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VG Dresden, 01.02.1996 - 2 K 2098/94 |
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- BVerwG, 28.07.1994 - 7 C 14.94
Vermögensrecht - Enteignung - Todesfall
Auszug aus VG Dresden, 01.02.1996 - 2 K 2098/94
Insoweit ist der vorliegende Fall auch nicht mit dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28.07.1994 - 7 C 14/94 - (NJW 1994, 3306 = BVerwGE 96, 253 ) entschiedenen Fall vergleichbar, denn dort bestand keinerlei Unklarheit darüber, daß das Grundstück zum Vermögen desjenigen gehörte, gegen den sich der Beschluß der DWK richtete, wenn es sich hierbei auch um einen Verstorbenen handelte.Selbst bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Enteignung eines bereits verstorbenen Eigentümers noch möglich sein soll (BVerwGE 96, 253 ), vermag die Kammer im vorliegenden Fall keine Enteignung zu bejahen, denn im entschiedenen Fall war der Verstorbene wenigstens zu seinen Lebzeiten Eigentümer gewesen.
- BVerwG, 10.03.1994 - 4 B 46.94
Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Enteignungsbeschlusses - Verhältnis von …
Auszug aus VG Dresden, 01.02.1996 - 2 K 2098/94
Eine Enteignung gemäß § 1 Abs. 1 a) erfordert einen Vermögensverlust, der durch einen Hoheitsakt herbeigeführt wird, wobei die Frage,- ob es zu einem Eigentumsverlust durch Hoheitsakt gekommen ist, anhand der Rechtswirklichkeit der DDR zu beantworten ist Neuhaus in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Kommentar zur Regelung offener Vermögensfragen, § 1 Rn.33 -, BVerwG, B. v. 10.03.1994 - 4 B 46.94 - in: VIZ 1994, S.349).