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   VG Dresden, 30.10.2008 - 3 K 923/04   

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VG Dresden, 30.10.2008 - 3 K 923/04 (https://dejure.org/2008,5510)
VG Dresden, Entscheidung vom 30.10.2008 - 3 K 923/04 (https://dejure.org/2008,5510)
VG Dresden, Entscheidung vom 30. Oktober 2008 - 3 K 923/04 (https://dejure.org/2008,5510)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Waldschlößchenbrücke: Naturschutzverbände können Bau der umstrittenen Brücke nicht stoppen

  • rp-online.de (Pressemeldung, 30.10.2008)

    Dresdner Waldschlößchenbrücke darf weiter gebaut werden - Klage von Umweltverbänden abgewiesen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Dresdner Waldschlößchenbrücke: Öffentliches Interesse an Bau der Brücke überwiegt den teils erheblichen Beeinträchtigen des Naturschutzes - Naturschutzverbände können Bau der umstrittenen Waldschlößchenbrücke nicht stoppen

  • 123recht.net (Pressebericht, 30.10.2008)

    Dresdner Waldschlößchenbrücke darf weiter gebaut werden // Klage von Umweltverbänden abgewiesen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (44)

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus VG Dresden, 30.10.2008 - 3 K 923/04
    Die Kläger sind darüber hinaus gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG auch mit ihrem Vorbringen ausgeschlossen, dass dem Vorhaben die erforderliche Planrechtfertigung fehle (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.7.2003 - 4 VR 1/03, 4 A 1/03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG Nr. 3 S. 22 f.; SächsOVG, Beschl. v. 8.12.2005 - 5 BS 184/05 - S. 27; diese Frage offen lassend: BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 41 f., v. 17.1.2007 - 9 A 20/05 - juris RdNr. 22 f., v. 19.5.1998 - 4 A 9/97 - BVerwGE 107, 1 [8 f.], v. 9.6.2004 - 9 A 11/03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41).

    Angesichts der Vielzahl von Arten, die in wechselnden Zusammensetzungen in einem Lebensraum bestimmten Typs vorkommen können, ist bei der konkreten Zuordnungsentscheidung mehr als Plausibilität und Stimmigkeit nicht erreichbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 74).

    Abweichendes würde nur gelten, wenn die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung im ergänzenden Verfahren auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse gestützt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 63).

    und vom 12.3.2008 (Az.: 9 A 3/06) führt zu keiner anderen Beurteilung, denn mit diesen Entscheidungen wurden die Maßstäbe zur Bestimmung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung von Bestandteilen eines FFH-Gebiets lediglich nochmals konkretisiert.

    Die von den Klägern als nicht ausreichend gerügten Untersuchungen zum Vorkommen der Art hätten nur dann erweitert bzw. vertieft werden müssen, wenn das Erfahrungswissen über die Lebensgewohnheiten der Art nicht ausgereicht hätte, um aus vorhandenen Informationen (z.B. Fundorten, Vegetationsstrukturen usw.) auf das Vorkommen der Art verlässliche Schlüsse zu ziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - juris, RdNr. 86).

    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Flächenverlust noch Bagatellcharakter hat, bietet der Endbericht zum Teil Fachkonventionen des im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz durchgeführten Forschungsvorhabens "Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP", Schlussstand Juni 2007 (nachfolgend FuE-Endbericht) eine Orientierungshilfe (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris, RdNr. 125).

    Da neben den anlagebedingten auch die baubedingten Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Verträglichkeit zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 122), liegt eine Gesamtflächeninanspruchnahme von 3, 95 ha vor.

    Das legt es nahe, grundsätzlich jeden direkten Flächenverlust als erheblich zu werten (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20/05 - juris RdNr. 50, v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 124).

    Direkte Flächenverluste können dennoch unter Beachtung des gemäß Art. 5 Abs. 3 EG auch für das Gemeinschaftsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der eine Beurteilung am Maßstab praktischer Vernunft gebietet, ausnahmsweise unerheblich sein, wenn sie lediglich Bagatellcharakter haben (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 124).

    wie Seltenheit, Gefährdung und Regenerationsfähigkeit sowie eine Auswertung der FFH- Gebietskulisse (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 124).

    CL sollen naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen für Vegetationstypen oder andere Schutzgüter umschreiben, bei deren Einhaltung eine Luftschadstoffdeposition auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte erwarten lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 108 unter Bezugnahme auf die Vollzugshilfe, S. 20).

    Da die Situation in diesem Bereich nach wie vor durch Unsicherheiten des Erkenntnisstandes und der Methodik bestimmt werde, sei es rechtlich aber nicht zu beanstanden, auf einen der in der Wissenschaft angebotenen und nachvollziehbar begründeten Ansätze zurückzugreifen und auf dieser Grundlage eine Risiokoeinschätzung vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 108, v. 17.1.2007 - 9 A 20/05 - juris RdNr. 109).

