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   VG Darmstadt, 24.01.2018 - 3 L 5117/17.DA   

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VG Darmstadt, 24.01.2018 - 3 L 5117/17.DA (https://dejure.org/2018,4116)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 24.01.2018 - 3 L 5117/17.DA (https://dejure.org/2018,4116)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 24. Januar 2018 - 3 L 5117/17.DA (https://dejure.org/2018,4116)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Eilantrag zur Verhinderung des Verkaufs notwendiger Grundstücke zur Errichtung des Indoor-Hai-Aquariums "Shark-City" abgelehnt - Bürgerbegehren unzulässig

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • VG Darmstadt, 11.12.2012 - 3 L 1691/12

    Bürgerbegehren, Anordnungsgrund

    Auszug aus VG Darmstadt, 24.01.2018 - 3 L 5117/17
    ist zwar zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben.Die Antragstellerin ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da sie als Mitunterzeichnerin des Bürgerbegehrens eine Verletzung der jedem Mitunterzeichner durch § 8b HGO verliehenen verfahrensrechtlichen Rechtsposition auf Mitwirkung geltend machen kann (VG Darmstadt, Beschluss v. 11.12.2012 - 3 L 1691/12.DA - , juris, Rn. 8; Hess. VGH, Beschluss v. Y.11.2015 - 8 A 889/13 -, juris, Rn. 46).Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ist auch statthaft, insbesondere sind die gemäß § 123 Abs. 5 VwGO grundsätzlich vorrangig anzuwendenden Vorschriften der §§ 80, 80a VwGO hier nicht einschlägig.

    Einen solchen Anspruch könnte die Antragstellerin allenfalls dann aus § 8b HGO ableiten, wenn das Bürgerbegehren zulässig wäre (siehe VG Darmstadt, Beschluss v. 11.12.2012 - 3 L 1691/12.DA - , a.a.O., Rn. 23; Hess. VGH, Beschluss v. 16.07.1996 - 6 TG 2264/96 -, a.a.O., Rn 5; VG Frankfurt, Beschluss v. 06.09.2016 - 7 L 2204/16.F -, a.a.O., Rn. 7; VG Kassel, Beschluss v. 19.09.2012 - 3 L 1038/12.KS -, juris, Rn. 8).

    Vorstehendes gilt auch, wenn die Begründung - bzw. bereits die Fragestellung oder beides zusammen - dem Bürger ein unzutreffendes oder unvollständiges Bild vom maßgeblichen Sachverhalt vermittelt (siehe VG Darmstadt, Beschluss v. 11.12.2012 - 3 L 1691/12.DA -, a.a.O., Rn. 24; VG Darmstadt, Beschluss v. 25.04.2013 - 3 L 497/13.DA -, juris, Rn. 32 f.; VG Kassel, Beschluss v. 19.09.2012 - 3 L 1038/12.KS -, a.a.O., Rn. 9; VG Ansbach, Urteil v. 06.07.2006 - AN 4 K 06.00437 -, juris, Rn. 49).Das Bürgerbegehren geht sowohl in der Fragestellung als auch in der Begründung von falschen Tatsachen aus.Die in dem Bürgergehren gestellte Frage lautet:"Sind Sie dafür, dass die Stadt Pfungstadt die Grundstücke Gemarkung Pfungstadt, Flur Y, Flurstücke X und W mit insgesamt 21.217 m² nicht an die Firma Z, verkauft und der Beschluss des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss vom 13.6.17 aufgehoben wird?"In der Begründung des Bürgerbegehrens heißt es zudem ausdrücklich:"Durch den Verzicht auf den Verkauf entsteht der Stadt kein finanzieller Schaden, weil das Grundstück im Eigentum der Stadt verbleibt." Ebenso ist der übrige Begründungstext so aufgebaut, als ob die Antragsgegnerin die Eigentümerin der zum Verkauf stehenden Grundstücke sei und diese somit selbst die Grundstücke an die Z verkaufe oder sogar bereits verkauft habe.

