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   VG Darmstadt, 26.03.2012 - 5 K 1830/11.DA   

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https://dejure.org/2012,14963
VG Darmstadt, 26.03.2012 - 5 K 1830/11.DA (https://dejure.org/2012,14963)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 26.03.2012 - 5 K 1830/11.DA (https://dejure.org/2012,14963)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 26. März 2012 - 5 K 1830/11.DA (https://dejure.org/2012,14963)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 18 Abs 1 S 2 BEEG, § 9 Abs 1 MuSchG, § 9 Abs 3 S 1 MuSchG, Art 10 EWGRL 92/85
    Kündigungsschutz nach § 9 MuschG und § 18 BEEG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kündigungsschutz nach § 9 MuschG und § 18 BEEG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 11.10.2007 - C-460/06

    Paquay - Sozialpolitik - Schutz von Schwangeren - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 10

    Auszug aus VG Darmstadt, 26.03.2012 - 5 K 1830/11
    Denn gerade wegen der Gefahr, die eine mögliche Entlassung für die physische und psychische Verfassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen darstellt, einschließlich des besonders schwerwiegenden Risikos, dass eine schwangere Arbeitnehmerin zum freiwilligen Abbruch ihrer Schwangerschaft veranlasst wird, hat der Unionsgesetzgeber in Art. 10 RL 92/85/EWG einen besonderen Schutz für die Frau vorgesehen, indem er das Verbot der Kündigung während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf zum Ende des Mutterschaftsurlaubs verfügt hat (EuGH, U. v. 11.11.2010 - C-232/09 - Danosa, Rn. 60; U. v. 11.10.2007 - C- 460/06 - Paquay, Rn. 30).

    (EuGH, U. v. 11.10.2007 - C-460/06 - Paquay, Rn. 33).

    Ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sogar die Suche und die Planung eines endgültigen Ersatzes für die betroffenen Arbeitnehmerin aufgrund der Schwangerschaft und/oder Geburt eines Kindes unzulässig (EuGH, U. v. 11.10.2007 - C-460/06 - Paquay, Rn. 33), so gilt dies erst recht für das Betreiben eines Verwaltungsverfahrens, mit dem der Ausspruch einer Kündigung erst ermöglicht werden soll.

  • BVerwG, 29.10.1958 - V C 88.56
    Auszug aus VG Darmstadt, 26.03.2012 - 5 K 1830/11
    Ob in diesem Sinne ein "besonderer Fall" vorliegt, ist keine Ermessensentscheidung, sondern die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.1958 - 5 C 88.56 - BVerwGE 7, 294 [296]; U. v. 21.10.1970 - 5 C 34.69 - BVerwGE 36, 160 [161]); ein irgendwie gearteter Beurteilungsspielraum steht dem Regierungspräsidium Darmstadt insoweit nicht zu.

    Der "besondere Fall" des § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG ist mit dem "wichtigen Grund" des § 626 BGB nicht gleichzusetzen (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.1958 - 5 C 88.56 - BVerwGE 7, 294 [296 f.]).

    Ein solcher Fall kann demzufolge nur "ausnahmsweise" dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die - noch gewichtigeren - Interessen des Arbeitgebers rechtfertigen (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.1958 - 5 C 88.56 - BVerwGE 7, 294 [297]; BayVGH, B. v. 29.02.2012 - 12 C 12.264 - juris, Rn. 24).

  • BVerwG, 21.10.1970 - V C 34.69

    Zulässigkeit der Erklärung der Kündigung einer schwangerer Barfrau -

    Auszug aus VG Darmstadt, 26.03.2012 - 5 K 1830/11
    Ob in diesem Sinne ein "besonderer Fall" vorliegt, ist keine Ermessensentscheidung, sondern die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.1958 - 5 C 88.56 - BVerwGE 7, 294 [296]; U. v. 21.10.1970 - 5 C 34.69 - BVerwGE 36, 160 [161]); ein irgendwie gearteter Beurteilungsspielraum steht dem Regierungspräsidium Darmstadt insoweit nicht zu.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher Fall, der die Merkmale des "besonderen Falles" und die eines "Ausnahmefalles" zugleich in sich trägt, nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arbeitgebers zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, U. v. 21.10.1970 - 5 C 34.69 - BVerwGE 36, 160 [161]; U. v. 18.8.1977 - 5 C 8.77 - BVerwGE 54, 276 [280 f.]).

    Da erfahrungsgemäß die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schon unter normalen Verhältnissen mit starken Aufregungen und anderen seelisch belastenden Begleitumständen für den Gekündigten verbunden ist, gilt dies erst recht für die Fälle der Kündigung einer Schwangeren, so dass nach dem Gesetzeszweck ein strenger Maßstab anzulegen ist und in aller Regel dem Interesse der werdenden Mutter der Vorrang gebührt (vgl. BVerwG, U. v. 21.10.1970 - 5 C 34.69 - BVerwGE 36, 160 [161 f.]).

