.2003 - Rs. C-317/01 - [Abatay], und Rs. C-369/01 [Sahin] -, InfAuslR 2004, 32 - Rdnr. 58, 59; Urt. v. 20.09.1990 - Rs. C-192/89 [Sevince] -, NVwZ 1991, 255 - Rdnr 26).

  • BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 11.08

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Geltungsdauer;

    Auszug aus VG Darmstadt, 17.09.2009 - 5 L 1411/08
    Für die materiell-rechtliche Beurteilung der behördlichen Entscheidung kommt es in den Verpflichtungsfällen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsacheninstanz an, und zwar sowohl hinsichtlich der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen als auch hinsichtlich einer behördlichen Ermessensentscheidung (BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 - 1 C 11.08 - und Urt. v. 07.04.2009 - 1 C 17.08 - juris -); also ist die jetzige Sach- und Rechtslage maßgebend.

    Eine besondere Härte in Gestalt einer erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG) kann sich nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen (BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 - 1 C 11.08).

    Denn durch die Verweisung des § 28 Abs. 3 AufenthG auf § 31 AufenthG, der seinerseits der Umsetzung von Art. 15 der Familienzusammenführungsrichtlinie dient, hat der Gesetzgeber diese für Ehegatten von Drittstaatsangehörigen geltende Regelung auch auf Ehegatten von Deutschen erstreckt, so dass auf Grund nationalen Rechts auch für diesen Personenkreis die Vorgaben der Richtlinie zu beachten sind (BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 - 1 C 11.08 - Rdnr. 29).

    Diese Begründung, die auch für die spätere Fassung der Richtlinie maßgeblich blieb, macht deutlich, dass die Vorschrift - ebenso wie die nationale Regelung in § 31 Abs. 2 AufenthG - besondere Schwierigkeiten, die die Fortsetzung einer Ehe unzumutbar machen oder die aus der Auflösung einer ehelichen Lebensgemeinschaft resultieren, abfangen soll, nicht aber auch Umstände erfassen soll, die damit nicht in Zusammenhang stehen und für die spezielle Verfahren mit besonderen Zuständigkeiten bestehen (BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 - 1 C 11.08 - Rdnr. 30).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2009 - 18 B 1695/08

    Aufenthaltserlaubnis Ehegattennachzug Härte Fiktionswirkung

    Auszug aus VG Darmstadt, 17.09.2009 - 5 L 1411/08
    Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm erfasst § 31 AufenthG nur den Fall, dass der Ausländer sich bei Antragstellung noch im Besitz einer nicht abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis befindet, weil nur eine solche verlängert werden kann (OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 24.07.2009 - 18 B 1661/08 - juris - und Beschl. v. 26.06.2009 - 18 B 1695/08 - juris -).

    Als solche Härte kommen etwa in Betracht, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Zwangsprostitution oder Zwangsabtreibung, entwürdigende Sexualpraktiken, physische oder psychische Misshandlungen oder ernsthafte Bedrohungen des Ehegatten (OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.06.2009 - 18 B 1695/08 - juris; Beschl. v. 05.03.2009 - 18 B 983/08 - Bay. VGH, Beschl. v. 26.02.2007 - 19 CS 07.313, 19 C 07.286).

    Die Beispielsfälle machen deutlich, dass der Verlängerungsanspruch nicht in jedem Fall des Scheiterns einer ehelichen Lebensgemeinschaft besteht, zu dem es in aller Regel wegen der von einem oder beiden Ehegatten subjektiv empfundenen Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Lebensgemeinschaft kommt, und dass dementsprechend gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik, als unangenehm empfundene Verhaltensweisen und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, für sich genommen noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar im vorgenannten Sinne machen (OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.06.2009 - 18 B 1695/08 - juris -, Beschl. v. 05.03.2009 - 18 B 983/08 -).