    Soweit diese in Hinblick auf den CL auch auf unterschiedliche methodische Ansätze abzielen, wird nochmals auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 12.3.2008 (Az.: 9 A 3/06 - juris RdNr. 108) verwiesen, wonach es aufgrund des Umstandes, dass zu den CL derzeit noch keine eindeutigen wissenschaftlichen Ergebnisse vorliegen, rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn auf einen der in der Wissenschaft angebotenen und nachvollziehbar begründeten methodischen Ansätze zurückgegriffen und auf dieser Grundlage eine Risikoeinschätzung vorgenommen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 108).

    Damit sich die Gründe gegenüber dem Belang des Gebietsschutzes durchsetzten können, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann; Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzt lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 153, v. 27.1.2000 - 4 C 2/99 - juris RdNr. 39).

    Fehlerhafte Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung schlagen deshalb auf die Abwägung durch (vgl. EuGH, Urt. v. 20.9.2007 - Rs. C-304/05 ­ Slg. 2007, I-7495 RdNr. 83; BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20/05 ­ juris RdNr. 114), es sei denn, im Wege der Wahrunterstellung würden der Abwägung hilfsweise die tatsächlich in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen qualitativ und quantitativ zutreffend zugrunde gelegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 154, v. 17.1.2007 - 9 A 20/05 - juris RdNr. 64).

    Der behördliche Alternativenvergleich unterliegt mithin einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 169, v. 27.1.2000 - 4 C 2/99 - juris).

    Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr allein, ob am Alternativstandort eine Linienführung möglich ist, bei der keine der als Lebensraumtypen oder Habitate besonders schutzwürdigen Flächen erheblich beeinträchtigt werden oder jedenfalls prioritäre Biotope und Arten verschont bleiben (BVerwG, Urt. v. 17.5.2002 - 4 A 28/01 - juris, v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 170).

    Ein derartiger Untersuchungsaufwand ginge im Übrigen nicht nur über das Maß des Erforderlichen hinaus, sondern wäre auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Verwaltungspraktikabilität nicht zu rechtfertigen (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 171).

    Dabei kommt es für die Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, auf den Umstand, dass der ursprüngliche Zustand nach Beendigung der Bauarbeiten langfristig voraussichtlich wieder hergestellt werden kann, nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 122).

    Das widerspräche dem Regelungszweck des Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 1 FFH-RL (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 201).

    Dafür genügt - wie bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 9.6.2004 - 9 A 11/03 - juris) - eine verbalargumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 202).

    Das schließt indes nicht die Möglichkeit aus, als Maßnahmen der Kohärenzsicherung tiefreichend geschädigte oder völlig degenerierte Lebensräume geschützter Typen oder Habitate geschützter Arten gezielt wiederherzustellen; dies jedenfalls dann nicht, wenn die mitgliedstaatliche Gebietsausweisung (Art. 4 Abs. 4 FFH-RL) noch aussteht und demgemäß Maßnahmen entsprechend den umsetzungsbedürftigen Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 und 2 FFH-RL und entsprechenden Landesrechts noch nicht in Managementplänen oder in vergleichbaren Plänen bestimmt sind (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 203).

    Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber ­ wie im Regelfall ­ nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 200).

    Zudem muss berücksichtigt werden, dass hier auch das Ausgleichskonzept dem Zeitmoment durch eine hohe Ausgleichsquote Rechnung trägt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 200, 211).

    Denn hier gilt ebenfalls, dass es ausreichend ist, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden, wobei Berücksichtigung zu finden hat, dass dem Zeitmoment auch hier durch die hohe Ausgleichsquote von 1:10 Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 211).

    Denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Beschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn der Beschluss aufgrund der Rechtsänderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 252 f).

    Hinsichtlich des Tötungsverbotes erfüllt nicht jedes, sondern nur ein durch das Straßenbauvorhaben signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko den Tatbestand des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 219).

    Es ginge zu weit, den Schutz des Störungsverbotes auf solche Beeinträchtigungen auszudehnen, die sich erst nach Besiedlung eines derzeit allenfalls potenziellen Habitats einstellen könnten (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 230).

  • OVG Sachsen, 12.11.2007 - 5 BS 336/07

    Baubeginn für Waldschlößchenbrücke ist möglich

    Auszug aus VG Dresden, 30.10.2008 - 3 K 923/04
    Auf die hiergegen am 10.8.2007 erhobene Beschwerde änderte das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.11.2007 (Az.: 5 BS 336/07) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9.8.2007, lehnte die Anträge ab und ordnete insbesondere zum Schutz der Kleinen Hufeisennase an, dass der Beklagte bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache sicher zu stellen habe, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem gesamten planfestgestellten Verkehrszug zu bestimmten Zeiten während des Jahres auf 30 km/h begrenzt und die Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung durch je eine stationäre Messeinrichtung pro Fahrtrichtung überwacht werde.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: 3 K 922/04, 3 K 712/07, 5 BS 184/05 und 5 BS 336/07 und 3 L 354/08), die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (26 Ordner) sowie den beigezogenen vorläufigen Managementplan für das SCI 034E "Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg" (T. , 2. Zwischenbericht vom 25.4.2008) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und dem Gericht bei seiner Entscheidung vorlagen.