    Daraus ergibt sich, dass der erforderliche Inhalt und Umfang eines Kostendeckungsvorschlags von der mit dem Bürgerbegehren konkret beabsichtigten Maßnahme, also davon abhängen, welches eigentliche Ziel das Bürgerbegehren nach Fragestellung und Begründung insbesondere auch nach dem objektiven Empfängerhorizont der Bürger verfolgt (siehe VG Darmstadt, Beschluss v. 11.12.2012 - 3 L 1691/12.DA - , a.a.O., Rn. 26; Hess. VGH, Beschluss v. 23.11.1995 - 6 TG 3539/95 - juris, Rn. 10 ff.; Urteil v. 28.10.1999 - 8 UE 3683/97 - juris, Rn. 50 und Beschluss v. 18.03.2009 - 8 B 528/09 -, juris, Rn. 54).Sollte der Beigeladenen der Verkauf der Grundstücke an die Z untersagt werden, würde dies unmittelbar sowohl zu weiteren laufenden Kosten führen, die durch die fortwährende Vorhaltung der Grundstücke durch die Beigeladene entstünden, als auch zu Folgekosten für die Antragsgegnerin durch den Verzicht auf Einnahmen.

  • VG Kassel, 19.09.2012 - 3 L 1038/12

    Eilantrag des Bürgerbegehrens für die Aufhebung des Kasernenkaufs bleibt ohne

    Auszug aus VG Darmstadt, 24.01.2018 - 3 L 5117/17
    Einen solchen Anspruch könnte die Antragstellerin allenfalls dann aus § 8b HGO ableiten, wenn das Bürgerbegehren zulässig wäre (siehe VG Darmstadt, Beschluss v. 11.12.2012 - 3 L 1691/12.DA - , a.a.O., Rn. 23; Hess. VGH, Beschluss v. 16.07.1996 - 6 TG 2264/96 -, a.a.O., Rn 5; VG Frankfurt, Beschluss v. 06.09.2016 - 7 L 2204/16.F -, a.a.O., Rn. 7; VG Kassel, Beschluss v. 19.09.2012 - 3 L 1038/12.KS -, juris, Rn. 8).

    Vorstehendes gilt auch, wenn die Begründung - bzw. bereits die Fragestellung oder beides zusammen - dem Bürger ein unzutreffendes oder unvollständiges Bild vom maßgeblichen Sachverhalt vermittelt (siehe VG Darmstadt, Beschluss v. 11.12.2012 - 3 L 1691/12.DA -, a.a.O., Rn. 24; VG Darmstadt, Beschluss v. 25.04.2013 - 3 L 497/13.DA -, juris, Rn. 32 f.; VG Kassel, Beschluss v. 19.09.2012 - 3 L 1038/12.KS -, a.a.O., Rn. 9; VG Ansbach, Urteil v. 06.07.2006 - AN 4 K 06.00437 -, juris, Rn. 49).Das Bürgerbegehren geht sowohl in der Fragestellung als auch in der Begründung von falschen Tatsachen aus.Die in dem Bürgergehren gestellte Frage lautet:"Sind Sie dafür, dass die Stadt Pfungstadt die Grundstücke Gemarkung Pfungstadt, Flur Y, Flurstücke X und W mit insgesamt 21.217 m² nicht an die Firma Z, verkauft und der Beschluss des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss vom 13.6.17 aufgehoben wird?"In der Begründung des Bürgerbegehrens heißt es zudem ausdrücklich:"Durch den Verzicht auf den Verkauf entsteht der Stadt kein finanzieller Schaden, weil das Grundstück im Eigentum der Stadt verbleibt." Ebenso ist der übrige Begründungstext so aufgebaut, als ob die Antragsgegnerin die Eigentümerin der zum Verkauf stehenden Grundstücke sei und diese somit selbst die Grundstücke an die Z verkaufe oder sogar bereits verkauft habe.