  • EuGH, 30.09.1997 - C-36/96

    Günaydin u.a. / Freistaat Bayern

    Auszug aus VG Darmstadt, 17.09.2009 - 5 L 1411/08
    Eine ordnungsgemäße Beschäftigung liegt in jeder tatsächlichen und echten Tätigkeit, die für einen anderen nach dessen Weisung erbracht wird und für die als Gegenleistung eine Vergütung gewährt wird (EuGH, Urt. v. 30.09.1997 - Rs. C-36/96 [Günaydin] - NVwZ 1999, 283 [Rdnr. 31]; Urt. v. 30.09.2007 - Rs. C-98/96 [Ertanir] - NVwZ 1999, 286 [Rdnr. 43]).

    Die Tätigkeit setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt voraus, weshalb Beschäftigungszeiten mit einem nur vorläufigen Aufenthaltsrecht außer Betracht bleiben (EuGH, Urt. v. 20.09.1990 - Rs. C-192/89 [Sevince] - NVwZ 1991, 255 [Rdnr. 31]; Urt. v. 16.12.1992 - Rs. C-237/91 [Kus] - NVwZ 1993, 258 [Rdnr. 16]; Urt. v. 30.09.1997 - Rs. C-36/96 [Günaydin] - NVwZ 1999, 283 [Rdnr. 42]).

    Seit 05.02.2006 ist die Aufenthaltsposition erneut ungesichert im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urt. v. 20.09.1990 - Rs. C-192/89 [Sevince] - NVwZ 1991, 255 [Rdnr. 31]; Urt. v. 16.12.1992 - Rs. C-237/91 [Kus] - NVwZ 1993, 258 [Rdnr. 16]; Urt. v. 30.09.1997 - Rs. C-36/96 [Günaydin] - NVwZ 1999, 283 [Rdnr. 42]).

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus VG Darmstadt, 17.09.2009 - 5 L 1411/08
    Dementsprechend ist zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122 [125] m. w. N.).

    Für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der familiären Gemeinschaft und der Zumutbarkeit einer (vorübergehenden) Trennung sowie der Möglichkeit, über Briefe, Telefonate und Besuche auch aus dem Ausland Kontakt zu halten, spielt schließlich das Alter des Kindes eine wesentliche Rolle (BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122 [126] m. w. N.).

    Besteht eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehöriger und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschl. v. 10.05.2008 - 2 BvR 588/08 - InfAuslR 2008, 347 [348]; Beschl. v. 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122 [124] m. w. N.).

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Auszug aus VG Darmstadt, 17.09.2009 - 5 L 1411/08
    Anhaltspunkte für ein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 AufenthG oder nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1981, 4) - im Folgenden kurz: ARB - in der Auslegung, die der Beschluss durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) erfahren hat (vgl. insbes. Urt. v. 16.12.1992 - Rs. C-237/91 [Kus] -, NVwZ 1993, 258 ff.), seien nicht ersichtlich.

    Die Tätigkeit setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt voraus, weshalb Beschäftigungszeiten mit einem nur vorläufigen Aufenthaltsrecht außer Betracht bleiben (EuGH, Urt. v. 20.09.1990 - Rs. C-192/89 [Sevince] - NVwZ 1991, 255 [Rdnr. 31]; Urt. v. 16.12.1992 - Rs. C-237/91 [Kus] - NVwZ 1993, 258 [Rdnr. 16]; Urt. v. 30.09.1997 - Rs. C-36/96 [Günaydin] - NVwZ 1999, 283 [Rdnr. 42]).

    Seit 05.02.2006 ist die Aufenthaltsposition erneut ungesichert im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urt. v. 20.09.1990 - Rs. C-192/89 [Sevince] - NVwZ 1991, 255 [Rdnr. 31]; Urt. v. 16.12.1992 - Rs. C-237/91 [Kus] - NVwZ 1993, 258 [Rdnr. 16]; Urt. v. 30.09.1997 - Rs. C-36/96 [Günaydin] - NVwZ 1999, 283 [Rdnr. 42]).

  • BVerfG, 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus VG Darmstadt, 17.09.2009 - 5 L 1411/08
    Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (BVerfG, Beschl. 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - NVwZ 2009, 387 [388] mit weiteren Nachweisen).

    Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung des ausländischen Vaters eines Kindes sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschl. 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - NVwZ 2009, 387 [388]).

  • BVerfG, 10.05.2008 - 2 BvR 588/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung von Eilrechtsschutz

    Auszug aus VG Darmstadt, 17.09.2009 - 5 L 1411/08
    Besteht eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehöriger und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschl. v. 10.05.2008 - 2 BvR 588/08 - InfAuslR 2008, 347 [348]; Beschl. v. 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122 [124] m. w. N.).

    Wenn die Weiterführung der Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik möglich ist, ist die Unterbrechung des Aufenthalts für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum unzumutbar, auch wenn die Gründe für die besonders lange Trennung in der Sphäre des Ausländers liegen (BVerfG, Beschl. v. 10.05.2008 - 2 BvR 588/08 - InfAuslR 2008, 347 [348]).

  • EuGH, 26.11.1998 - C-1/97

    Birden

    Auszug aus VG Darmstadt, 17.09.2009 - 5 L 1411/08
    Dem regulären Arbeitsmarkt gehört jeder an, der legal beschäftigt ist; es gibt somit keinen allgemeinen Arbeitsmarkt in Abgrenzung zu einem besonderen Arbeitsmarkt (EuGH, Urt. v. 26.11.1998 - Rs. C-1/97 [Birden] - NVwZ 1999, 1099 [Rdnr. 51]).

    Die Art des Rechtsverhältnisses ist grundsätzlich unerheblich; sie darf aber nicht einen völlig untergeordneten oder unwesentlichen Umfang haben (EuGH, Urt. v. 26.11.1998 - Rs. C-1/97 [Birden] - NVwZ 1999, 1099 [Rdnr. 25]; Urt. v. 19.11.2002 - Rs. C-188/00 [Kurz] - InfAuslR 2003, 41 [Rdnr. 32]).

  • BVerwG, 01.07.2003 - 1 C 18.02

    Marokkanischer Arbeitnehmer; unbefristete Arbeitsgenehmigung;

    Auszug aus VG Darmstadt, 17.09.2009 - 5 L 1411/08
    Nach Auffassung des BVerwG vermittelte eine deutsche Arbeitserlaubnis einem marokkanischen Arbeitnehmer nach der maßgeblichen nationalen Rechtsordnung keine weitergehenden Rechte i. S. d. Rechtsprechung des EuGH, insbesondere kein Aufenthaltsrecht (BVerwG, Urt. v. 01.07.2003 - 1 C 18.02 - NVwZ 2004, 241 [243]; Urt. v. 01.07.2003 - 1 C 32.02 - NVwZ 2004, 245/246; ihm folgend OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 22.06.2007 - 18 B 722/07 - NVwZ-RR 2008, 59; Hess. VGH, Beschl. v. 06.04.2004 - 9 TG 864/04 - NVwZ-RR 2005, 285).

    Hätte der Antragsteller dann eine Verlängerung der Arbeitserlaubnis beantragt, hätte er sich für die Verlängerung jedoch nicht mehr auf die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen berufen können, da er am 29.10.2007 bereits geschieden war und von da ab die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in dem gewählten Beruf zumindest ungesichert war (vgl. in diesem Sinne auch BVerwG, Urt. v. 01.07.2003 - 1 C 18.02 - NVwZ 2004, 241 [243]).

  • EuGH, 17.09.2009 - C-242/06

    Sahin - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 02.03.1999 - C-416/96

    Eddline El-Yassini

  • VGH Bayern, 06.03.2008 - 10 B 07.1316

    Zwei-Jahres-Frist; Trennung; Zeitpunkt

  • VGH Bayern, 30.10.2008 - 19 CS 08.2617

    Ausländerrecht/Aufenthaltserlaubnis; 2-jährige Ehezeit (nicht erfüllt),

  • EuGH, 30.09.1997 - C-98/96

    Ertanir / Land Hessen

  • EuGH, 26.10.2006 - C-4/05

    Güzeli - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2007 - 18 B 722/07

    Aufenthaltserlaubnis Arbeitserlaubnis Arbeitnehmer Marokko

  • BVerwG, 01.07.2003 - 1 C 32.02

    Marokkanischer Arbeitnehmer; unbefristete Arbeitsgenehmigung; Assoziationsrecht;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2009 - 18 B 1661/08