    Die Ausführungen von F. & S. vom 11.10.2007 zum Eremit im Beschwerdeverfahren seien falsch (Az.: 5 BS 336/07, GA S. 352).

    Mit der im Planergänzungsbescheid vom 9.6.2008 verfügten Nebenbestimmung 4.4.8 (Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Brücke und einem Teil der Rampen) sei im Anschluss an den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12.11.2007 (Az.: 5 BS 336/07) eine geeignete und ausreichende dauerhafte Konfliktvermeidungsmaßnahme getroffen worden.

    Bezüglich des Vortrags zum Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling und zur Grünen Keiljungfer sind die Kläger zu 2) und 3) präkludiert (vgl. auch SächOVG, Beschl. v. 12.11.2007 - 5 BS 336/07 - S. 8), nicht jedoch der Kläger zu 1), der hierzu im Verwaltungsverfahren im Erörterungstermin am 12.9.2003 vorgetragen hat.

    Hinsichtlich des Klägers zu 1) hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 12.11.2007 - 5 BS 336/07 - (S. 8) angenommen, dass keine Präklusion vorliege, weil der Vertreter des Klägers zu 1) im Erörterungstermin zum Eremiten vorgetragen habe.

    Hiervon gehen sowohl die Gutachter S. , Dr. M. , Prof. Dr. S. als auch Dr. Z. aus (vgl. FFH-Vorprüfung [Januar 2003] S. 66; Dr. M. Stellungnahme v. 4.6.2008, S. 6 [GA S. 1535 f.] Prof. Dr. S. , Stellungnahme v. 9.6.2008, S. 25 [GA S. 1637 f.], Dr. Z. , Stellungnahme v. 17.8.2007 zu Az.: 5 BS 336/07, S. 3).

    war nicht nachzugehen, da die Kammer den Ausführungen von Dr. Z. in seiner Stellungnahme vom 17.8.2007 (Nr. 4), vorgelegt im Verfahren Az.: 5 BS 336/07, folgt.

    segeler (nyctalus leisleri), Breitflügelfledermaus (eptesicus serotinus), Nordfledermaus (eptesicus nilssonii), Zwergfledermaus (pipistrellus pipistrellus), Mückenfledermaus (pipistrellus pygmaeus), Rauhhautfledermaus (pipistrellus nathusii), Braunes Langohr (plecotus auritus), Graues Langohr (plecotus austriacus) und zur Zweifarbfledermaus (vespertilio murinus) (vgl. S. , Stellungnahme v. 14.9.2007, S. 19, zu Az.: 5 BS 336/07).

  • VG Dresden, 07.07.2005 - 3 K 922/04
    Auszug aus VG Dresden, 30.10.2008 - 3 K 923/04
    Gegen den Planfeststellungsbeschluss haben die Kläger am 15.4.2004 gemeinsam Klage erhoben und am selben Tag Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gestellt (Az.: 3 K 922/04).

    Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7.7.2005 (Az.: 3 K 922/04) wurden die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: 3 K 922/04, 3 K 712/07, 5 BS 184/05 und 5 BS 336/07 und 3 L 354/08), die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (26 Ordner) sowie den beigezogenen vorläufigen Managementplan für das SCI 034E "Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg" (T. , 2. Zwischenbericht vom 25.4.2008) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und dem Gericht bei seiner Entscheidung vorlagen.

    Zudem sei "abgestimmt" worden, dass "die Verkehrsführung während der Bauzeit nicht planfestgestellt wird und das Beiliegen dieser Pläne nur zur Information erfolgt" (vgl. Monatsbericht für den Ausschuss für Stadtentwicklung und Bau, Januar 2002 [3 K 922/04, GA S. 1587 f.]).

    Im März 2003 seien unmittelbar Absprachen zum Immissionsschutz getroffen worden (vgl. Monatsbericht für den Ausschuss für Stadtentwicklung und Bau, März 2003 [3 K 922/04, GA S. 1597 f.]).

    Am 28.4.2003 seien in einer weiteren Beratung weitreichende Absprachen zum weiteren Fortgang des Verfahrens getroffen worden (vgl. Monatsbericht für den Ausschuss für Stadtentwicklung und Bau, April 2003 [3 K 922/04, GA S. 1611]).

