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   VG Darmstadt, 28.07.2017 - 3 K 944/15.DA.A   

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VG Darmstadt, 28.07.2017 - 3 K 944/15.DA.A (https://dejure.org/2017,39666)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 28.07.2017 - 3 K 944/15.DA.A (https://dejure.org/2017,39666)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 28. Juli 2017 - 3 K 944/15.DA.A (https://dejure.org/2017,39666)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 29 Abs 1 Nr 2 AsylG, § 31 Abs 3 AsylG, Verfahren RL Art 52 Abs 1, § 60 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 7 AufenthG, § 77 AsylG, § 71a AsylG, Verfahren RL Art 33 Abs 2a, Verfahren RL Art 51 Abs 1
    Asylrecht - Hauptsacheverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Asylrecht - Hauptsacheverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 03.04.2017 - 1 C 9.16

    Asylantrag; Bundesamt; Dublin-Verfahren; Herkunftsstaat; Unzulässigkeit;

    Auszug aus VG Darmstadt, 28.07.2017 - 3 K 944/15
    An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts dadurch, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - darauf hingewiesen hat, dass das Gericht verpflichtet sei, die Sache spruchreif zu machen und umfassend zu prüfen, ob ein angefochtener Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang stehe und den Kläger in seinen subjektiven Rechten verletze.

    Im Übrigen stellt sich dem Gericht auch die Frage, ob die in dem zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2017 (1 C 9.16) zu diesem Gesichtspunkt enthaltenen Überlegungen überhaupt einen tragenden Rechtssatz der dortigen Entscheidung bilden.

  • BVerwG, 23.10.2015 - 1 B 41.15

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; subsidiäre

    Auszug aus VG Darmstadt, 28.07.2017 - 3 K 944/15
    Vielmehr handelt es sich um unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, die auch nicht teilidentisch sind und jeweils eigenen Regeln folgen (so BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 - 1 B 41/15 -, LS 2 und Rdnr. 15; juris).

    Diese Rechtsprechung des 10. Senats beim Bundesverwaltungsgericht wird allerdings durch den bereits oben zitierten Beschluss des 1. Senats vom 23.10.2015 (1 B 41/15) relativiert, der zwar bei der Flüchtlingsanerkennung, nicht aber bei der Gewährung subsidiären Schutzes von der Unzulässigkeit eines weiteren Asylbegehrens ausgeht, wenn der Asylantrag in Deutschland - wie hier - vor dem 20.07.2015 gestellt worden ist.

  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

    Auszug aus VG Darmstadt, 28.07.2017 - 3 K 944/15
    Aufgrund des dort gewährten Schutzes könne er gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2014 (10 C 7.13) kein erneutes Anerkennungsverfahren in Deutschland verlangen.

    Sie wählt jedoch im Tenor nicht die Formulierung des § 26a AsylVfG, dass dem Kläger "Asylrecht nicht zusteht", sondern stuft den Asylantrag insgesamt als unzulässig ein und beruft sich insoweit auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Urteil vom 17.06.2014, 10 C 7.13 -, wonach ein erneutes Anerkennungsverfahren unzulässig ist, wenn dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedsstaat internationaler Schutz, also Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz, zuerkannt worden ist.

  • VG Darmstadt, 06.03.2017 - 3 L 1068/17

    Unzulässiger Asylantrag

    Auszug aus VG Darmstadt, 28.07.2017 - 3 K 944/15
    Sobald aber - wie jetzt auch in Deutschland - die neue Verfahrensrichtlinie umgesetzt wird, darf sie auch für vor dem 20.07.2015 gestellte Asylanträge gelten (so schon VG Darmstadt, Beschluss vom 06.03.2017 - 3 L 1068/17.DA.A; juris).
  • BVerwG, 27.06.2017 - 1 C 26.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen klären

    Auszug aus VG Darmstadt, 28.07.2017 - 3 K 944/15
    Zudem gibt es inzwischen eine Reihe von Vorlagefragen, die der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes nach dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes dem EUGH unterbreitet hat (insbesondere Vorlagebeschlüsse vom 23.03.2017 - 1 C 17/16 u.a. - und vom 27.06.2017 - 1 C 26.16 - alle juris) und die sich u.a. mit der Frage beschäftigen, inwieweit der neu geschaffene § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch auf vor dem 20.07.2015 gestellte Asylanträge angewandt werden darf.
  • VGH Bayern, 03.12.2015 - 13a B 15.50069

    Erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens in einem Dritt- oder Vertragsstaat;

    Auszug aus VG Darmstadt, 28.07.2017 - 3 K 944/15
    Das Gericht kann im Rahmen der erhobenen Anfechtungsklage die inzwischen ausdrücklich vorgeschriebene Prüfung von Abschiebungshindernissen im Sinne der §§ 60 Abs. 5 oder 60 Abs. 7 AufenthG auch nicht anstelle der Beklagten vornehmen (so ausausdrücklich u. a. Bay. VGH, Urteile vom 03.12.2015 - 13a B 15.50069 u.a. - oder OVG Saarlouis, Urteile vom 13.12.2016, - 2 A 277/16.A. - jeweils juris).
  • VG Minden, 10.05.2016 - 10 K 2248/14

    Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende;

    Auszug aus VG Darmstadt, 28.07.2017 - 3 K 944/15
    Zum einen könnte eine derartige gerichtliche Feststellung allenfalls mit einer (zusätzlichen) Verpflichtungsklage angestrebt werden (so auch VG Minden, Urteil vom 10.05.2016, 10 K 2248/14.A Rdnr. 16; juris), die hier nicht erhoben wurde.
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