Rechtsprechung
VG Darmstadt, 24.09.2018 - 5 L 2091/18.DA |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,32014) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 1 Satz 2 Nr. 3 HessAuslBehZustV, § 3 Abs. 1 Nr. 5 HessAuslBehZustV, § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG
Das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde ist für die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht und damit auch für eine beabsichtigte Abschiebung die sachlich und örtlich zuständige Behörde in Hessen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 HessAuslBehZustV in der seit 01.07.2018 ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- VG Kassel, 28.10.2019 - 7 K 1088/18 Zwar ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde für die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht zuständig ( VG Darmstadt, Beschluss vom 24.09.2018 - 5 L 2091/18.DA -, juris Rn. 6 ).
- VG Darmstadt, 28.01.2021 - 5 L 83/21
Abgrenzung der Zuständigkeiten von allgemeiner Ordnungsbehörde und …
Hieraus folgt, dass bei Eilanträgen gegen bevorstehende Abschiebungen die Passivlegitimation des Regierungspräsidiums als Bezirksordnungsbehörde zur Abgrenzung von der grundsätzlich vorrangigen Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörde für die Erteilung einer Duldung auf bereits konkret betriebene, unmittelbar bevorstehende Abschiebungen beschränkt ist (siehe VG Darmstadt, Beschluss vom 24.09.2018, 5 L 2091/18. DA, juris).