    Zur sog. Generalprobe des Erörterungstermins sei im Monatsbericht des gleichen Ausschusses im August 2003 vermerkt: "Der Erörterungstermin wurde mit Generalprobe und schon vorher probeweise gehaltenen Vorträgen sowie umfangreichen Abstimmungen zur Präsentation mit intensivem Einsatz aller Beteiligten vorbereitet." (3 K 922/04, GA S. 1639 f.).

    Auch sei entgegen der Auffassung der Kammer im Beschluss vom 7.7.2005 (Az.: 3 K 922/04) der Status des faktischen Vogelschutzgebietes nicht dadurch ausgeschlossen, dass hier noch Untersuchungsbedarf bestehe.

    Der Verweis auf vielfältige Nachteile des gewählten Standorts begründet aber keinen durchgreifenden Abwägungsfehler (vgl. VG Dresden, Beschl. v. 7.7.2005 - 3 K 922/04 -).

  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 11.03

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

    Auszug aus VG Dresden, 30.10.2008 - 3 K 923/04
    Die Kläger sind darüber hinaus gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG auch mit ihrem Vorbringen ausgeschlossen, dass dem Vorhaben die erforderliche Planrechtfertigung fehle (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.7.2003 - 4 VR 1/03, 4 A 1/03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG Nr. 3 S. 22 f.; SächsOVG, Beschl. v. 8.12.2005 - 5 BS 184/05 - S. 27; diese Frage offen lassend: BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 41 f., v. 17.1.2007 - 9 A 20/05 - juris RdNr. 22 f., v. 19.5.1998 - 4 A 9/97 - BVerwGE 107, 1 [8 f.], v. 9.6.2004 - 9 A 11/03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41).

    Deshalb wird dem Beteiligungsrecht eines anerkannten Naturschutzvereins grundsätzlich durch eine einmalige Anhörung im Planfeststellungsverfahren hinreichend Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2004 - 9 A 11/03 - juris RdNr. 38 f).

    Das Gericht hat seine Prüfung insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle zu beschränken (vgl. zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung entsprechend BVerwG, Urt. v. 9.6.2004 - 9 A 11/03 ­ juris, v. 27.2.2003 - 4 A 59/01 - juris - zum ökologisch-fachlichen Beurteilungsspielraum bei der Auswahl von FFH-Gebieten).

    Dafür genügt - wie bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 9.6.2004 - 9 A 11/03 - juris) - eine verbalargumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 202).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9.6.2004 (Az.: 9 A 11/03 - juris) und im Beschluss vom 14.5.1996 (Az.: 7 NB 3/95 - juris) entschieden habe, sei nach der ständigen Rechtsprechung zwischen einer Vorauswahl der zu bewertenden Alternativen und einer Schlussauswahl zu unterscheiden.

    Auch im Bereich der Planungsalternative braucht sie den Sachverhalt nur so zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2004 - 9 A 11/03 - juris RdNr. 75).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Auszug aus VG Dresden, 30.10.2008 - 3 K 923/04
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes im Urteil vom 7.9.2004 - Rs. C-127/02 (Herzmuschelentscheidung) - und des Bundesverwaltungsge- 21.

    6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL steht dann fest, dass Pläne oder Projekte das Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden (vgl. EuGH, Urt. v. 7.9.2004 - Rs. C-127/02 - NuR 2004, 788, v. 20.10.2005 - Rs. C-6/04 - NuR 2006, 494 und v. 10.1.2006 - Rs. C-98/03 - NuR 2006, 166).

    Auch enthält die Richtlinie weder für die Vorprüfung noch für die Verträglichkeitsprüfung Vorgaben für ein bestimmtes Verfahren (vgl. auch EuGH, Urt. v. 7.9.2004 - Rs. C-127/02 - NuR 2004, 788).

    Insoweit folgt die Kammer den Erwägungen der Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen vom 29.1.2004 zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7.9.2004 im Verfahren Rs. C-127/02 (NuR 2004, 788).

    Danach ist im Rahmen der Vorprüfung zunächst der Einsatz der besten verfügbaren wissenschaftlichen Mittel angezeigt, um zu prüfen, ob erhebliche Beeinträchtigungen eintreten könnten (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02, Nr. 102).

    Im Rahmen der Vorprüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung möglich ist, müssen sowohl die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts als auch die Art und das Ausmaß des dann zu erwartenden Schadens Berücksichtigung finden (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02, Nr. 108).

  • OVG Sachsen, 08.12.2005 - 5 BS 184/05

    Antragsbefugnis, Wachtelkönig, Planfeststellung, Präklusion, sofortige

    Auszug aus VG Dresden, 30.10.2008 - 3 K 923/04
    Die hiergegen eingelegten Beschwerden wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8.12.2005 zurück (Az.: 5 BS 184/05).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: 3 K 922/04, 3 K 712/07, 5 BS 184/05 und 5 BS 336/07 und 3 L 354/08), die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (26 Ordner) sowie den beigezogenen vorläufigen Managementplan für das SCI 034E "Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg" (T. , 2. Zwischenbericht vom 25.4.2008) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und dem Gericht bei seiner Entscheidung vorlagen.