  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 32.08

    Betriebsstilllegung; Elternzeit; Ermessen; Ermessensfehlgebrauch;

    Auszug aus VG Darmstadt, 26.03.2012 - 5 K 1830/11
    Im Gegensatz zu § 9 MuSchG geht es dem § 18 Abs. 1 BEEG allein um den Bestand des Arbeitsverhältnisses (BVerwG, U. v. 30.09.2009 - 5 C 32.08 - BVerwGE 135, 67, Rn. 20).

    Ein besonderer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, dass die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers (vgl. BT-Drs. 10/3792 S. 20) hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des während der Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnisses zurücktreten (BVerwG, U. v. 30.09.2009 - 5 C 32.08 - BVerwGE 135, 67, Rn. 15 ff.).

  • VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264

    Negative Äußerung über Kunden des Arbeitgebers bei Facebook kann außerordentliche

    Auszug aus VG Darmstadt, 26.03.2012 - 5 K 1830/11
    Ein "besonderer Fall", in dem ausnahmsweise eine Kündigung während der Schwangerschaft für zulässig erklärt werden kann, ist deshalb - sofern nicht ohnehin der Zusammenhang zwischen dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung die Annahme eines solchen Falles bereits ausschließt - nur bei besonders schweren Verstößen der Schwangeren gegen arbeitsvertragliche Pflichten gegeben, die dazu führen, dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses schlechthin unzumutbar wird (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 29.02.2012 - 12 C 12.264 - juris, Rn. 23).

    Ein solcher Fall kann demzufolge nur "ausnahmsweise" dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die - noch gewichtigeren - Interessen des Arbeitgebers rechtfertigen (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.1958 - 5 C 88.56 - BVerwGE 7, 294 [297]; BayVGH, B. v. 29.02.2012 - 12 C 12.264 - juris, Rn. 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-232/09

    Danosa - Richtlinie 92/85/EWG - Anwendungsbereich - Mitglied des Vorstands einer

    Auszug aus VG Darmstadt, 26.03.2012 - 5 K 1830/11
    Art. 10 Abs. 1 RL 92/85/EWG setzt zwar die Arbeitnehmereigenschaft und damit grundsätzlich ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus, jedoch besteht das Arbeitsverhältnis während des Erziehungsurlaubs weiterhin fort, auch wenn die gegenseitigen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen teilweise außer Kraft gesetzt sind (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 02.09.2010, Rechtssache C-232/09 - Dita Danosa gegen LKB Lizings SIA, Rn. 92).

    Denn gerade wegen der Gefahr, die eine mögliche Entlassung für die physische und psychische Verfassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen darstellt, einschließlich des besonders schwerwiegenden Risikos, dass eine schwangere Arbeitnehmerin zum freiwilligen Abbruch ihrer Schwangerschaft veranlasst wird, hat der Unionsgesetzgeber in Art. 10 RL 92/85/EWG einen besonderen Schutz für die Frau vorgesehen, indem er das Verbot der Kündigung während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf zum Ende des Mutterschaftsurlaubs verfügt hat (EuGH, U. v. 11.11.2010 - C-232/09 - Danosa, Rn. 60; U. v. 11.10.2007 - C- 460/06 - Paquay, Rn. 30).

  • VG Frankfurt/Main, 26.01.2005 - 7 E 3766/04

    Problematik einer außerordentlichen Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin

    Auszug aus VG Darmstadt, 26.03.2012 - 5 K 1830/11
    Zutreffend verweist der Beklagte darauf, dass das Vorliegen eines besonderen Falles i. S des § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG einen schweren Pflichtverstoß erfordert, der bei beharrlichen Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten, aber auch bei einmaligen schwerwiegenden Verstößen angenommen werden kann, soweit Grund für die Annahme einer Wiederholungsgefahr besteht (VG Frankfurt, U.v. 26.01.2005 - 7 E 3766/04).
  • VGH Hessen, 06.10.2009 - 10 A 1990/08

    Kündigung während der Elternzeit aufgrund privater Nutzung eines dienstlich zur

    Auszug aus VG Darmstadt, 26.03.2012 - 5 K 1830/11
    Dabei sind auch im Rahmen des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG strengere Maßstäbe anzulegen, als dies regelmäßig im Arbeitsrecht der Fall ist (HessVGH, B. v. 06.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris).
  • BVerwG, 18.08.1977 - 5 C 8.77

    Stillegung eines Betriebes - Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Schutzfrist -

    Auszug aus VG Darmstadt, 26.03.2012 - 5 K 1830/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher Fall, der die Merkmale des "besonderen Falles" und die eines "Ausnahmefalles" zugleich in sich trägt, nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arbeitgebers zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, U. v. 21.10.1970 - 5 C 34.69 - BVerwGE 36, 160 [161]; U. v. 18.8.1977 - 5 C 8.77 - BVerwGE 54, 276 [280 f.]).
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