    Aufenthaltstitel Verlängerungsantrag konkludent Aufenthaltsbefristung

  • EuGH, 25.07.2008 - C-152/08

    Real Sociedad de Fútbol und Kahveci - Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung -

  • EuGH, 14.12.2006 - C-97/05

    Gattoussi - Europa-Mittelmeer-Abkommen - Tunesischer Arbeitnehmer, der die

  • EuGH, 19.02.2009 - C-228/06

    Soysal und Savatli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freier

  • VGH Hessen, 06.04.2004 - 9 TG 864/04

    Marokkanischer Arbeitnehmer; Aufenthalt; Diskriminierungsverbot

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2008 - 13 S 708/08

    Zum Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Verlängerung der

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

  • VGH Bayern, 26.02.2007 - 19 CS 07.313

    Ausländerrecht: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Beendigung der ehelichen

  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

  • EuGH, 08.05.2003 - C-171/01

    Wählergruppe Gemeinsam

  • EuGH, 19.11.2002 - C-188/00

    Kurz

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2009 - 11 S 36.09

    Ausländerrecht - Visum als eigenständiger Aufenthaltstitel

  • BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08

    Visum; Familienzusammenführung; Kindernachzug; Altersgrenze; getrennt lebende

  • VGH Hessen, 26.02.1997 - 3 TG 577/96

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten - Ehebestandszeit -

  • VGH Hessen, 05.02.1998 - 6 TG 410/98

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten: Ehebestandszeit - rechtmäßiger

  • BVerwG, 30.09.1998 - 1 B 92.98

    Ausländerrecht - Begriff und Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des

  • BVerwG, 08.12.2009 - 1 C 14.08

    Tunesischer Arbeitnehmer; Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung der

    In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob alle Arbeitsberechtigungen ihre Außenwirkung zum 1. Januar 2005 verloren haben und seitdem nur noch als verwaltungsinterne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gelten (so VG Darmstadt, Beschluss vom 17. September 2009 - 5 L 1411/08.DA (3) - juris) oder ob die Umwandlung erst eintritt, wenn ein übergeleiteter Aufenthaltstitel verlängert werden muss bzw. ausgestellt wird (so VG Ansbach, Urteil vom 2. Dezember 2008 - AN 19 K 07.02549 - juris; Funke-Kaiser a.a.O. § 105 Rn. 8 und Hailbronner, AuslR, Stand August 2006, § 105 AufenthG Rn. 3).
  • VG Darmstadt, 12.10.2009 - 5 L 971/09

    Fehlende Anrechnungsfähigkeit einer fiktiven Aufenthaltserlaubnis auf die

    Auch insoweit kann der Antragsteller aufgrund der Grundsätze, die die Kammer mit Beschluss vom 17. September 2009 [5 L 1411/08.DA (3)] festgelegt hat, keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ableiten.
  • VG Düsseldorf, 12.01.2012 - 27 L 590/11

    Arbeitsberechtigung Außenwirkung Übergang Beschäftigungserlaubnis Türkei

    In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob alle Arbeitsberechtigungen ihre Außenwirkung zum 1. Januar 2005 verloren haben und seitdem nur noch als verwaltungsinterne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gelten (so VG Darmstadt, Beschluss vom 17. September 2009 - 5 L 1411/08.DA (3) - juris) oder ob die Umwandlung erst eintritt, wenn ein übergeleiteter Aufenthaltstitel verlängert werden muss bzw. ausgestellt wird (so VG Ansbach, Urteil vom 2. Dezember 2008 - AN 19 K 07.02549 - juris; Funke-Kaiser a.a.O. § 105 Rn. 8 und Hailbronner, AuslR, Stand August 2006, § 105 AufenthG Rn. 3)." vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2009 - 1 C 14.08 -, Juris (Rn. 15).
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