    Soweit die Kläger sich hinsichtlich der Standsicherheit der Brücke auf die statischen Vorgaben für den Brückenbau, konkret auf die DIN 1055-9 beziehen, stellt diese Vorschrift keine Norm dar, die zumindest auch dem Naturschutz dient (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8.12.2005 - 5 BS 184/05 - S. 26).

    Die Kläger sind darüber hinaus gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG auch mit ihrem Vorbringen ausgeschlossen, dass dem Vorhaben die erforderliche Planrechtfertigung fehle (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.7.2003 - 4 VR 1/03, 4 A 1/03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG Nr. 3 S. 22 f.; SächsOVG, Beschl. v. 8.12.2005 - 5 BS 184/05 - S. 27; diese Frage offen lassend: BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 41 f., v. 17.1.2007 - 9 A 20/05 - juris RdNr. 22 f., v. 19.5.1998 - 4 A 9/97 - BVerwGE 107, 1 [8 f.], v. 9.6.2004 - 9 A 11/03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41).

    Gleiches gilt hinsichtlich des Vortrags der Kläger zur Befangenheit von Behördenmitarbeitern (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8.12.2005 - 5 BS 184/05 - S. 27).

    Das Vorbringen der Kläger bleibt ohne Erfolg, wobei hier offen bleiben kann, ob eine fehlende Abwägungsoffenheit auf die Klagen anerkannter Naturschutzvereine hin trotz deren beschränkter Rügebefugnis (§ 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG) überhaupt zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.3.2003 - 9 A 33/02 - juris, RdNr. 20 f.; SächsOVG, Beschl. v. 8.12.2005 - 5 BS 184/05 - S. 26).

    Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26.6.2008 eine Tunnelalternative in offener Bauweise mit Elbverlegung unter Bezugnahme auf die Studie der Bürgerinitiative VerkehrsFluss (Elbtunnel Dresden am Standort Waldschlößchen, März 2002, Anlage 8 zum Schriftsatz vom 10.11.2005 im Verfahren 5 BS 184/05) vorgeschlagen haben, stellt auch dies keine vorzugswürdige Alternative dar.

  • VG Dresden, 09.08.2007 - 3 K 712/07
    Auszug aus VG Dresden, 30.10.2008 - 3 K 923/04
    Daraufhin ordnete das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 9.8.2007 (Az.: 3 K 712/07) die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den Planfest- 6.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: 3 K 922/04, 3 K 712/07, 5 BS 184/05 und 5 BS 336/07 und 3 L 354/08), die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (26 Ordner) sowie den beigezogenen vorläufigen Managementplan für das SCI 034E "Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg" (T. , 2. Zwischenbericht vom 25.4.2008) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und dem Gericht bei seiner Entscheidung vorlagen.

    schutzinstitut, NABU) vom 4.6.2005 (GA S. 821) und vom 25.11.2005 (Az.: 3 K 712/07, GA S. 349 f) sowie der Ornithologen S. und T. aus dem Jahr 2005 (Az.: 3 K 712/07, GA S. 331 f,) konnte der Aufenthalt von Exemplaren der Art auf den Johannstädter Elbwiesen bzw. auf dem gegenüberliegenden Ufer im Zeitraum von 1996 bis 2004 lediglich sporadisch in den Jahren 1999, 2000 und 2003 nachgewiesen werden.

    Dass solche Nachweise nur deshalb nicht vorliegen, weil es an entsprechenden Beobachtungen und Untersuchungen mangelt, kann nach Auffassung der Kammer aufgrund der zwischenzeitlich für dieses Gebiet erstellten Bestandsübersichten (vgl. "Bestandssituation und Schutz des Wachtelkönigs im Territorium der Landeshauptstadt Dresden", NSI, v. 25.11.2005 [3 K 712/07, GA S. 349 f.]; "Der Wachtelkönig in Sachsen ­ Bestandsübersicht und Schutzmaßnahmen", S. T. , 2005, [3 K 712/07, GA S. 331 f.]) nicht angenommen werden.

    So sind beispielsweise mindestens 40% aller sächsischen Vorkommen des Wachtelkönigs bereits erfasst und damit die gemäß sächsischem Fachkonzept erforderliche Mindestrepräsentanz (20%) gewährleistet bzw. übererfüllt." (3 K 712/07, GA S. 313 [321 f.]).

    Soweit die Kammer in ihrem Beschluss vom 9.8.2007 (Az.: 3 K 712/07) von anderen Maßgaben ausgegangen ist, hält sie hieran nicht mehr fest.