    (Siehe ebenso zu dem umgekehrten Fall eines Grundstückserwerbs durch die Beigeladene und der ebenfalls unzutreffenden Behauptung in einem Bürgerbegehren, die Stadt selbst würde das Eigentum daran erwerben: VG Kassel, Beschluss v. 19.09.2012 - 3 L 1038/12.KS -, a.a.O., Rn. 9).

  • VGH Hessen, 16.07.1996 - 6 TG 2264/96

    Antragsbefugnis für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zwecks Durchführung

    Auszug aus VG Darmstadt, 24.01.2018 - 3 L 5117/17
    Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Sicherung bzw. Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO), wobei Letzteres nur dann gelingt, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Antragsteller auch im Hauptsacheverfahren obsiegen wird (Hess. VGH, Beschluss vom 16.07.1996 - 6 TG 2264/96 -, ESVGH 46, 296).Einen Anordnungsgrund hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht.

    Einen solchen Anspruch könnte die Antragstellerin allenfalls dann aus § 8b HGO ableiten, wenn das Bürgerbegehren zulässig wäre (siehe VG Darmstadt, Beschluss v. 11.12.2012 - 3 L 1691/12.DA - , a.a.O., Rn. 23; Hess. VGH, Beschluss v. 16.07.1996 - 6 TG 2264/96 -, a.a.O., Rn 5; VG Frankfurt, Beschluss v. 06.09.2016 - 7 L 2204/16.F -, a.a.O., Rn. 7; VG Kassel, Beschluss v. 19.09.2012 - 3 L 1038/12.KS -, juris, Rn. 8).

  • VGH Hessen, 18.03.2009 - 8 B 528/09

    Bürgerbegehren gegen Verkauf von Anteilen einer Flugplatz GmbH

    Auszug aus VG Darmstadt, 24.01.2018 - 3 L 5117/17
    Daraus ergibt sich, dass der erforderliche Inhalt und Umfang eines Kostendeckungsvorschlags von der mit dem Bürgerbegehren konkret beabsichtigten Maßnahme, also davon abhängen, welches eigentliche Ziel das Bürgerbegehren nach Fragestellung und Begründung insbesondere auch nach dem objektiven Empfängerhorizont der Bürger verfolgt (siehe VG Darmstadt, Beschluss v. 11.12.2012 - 3 L 1691/12.DA - , a.a.O., Rn. 26; Hess. VGH, Beschluss v. 23.11.1995 - 6 TG 3539/95 - juris, Rn. 10 ff.; Urteil v. 28.10.1999 - 8 UE 3683/97 - juris, Rn. 50 und Beschluss v. 18.03.2009 - 8 B 528/09 -, juris, Rn. 54).Sollte der Beigeladenen der Verkauf der Grundstücke an die Z untersagt werden, würde dies unmittelbar sowohl zu weiteren laufenden Kosten führen, die durch die fortwährende Vorhaltung der Grundstücke durch die Beigeladene entstünden, als auch zu Folgekosten für die Antragsgegnerin durch den Verzicht auf Einnahmen.

    Ob bei einem bloßen Einnahmeausfall darüber hinaus ein konkreter Vorschlag zur Deckung dieses Defizits vorgenommen werden muss, kann daher dahinstehen (vgl. Hess. VGH, Beschluss v. 18.03.2009 - 8 B 528/09 -, a.a.O., Rn. 61).Über den Einnahmeausfall hinaus könnte es im Fall des unterbleibenden Verkaufs an die Z laut der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin zu weiteren Folgekosten für die Antragsgegnerin kommen.

