Rechtsprechung
VG Frankfurt/Main, 02.07.2014 - 7 K 4000/13.F |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 34d Abs 5 WpHG, § 9 Abs 2 WpHG Mitarbeiteranzeigeverordnung, § 8 WpHG Mitarbeiteranzeigeverordnung
Datenbank nach § 34 d Abs. 5 WpHG - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Datenbank nach § 34 d Abs. 5 WpHG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- hessen.de (Pressemitteilung)
Klage gegen Speicherung personenbezogener Daten in einer Datenbank der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen abgewiesen
- ferner-alsdorf.de (Zusammenfassung)
Klage gegen Speicherung personenbezogener Daten in einer Datenbank der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen abgewiesen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Speicherung personenbezogener Daten bei Anlagenberatern
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
BaFin darf personenbezogene Daten von Anlageberatern in Datenbank speichern
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Klage gegen Speicherung personenbezogener Daten in einer Datenbank der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen abgewiesen
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Klage gegen Speicherung personenbezogener Daten in einer Datenbank der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen abgewiesen
- hessen.de (Pressemitteilung)
Klage gegen Speicherung personenbezogener Daten in einer Datenbank der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen abgewiesen
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 02.07.2014 - 7 K 4000/13.F
- VGH Hessen, 25.07.2018 - 6 A 673/15
Wird zitiert von ...
- VGH Hessen, 25.07.2018 - 6 A 673/15
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Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2014 - 7 K 4000/13.F - wird zurückgewiesen.unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2014 - 7 K 4000/13.F - die Bescheide der Beklagten vom 12. März 2013, 22. April 2013 und 28. Mai 2013 sowie die Widerspruchsbescheide vom 30. Oktober 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die auf die Kläger bezogenen Daten aus der Datenbank gemäß § 34d Abs. 5 WpHG a.F. bzw. § 87 Abs. 7 WpHG n.F., insbesondere Familienname und Vorname, Tag der Geburt, Ort der Geburt, Tag des Beginns der Tätigkeit, zu löschen.
Die durch den Senat mit Beschluss vom 30. März 2015 zugelassene Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2014 - 7 K 4000/13.F - ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb der gemäß § 124a Abs. 3 Satz 2 und 3 VwGO bis zum 31. Mai 2015 verlängerten Frist rechtzeitig begründet.