  • BVerwG, 27.01.2000 - 4 C 2.99

    Straßenplanung; Bundesfernstraße; Ortsumgehungsstraße; Planfeststellung;

    Auszug aus VG Dresden, 30.10.2008 - 3 K 923/04
    Damit sich die Gründe gegenüber dem Belang des Gebietsschutzes durchsetzten können, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann; Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzt lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 153, v. 27.1.2000 - 4 C 2/99 - juris RdNr. 39).

    Der behördliche Alternativenvergleich unterliegt mithin einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris RdNr. 169, v. 27.1.2000 - 4 C 2/99 - juris).

    Eine (Standort- oder Ausführungs-)Alternative ist vorzugswürdig, wenn sich mit ihr die Planungsziele an einem nach dem Schutzkonzept der Habitatrichtlinie günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen lassen (BVerwG, Urt. v. 27.1.2000 - 4 C 2/99 - juris).

    In diesem Zusammenhang können neben verkehrstechnischen auch finanzielle Erwägungen den Ausschlag geben (BVerwG, Urt. v. 27.1.2000 - 4 C 2/99 - juris, v. 17.1.2007 - 9 A 20/05 - juris).

    Es kommt bei der Kohärenzsicherung, die auf den größeren Zusammenhang der verschiedenen Natura 2000 Gebiete ausgerichtet ist, nicht entscheidend darauf an, ob Ersatzlebensraum für konkret vom Eingriff betroffene Individuen geschaffen und damit in dem betroffenen Schutzgebiet der bestehende Zustand konserviert oder wiederhergestellt wird, sondern darauf, ob trotz der eingriffsbedingten Beeinträchtigung des Gebiets die globale Kohärenz des Natura-2000-Netzes bewahrt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.2000 - 4 C 2/99 - juris RdNr. 54; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 8.11.2007 - 8 C 11523/06 - juris RdNr. 108).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 8 C 11523/06

    Hochmoselübergang

    Auszug aus VG Dresden, 30.10.2008 - 3 K 923/04
    Die vorgenannten Umstände stellen jedoch die Verbandsklagebefugnis nicht in Frage, sondern führen nur zu einer entsprechenden Beschränkung der Prüfungsgegenstände für das Gericht, weil es sich insoweit nicht um nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG rügefähige Belange handelt (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 8.11.2007 - 8 C 11523/06 - juris RdNr. 64).

    Dass Maßnahmen zugleich dazu dienen, im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Beeinträchtigungen des Naturhaushalts zu kompensieren, stellt ihre Eignung als Kohärenzsicherungsmaßnahmen nicht infrage (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.11.2007 - 8 C 11523/06 - juris; BMVBW-Leitfaden S. 65); allerdings muss gewährleistet sein, dass keine Doppelanrechnung auf tatsächlich verschiedene Beeinträchtigungen erfolgt.

    Denn der Umstand, dass Maßnahmen zugleich dazu dienen, im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Beeinträchtigungen des Naturhaushalts zu kompensieren, stellt ihre Eignung als Kohärenzsicherungsmaßnahmen nicht infrage (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.11.2007 - 8 C 11523/06 - juris; BMVBW-Leitfaden S. 65), soweit - wie hier - keine Doppelanrechnung auf tatsächlich verschiedene Beeinträchtigungen erfolgt.

    Es kommt bei der Kohärenzsicherung, die auf den größeren Zusammenhang der verschiedenen Natura 2000 Gebiete ausgerichtet ist, nicht entscheidend darauf an, ob Ersatzlebensraum für konkret vom Eingriff betroffene Individuen geschaffen und damit in dem betroffenen Schutzgebiet der bestehende Zustand konserviert oder wiederhergestellt wird, sondern darauf, ob trotz der eingriffsbedingten Beeinträchtigung des Gebiets die globale Kohärenz des Natura-2000-Netzes bewahrt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.2000 - 4 C 2/99 - juris RdNr. 54; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 8.11.2007 - 8 C 11523/06 - juris RdNr. 108).

    Europäischen Gerichtshofes zum Verstoß des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG a.F. gegen Gemeinschaftsrecht (vgl. Urt. v. 10.1.2006 - Rs. C-98/03 - juris) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.6.2006 (Az.: 9 A 28/05 - juris) und damit zur Unanwendbarkeit des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG a.F. hätten haben können (a.A. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 8.11.2007 - 8 C 11523/06 - juris), folgt die Kammer nicht.

  • EuGH, 10.01.2006 - C-98/03

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus VG Dresden, 30.10.2008 - 3 K 923/04
    6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL steht dann fest, dass Pläne oder Projekte das Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden (vgl. EuGH, Urt. v. 7.9.2004 - Rs. C-127/02 - NuR 2004, 788, v. 20.10.2005 - Rs. C-6/04 - NuR 2006, 494 und v. 10.1.2006 - Rs. C-98/03 - NuR 2006, 166).