  • VG Darmstadt, 25.04.2013 - 3 L 497/13

    Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens hinsichtlich des Verkaufs von

    Auszug aus VG Darmstadt, 24.01.2018 - 3 L 5117/17
    Vorstehendes gilt auch, wenn die Begründung - bzw. bereits die Fragestellung oder beides zusammen - dem Bürger ein unzutreffendes oder unvollständiges Bild vom maßgeblichen Sachverhalt vermittelt (siehe VG Darmstadt, Beschluss v. 11.12.2012 - 3 L 1691/12.DA -, a.a.O., Rn. 24; VG Darmstadt, Beschluss v. 25.04.2013 - 3 L 497/13.DA -, juris, Rn. 32 f.; VG Kassel, Beschluss v. 19.09.2012 - 3 L 1038/12.KS -, a.a.O., Rn. 9; VG Ansbach, Urteil v. 06.07.2006 - AN 4 K 06.00437 -, juris, Rn. 49).Das Bürgerbegehren geht sowohl in der Fragestellung als auch in der Begründung von falschen Tatsachen aus.Die in dem Bürgergehren gestellte Frage lautet:"Sind Sie dafür, dass die Stadt Pfungstadt die Grundstücke Gemarkung Pfungstadt, Flur Y, Flurstücke X und W mit insgesamt 21.217 m² nicht an die Firma Z, verkauft und der Beschluss des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss vom 13.6.17 aufgehoben wird?"In der Begründung des Bürgerbegehrens heißt es zudem ausdrücklich:"Durch den Verzicht auf den Verkauf entsteht der Stadt kein finanzieller Schaden, weil das Grundstück im Eigentum der Stadt verbleibt." Ebenso ist der übrige Begründungstext so aufgebaut, als ob die Antragsgegnerin die Eigentümerin der zum Verkauf stehenden Grundstücke sei und diese somit selbst die Grundstücke an die Z verkaufe oder sogar bereits verkauft habe.
  • VG Stuttgart, 17.07.2009 - 7 K 3229/08

    Zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens im Zusammenhang mit dem Aus- und Neubau

    Auszug aus VG Darmstadt, 24.01.2018 - 3 L 5117/17
    Denn maßgebend für eine inhaltliche Kontrolle der Begründung ist allein das Ziel, Verfälschungen des Bürgerwillens vorzubeugen (so VG Stuttgart, Urteil v. 17.07.2009 - 7 K 3229/08 -, juris, Rn. 121 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2002 - 15 A 5594/00

    Bürgerbegehren und Bürgerentscheid - Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus VG Darmstadt, 24.01.2018 - 3 L 5117/17
    Hierbei kommt es nicht darauf an, ob dem eine Täuschungsabsicht der Initiatoren des Bürgerbegehrens zu Grunde liegt (OVG NRW, Urteil v. 23.04.2002 - 15 A 5594/00 -, juris, Rn. 34 ff.).
  • VG Ansbach, 06.07.2006 - AN 4 K 06.00437

    Bürgerbegehren in Gemeinde Sachsen abgelehnt

    Auszug aus VG Darmstadt, 24.01.2018 - 3 L 5117/17
    Vorstehendes gilt auch, wenn die Begründung - bzw. bereits die Fragestellung oder beides zusammen - dem Bürger ein unzutreffendes oder unvollständiges Bild vom maßgeblichen Sachverhalt vermittelt (siehe VG Darmstadt, Beschluss v. 11.12.2012 - 3 L 1691/12.DA -, a.a.O., Rn. 24; VG Darmstadt, Beschluss v. 25.04.2013 - 3 L 497/13.DA -, juris, Rn. 32 f.; VG Kassel, Beschluss v. 19.09.2012 - 3 L 1038/12.KS -, a.a.O., Rn. 9; VG Ansbach, Urteil v. 06.07.2006 - AN 4 K 06.00437 -, juris, Rn. 49).Das Bürgerbegehren geht sowohl in der Fragestellung als auch in der Begründung von falschen Tatsachen aus.Die in dem Bürgergehren gestellte Frage lautet:"Sind Sie dafür, dass die Stadt Pfungstadt die Grundstücke Gemarkung Pfungstadt, Flur Y, Flurstücke X und W mit insgesamt 21.217 m² nicht an die Firma Z, verkauft und der Beschluss des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss vom 13.6.17 aufgehoben wird?"In der Begründung des Bürgerbegehrens heißt es zudem ausdrücklich:"Durch den Verzicht auf den Verkauf entsteht der Stadt kein finanzieller Schaden, weil das Grundstück im Eigentum der Stadt verbleibt." Ebenso ist der übrige Begründungstext so aufgebaut, als ob die Antragsgegnerin die Eigentümerin der zum Verkauf stehenden Grundstücke sei und diese somit selbst die Grundstücke an die Z verkaufe oder sogar bereits verkauft habe.
  • VG Frankfurt/Main, 06.09.2016 - 7 L 2204/16
    Auszug aus VG Darmstadt, 24.01.2018 - 3 L 5117/17
    Einen solchen Anspruch könnte die Antragstellerin allenfalls dann aus § 8b HGO ableiten, wenn das Bürgerbegehren zulässig wäre (siehe VG Darmstadt, Beschluss v. 11.12.2012 - 3 L 1691/12.DA - , a.a.O., Rn. 23; Hess. VGH, Beschluss v. 16.07.1996 - 6 TG 2264/96 -, a.a.O., Rn 5; VG Frankfurt, Beschluss v. 06.09.2016 - 7 L 2204/16.F -, a.a.O., Rn. 7; VG Kassel, Beschluss v. 19.09.2012 - 3 L 1038/12.KS -, juris, Rn. 8).
  • VGH Hessen, 23.11.1995 - 6 TG 3539/95