    Die Auffassung des Beklagten, Arten nach Anhang IV der FFH-RL hätten lediglich überschlagsartig erfasst werden müssen, sei mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Westumfahrung Halle (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20/05 - juris) und des Europäischen Gerichtshofes im Urteil vom 10.1.2006 (Rs. C-98/03 - juris) nicht vereinbar.

    Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 10.1.2006 (Rs. C-98/03 ­ juris) gab das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung jedoch auf (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.2006 - 9 A 28/05 - juris RdNr. 42).

    Europäischen Gerichtshofes zum Verstoß des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG a.F. gegen Gemeinschaftsrecht (vgl. Urt. v. 10.1.2006 - Rs. C-98/03 - juris) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.6.2006 (Az.: 9 A 28/05 - juris) und damit zur Unanwendbarkeit des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG a.F. hätten haben können (a.A. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 8.11.2007 - 8 C 11523/06 - juris), folgt die Kammer nicht.

  • BVerwG, 12.04.2005 - 9 VR 41.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; vorläufiger Rechtsschutz; Antragsfrist;

  • EuGH, 02.08.1993 - C-355/90

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 13.01.2005 - C-117/03

    DIE IN DER RICHTLINIE ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME ENTHALTENE

  • BVerwG, 26.05.2004 - 9 A 6.03

    Studentenschaft; Klagebefugnis; soziale Belange; Studierende; Ausbildungsstätte;

  • BVerwG, 22.01.2004 - 4 A 4.03

    Straßenbauvorhaben; Planfeststellung; gerichtliche Überprüfung; erstinstanzliche

  • EuGH, 07.12.2000 - C-374/98

    Kommission / Frankreich

  • BVerwG, 17.09.2004 - 9 VR 3.04

    Schienenwegeplanung, City-Tunnel Leipzig, Planfeststellungsbeschluss,

  • EuGH, 28.02.1991 - C-57/89

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 23.03.2006 - C-209/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 14.09.2006 - C-244/05

    Bund Naturschutz in Bayern u.a. - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2007 - C-304/05

    Kommission / Italien - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen

  • BVerwG, 14.05.1996 - 7 NB 3.95

    Abfallrecht: Erforderlichkeit einer standortvergleichenden

  • BVerwG, 18.11.2004 - 4 CN 11.03

    Planfeststellungsersetzender Bebauungsplan; UVP-Pflicht; unterlassene

  • BVerwG, 01.04.2005 - 9 VR 7.05

    Baustopp für Jahnallee in Leipzig (B 87) aufgehoben

  • BVerfG, 09.11.1987 - 2 BvR 808/82

    Nichtvorlage an den EugH und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

  • BVerwG, 20.10.1989 - 4 C 12.87

    Planänderung von "unwesentlicher Bedeutung" im Fernstraßenrecht; Zumutbarkeit von

  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 B 249.89

    Verwaltungsrechtliche Prüfung des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des

  • BVerwG, 20.05.1998 - 11 C 3.97

    erheblicher baulicher Eingriff; Bahnsteig; Schienenweg; wesentliche Änderung;

  • BVerwG, 31.01.2002 - 4 A 15.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

  • BVerwG, 14.11.2002 - 4 A 15.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet;

  • BVerwG, 19.03.2003 - 9 A 33.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

  • BVerwG, 24.02.2004 - 4 B 101.03

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer

  • BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03

    Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl;

  • BVerwG, 26.04.2007 - 9 A 30.06

    Einstellung eines Verfahrens wegen übereinstimmender Erledigungserklärung durch

  • BVerwG, 26.11.2007 - 4 BN 46.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; FFH-Gebiet; erhebliche Beeinträchtigung;

  • EuGH, 20.10.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 20.09.2007 - C-304/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 13.12.2007 - C-418/04

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 18.12.2007 - C-186/06

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-239/04

    Kommission / Portugal - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild

  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 A 9.97

    Bundesverwaltungsgericht weist Naturschutzklage gegen Ostsee-Autobahn bei Lübeck

  • BVerwG, 01.07.2003 - 4 VR 1.03

    Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses - Abwehr gegen eine heranrückende

  • VG Dresden, 15.09.2008 - 3 L 354/08

    Verwaltungsgericht Dresden lehnt Antrag auf sofortigen Baustopp der

  • OVG Sachsen, 15.12.2011 - 5 A 195/09

    Waldschlößchenbrücke, Planfeststellung

    Ausfertigung Az.: 5 A 195/09 3 K 923/04.

    Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Oktober 2008 - Az. 3 K 923/04 - werden zurückgewiesen.