    Beanstandung eines Gemeindevertretungsbeschlusses durch den Gemeindevorstand als

    Auszug aus VG Darmstadt, 24.01.2018 - 3 L 5117/17
    Daraus ergibt sich, dass der erforderliche Inhalt und Umfang eines Kostendeckungsvorschlags von der mit dem Bürgerbegehren konkret beabsichtigten Maßnahme, also davon abhängen, welches eigentliche Ziel das Bürgerbegehren nach Fragestellung und Begründung insbesondere auch nach dem objektiven Empfängerhorizont der Bürger verfolgt (siehe VG Darmstadt, Beschluss v. 11.12.2012 - 3 L 1691/12.DA - , a.a.O., Rn. 26; Hess. VGH, Beschluss v. 23.11.1995 - 6 TG 3539/95 - juris, Rn. 10 ff.; Urteil v. 28.10.1999 - 8 UE 3683/97 - juris, Rn. 50 und Beschluss v. 18.03.2009 - 8 B 528/09 -, juris, Rn. 54).Sollte der Beigeladenen der Verkauf der Grundstücke an die Z untersagt werden, würde dies unmittelbar sowohl zu weiteren laufenden Kosten führen, die durch die fortwährende Vorhaltung der Grundstücke durch die Beigeladene entstünden, als auch zu Folgekosten für die Antragsgegnerin durch den Verzicht auf Einnahmen.
  • VGH Hessen, 28.10.1999 - 8 UE 3683/97

    Bürgerbegehren: inhaltliche und formale Anforderungen

  • VG Darmstadt, 22.07.2018 - 3 L 526/18

    Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens

    Sie können daher eine Verletzung der jedem Mitunterzeichner durch § 8b HGO verliehenen verfahrensrechtlichen Rechtspositionen auf Mitwirkung geltend machen (Hess. VGH, Beschluss v. 30.11.2015 - 8 A 889/13 -, juris, Rn. 46; Hess. VGH, Beschluss v. 16.07.1996 - 6 TG 2264/96 -, NVwZ 1997, 310; VG Darmstadt, Beschluss v. 24.01.2018 - 3 L 5117/17.DA - Beschluss v. 11.12.2012 - 3 L 1691/12.DA -, juris, Rn. 8).

    Ein Bürgerbegehren hat keine aufschiebende Wirkung (VG Darmstadt, Beschluss v. 24.01.2018 - 3 L 5117/17.DA - Bennemann, in: Bennemann/Daneke/Steiß u.a., Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand: 50. EL 2018, § 8b HGO, Rn. 118), sodass nur durch eine einstweilige Anordnung der Abschluss des Planaufstellungsverfahrens verhindert werden kann.

    Ein solcher Anspruch kann aus § 8b HGO abgeleitet werden, wenn das Bürgerbegehren zulässig ist (siehe VG Darmstadt, Beschluss v. 11.12.2012 - 3 L 1691/12.DA -, a.a.O., Rn. 23; VG Darmstadt, Beschluss v. 24.01.2018 - 3 L 5117/17.DA - Hess. VGH, Beschluss v. 16.07.1996 - 6 TG 2264/96 -, a.a.O., Rn 5; VG Frankfurt, Beschluss v. 06.09.2016 - 7 L 2204/16.F -, juris, Rn. 7; VG Kassel, Beschluss v. 19.09.2012 - 3 L 1038/12.KS -, juris, Rn. 8).

    Vorstehendes gilt auch, wenn die Begründung - bzw. bereits die Fragestellung oder beides zusammen - dem Bürger ein unzutreffendes oder unvollständiges Bild vom maßgeblichen Sachverhalt vermittelt (siehe VG Darmstadt, Beschluss v. 11.12.2012 - 3 L 1691/12.DA -, a.a.O., Rn. 24; VG Darmstadt, Beschluss v. 25.04.2013 - 3 L 497/13.DA -, juris, Rn. 32 f.; VG Darmstadt, Beschluss v. 24.01.2018 - 3 L 5117/17.DA - VG Kassel, Beschluss v. 19.09.2012 - 3 L 1038/12.KS -, a.a.O., Rn. 9; VG Ansbach, Urteil v. 06.07.2006 - AN 4 K 06.00437 -, juris, Rn. 49).

  • VG Darmstadt, 07.12.2018 - 3 L 2133/18

    Bürgerbegehren

    Ein Bürgerbegehren hat keine aufschiebende Wirkung (Hess. VGH, Beschl. v. 20.09.2018 - 8 B 1358/18 -, juris; VG Darmstadt, Beschluss v. 24.01.2018 - 3 L 5117/17.DA - Bennemann, in: Bennemann/Daneke/Steiß u.a., Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand: Juli 2018, § 8b HGO , Rn. 118), sodass nur durch eine einstweilige Anordnung das weitere Betreiben des Planaufstellungsverfahrens verhindert werden kann.

    Er kann daher eine Verletzung der jedem Mitunterzeichner durch § 8b HGO verliehenen verfahrensrechtlichen Rechtspositionen auf Mitwirkung geltend machen (Hess. VGH, Beschluss v. 30.11.2015 - 8 A 889/13 -, juris, Rn. 46 ; Hess. VGH, Beschluss v. 16.07.1996 - 6 TG 2264/96 -, NVwZ 1997, 310; ihm folgend VG Darmstadt, Beschluss v. 24.01.2018 - 3 L 5117/17.DA - Beschluss v. 11.12.2012 - 3 L 1691/12.DA -, juris, Rn. 8 ).

    Ein solcher Anspruch kann aus § 8b HGO abgeleitet werden, wenn das Bürgerbegehren zulässig ist (siehe VG Darmstadt, Beschluss v. 11.12.2012 - 3 L 1691/12.DA -, a.a.O., Rn. 23 ; VG Darmstadt, Beschluss v. 24.01.2018 - 3 L 5117/17.DA - Hess. VGH, Beschluss v. 16.07.1996 - 6 TG 2264/96 -, a.a.O., Rn 5 ; VG Frankfurt, Beschluss v. 06.09.2016 - 7 L 2204/16.F -, juris, Rn. 7; VG Kassel, Beschluss v. 19.09.2012 - 3 L 1038/12.KS -, juris, Rn. 8).