    7 Gegen den Planfeststellungsbeschluss haben die Kläger am 15. April 2004 gemeinsam Klage beim Verwaltungsgericht Dresden erhoben (Az. 3 K 923/04) und am selben Tag Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gestellt (Az. 3 K 922/04).

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Oktober 2008 - 3 K 923/04 - zu ändern und den Planfeststellungsbeschluss Verkehrszug Waldschlößchenbrücke des Regierungspräsidiums Dresden vom 25. Februar 2004 (41-0513.27/10-WSB) in der Gestalt des Planergänzungsbescheides des Regierungspräsidiums Dresden vom 9. Juni 2008, des Ergänzungs- und Änderungsbeschlusses der Landesdirektion Dresden vom 14. Oktober 2008 sowie des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses der Landesdirektion Dresden vom 17. September 2010 aufzuheben;.

    30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird verwiesen auf die Gerichtsakte des Berufungsverfahrens (10 Bände und 1 Ordner) und die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens 3 K 923/04 (14 Bände).

    Der in der Untersuchung aufgeführte Beeinträchtigungsgrad des LRT 6510 und der Anhang II-Arten war mit "gering" bis "mittel" angegeben (Ordner 12, Unterl. 16.2, S. 74; vgl. auch VG Dresden, Beschl. v. 7. Juli 2005 - 3 K 922/04 -, S. 25, 27, 28; Urt. v. 30. Oktober 2008 - 3 K 923/04 -, S. 47, 54, 55).

  • VG Dresden, 15.09.2008 - 3 L 354/08
    Gegen den Planfeststellungsbeschluss haben die Antragsteller am 15.4.2004 gemeinsam Klagen erhoben, die unter dem Aktenzeichen 3 K 923/04 geführt werden.

    Am 14.7.2008 haben die Antragsteller unter Bezugnahme auf den bisherigen Gang der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren (Az.: 3 K 923/04) erneut Anträge nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellt und gleichzeitig den Erlass einer Zwischenverfügung beantragt.

    Im Verfahren 3 K 923/04 wird die mündliche Verhandlung am 16.10.2008 fortgesetzt.

  • OVG Sachsen, 29.09.2008 - 4 B 209/08

    Keine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung eines Bürgerbegehrens

    Mit Schriftsatz vom 13.8.2008 haben die Antragsteller eine Kopie des Protokolls des Termins zur mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26.6.2008 im Verfahren 3 K 923/04 sowie einen Zeitungsartikel vom 31.7.2008 zur Gerichtsakte gereicht.
  • VG Dresden, 09.08.2007 - 3 K 712/07
    Gegen den Planfeststellungsbeschluss haben die Antragsteller am 15.4.2004 gemeinsam Klage erhoben (Az. 3 K 923/04) und am selben Tag Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gestellt.

    unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 7.7.2005 (Az.: 3 K 922/04) und des Beschlusses des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8.12.2005 (Az.: 5 Bs 184/05 ) die aufschiebende Wirkung der Klagen vom 15.4.2004 (Az.: 3 K 923/04) gegen den Planfeststellungsbeschluss des R vom 25.2.2004 - Neubau des Verkehrszuges W - anzuordnen.

  • VG Dresden, 17.05.2004 - 3 K 1046/04
    In den ebenfalls dagegen gerichteten Parallelverfahren 3 K 922/04 und 3 K 923/04 hat der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht B. mit dienstlicher Äußerung gem. §§ 54 VwGO , 48 ZPO vom 16.4.2004 angezeigt, dass er seit geraumer Zeit Mitglied des dort u.a. antragstellenden bzw. klagenden Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND), Landesverband Sachsen, ist.

    Mit Beschluss vom heutigen Tage hat das Gericht die Selbstanzeige des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht B. in den Verfahren 3 K 922/04 und 3 K 923/04 für begründet erklärt.

  • VG Bayreuth, 14.07.2009 - B 1 K 06.940

    Straßenrechtliche Planfeststellung

    Der Kläger ist darüber hinaus gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG auch mit seinem Vorbringen ausgeschlossen, dass dem Vorhaben die erforderliche Planrechtfertigung fehle (vgl. BVerwG vom 1.7.2003 Az.. 4 VR 1.03, 4 A 1.03 in Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG Nr. 3 S. 22 f.; BayVGH vom 23.6.2009 Az. 8 A 08.40001; VGH Baden-Württemberg vom 6.4.2006 Az. 5 S 596/09; SächsOVG vom 8.12.2005 Az. 5 BS 184/05 S. 27; VG Dresden vom 30.10.2008 Az. 3 K 923/04).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.03.2009 - 4 MB 14/09

    Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der

    Ob im Hinblick auf vereinfachte Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung Mitwirkungsrechte anerkannter Naturschutzverbände bestehen, erscheint zumindest zweifelhaft (siehe VG Dresden, Urteil vom 30.10.2008 3 K 923/04, Juris).
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