    Vorstehendes gilt auch, wenn die Begründung - bzw. bereits die Fragestellung oder beides zusammen - dem Bürger ein unzutreffendes oder unvollständiges Bild vom maßgeblichen Sachverhalt vermittelt (siehe VG Darmstadt, Beschluss v. 11.12.2012 - 3 L 1691/12.DA -, a.a.O., Rn. 24 ; VG Darmstadt, Beschluss v. 25.04.2013 - 3 L 497/13.DA -, juris, Rn. 32 f.; VG Darmstadt, Beschluss v. 24.01.2018 - 3 L 5117/17.DA - VG Kassel, Beschluss v. 19.09.2012 - 3 L 1038/12.KS -, a.a.O., Rn. 9; VG Ansbach, Urteil v. 06.07.2006 - AN 4 K 06.00437 -, juris, Rn. 49).

  • VG Sigmaringen, 08.05.2018 - 9 K 2491/18

    Anforderungen an ein Bürgerbegehren, hier gegen den Abbau von Kalkstein

    Es sind deshalb nicht nur die unmittelbaren Kosten der vorgeschlagenen Maßnahme, sondern auch zwangsläufige Folgekosten, der Verzicht auf Einnahmen und die Kosten einer erzwungenen Alternativmaßnahme zu berücksichtigen (vgl. zum insoweit mit § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO BW wortgleichen § 8b Abs. 3 Satz 2 GemO HE HessVGH, Beschluss vom 18.03.2009 - 8 B 528/09 -, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; jüngst VG Darmstadt, Urteil vom 24.01.2018 - 3 L 5117/17.DA -, juris; Lange, Kommunalrecht, 2013, Kapitel 9, Rn 40).

    Die Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag dürfen nicht überspannt werden, sodass überschlägige und geschätzte, aber schlüssige Angaben genügen, weil die Initiatoren eines Bürgerbegehrens regelmäßig nicht über das Fachwissen der Behörde verfügen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 18.03.2009 - 8 B 528/09 -, a.a.O.; VG Darmstadt, Urteil vom 24.01.2018 - 3 L 5117/17.DA -, a.a.O.).

  • VG Frankfurt/Main, 10.03.2022 - 7 K 201/20

    Bürgerbegehren unzulässig

    Dabei dürfen allerdings die Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag nicht überspannt werden, so dass überschlägige und geschätzte, aber schlüssige Angaben genügen, weil die Initiatoren eines Bürgerbegehrens regelmäßig nicht über das Fachwissen der Behörde verfügen und weil dieses plebiszitär-demokratische Element andernfalls weitgehend leerliefe ( VGH Kassel, Beschluss vom 18.03.2009 - 8 B 528/09 -, Rn. 54 ; vom 10.11.2016 - 8 B 2536/16 -, Rn. 8 f.; und vom 23.11.1995 - 6 TG 3539/95 -, Rn. 11 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.08.2008 - 10 ME 204/08 - VG Darmstadt, Beschluss vom 24.01.2018 - 3 L 5117/17.DA - BeckOK KommunalR Hessen/Dünchheim, 14. Ed. 1.2.2021, HGO § 8b Rn. 15 ff.).
  • VG Freiburg, 14.04.2022 - 10 K 217/22

    Bestellung eines Prozesspflegers für eine durch Eingemeindung untergegangene

    Es sind deshalb nicht nur die unmittelbaren Kosten der vorgeschlagenen Maßnahme, sondern auch zwangsläufige Folgekosten, der Verzicht auf Einnahmen und die Kosten einer erzwungenen Alternativmaßnahme zu berücksichtigen (vgl. zum insoweit mit § 21 Abs. 3 S. 4 GemO BW wortgleichen § 8b Abs. 3 S. 2 GemO HE Hessischer VGH, Beschluss vom 18. März 2009 - 8 B 528/09 -, juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen; VG Darmstadt, Urteil vom 24. Januar 2018 - 3 L 5117/17.DA -, juris).

    Die Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag dürfen nicht überspannt werden, so dass überschlägige und geschätzte, aber schlüssige Angaben genügen, weil die Initiatoren eines Bürgerbegehrens regelmäßig nicht über das Fachwissen der Behörde verfügen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 18. März 2009 - 8 B 528/09 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 24. Januar 2018 - 3 L 5117/17.DA -, juris).

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