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   VG Frankfurt/Main, 02.11.2001 - 9 G 3103/01 (V)   

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https://dejure.org/2001,10660
VG Frankfurt/Main, 02.11.2001 - 9 G 3103/01 (V) (https://dejure.org/2001,10660)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.11.2001 - 9 G 3103/01 (V) (https://dejure.org/2001,10660)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02. November 2001 - 9 G 3103/01 (V) (https://dejure.org/2001,10660)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 43 Abs 4 S 1 BörsG, § 9 BörsZulV, § 42 Abs 2 VwGO, § 114 VwGO
    Delisting - Anlegerinteresse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiederherstellung einer aufschiebenden Wirkung; Widerruf der amtlichen Zulassung von Stammaktien und Vorzugsaktien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BörsG § 43 Abs. 4; BörsZulV § 9; RL 79/279/EWG Art. 14, 15, Anhang Schema A Abschn. II Nr. 4; RL 2001/34/EG Art. 18, 19, 48; VwGO § 42 Abs. 2, § 114; HessVwVfG § 28 Abs. 1, 2 Nr. 4, § 39 Abs. 2 Nr. 5
    Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 480
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Zweibrücken, 03.08.2004 - 3 W 60/04

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Beginn der Antragsfrist im Falle des Delisting

    Der Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung auf Antrag des Emittenten ist ein Verwaltungsakt (VG Frankfurt, NJW-RR 2002, 480).
  • VG Frankfurt/Main, 17.06.2002 - 9 E 2285/01

    Delisting von Aktien; Klagebefugnis des Anlegers; Ermessen

    Den vom Kläger daraufhin gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lehnte die Kammer mit Beschluss vom 2. November 2001 (9 G 3103/01 ) ab, ohne dass Rechtsmittel eingelegt wurde.

    Ein Band Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Akte des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main 9 G 3103/01 (V) sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

  • VG Düsseldorf, 29.08.2007 - 20 L 1172/07

    Rechtmäßigkeit und Vollziehbarkeit des Widerrufs der Zulassung von Aktien zum

    Mit der angegriffenen Entscheidung hat die Antragsgegnerin eine Maßnahme getroffen, durch die mit Wirkung für die Beigeladene und für ihre Aktionäre, also auch mit Wirkung für die Antragstellerin als Mehrheitsaktionärin, die Möglichkeit beendet wird, an der Börse in E Aktien der Beigeladenen amtlich zugelassen zu handeln und dabei zu amtlichen Notierungen der Kurse zu gelangen, vgl. auch VG Frankfurt, Beschluss vom 02.11.2001 - 9 G 3103/01 - NJW-RR 2002, 480.

    Jedenfalls bis zur Einführung des § 31 Abs. 5 BörsG hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die Widerspruchs- und Klagebefugnis der Anleger im Falle des vollständigen Delisting bejaht, weil § 43 Abs. 4 S. 2 BörsG a.F. bestimmte, dass ein Widerruf trotz entsprechendem Antrag des Emittenten ausgeschlossen war, wenn der Widerruf der Zulassung von Aktien zur amtlichen Notierung dem Schutz der Anleger widersprach, vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 17.06.2002 - 9 E 2285/01 (V) - WM 2002, 1658 und Beschluss vom 02.11.2001 a.a.O.; vgl. Marsch-Barner/Schäfer, a.a.O., § 62 Rdnr. 89.

  • OLG Jena, 20.03.2015 - 2 W 353/14

    Delisting CyBio AG

    Zwar sind die Voraussetzungen und der Umfang des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen einen Widerruf der Börsenzulassung auf Antrag des Emittenten bislang nicht höchstrichterlich geklärt und liegen Entscheidungen des VG Frankfurt vor, die sich inhaltlich widersprechen (einerseits Beschluss vom 02.11.2001, 9 G 3103/01 (V) und Urteil vom 17.06.2002, 9 E 2285/01 (V); andererseits Beschluss vom 25.03.2013, 2 L 1073/13.F), aber der 8. Revisionssenat des BVerwG hat in einer Stellungnahme an das BVerfG bereits darauf hingewiesen, dass § 39 Abs. 2 BörsenG ausreichende Ansatzpunkte für einen angemessenen, mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Zulassung durchsetzbaren Schutz der betroffenen Aktionäre biete (BVerfG, Urteil vom 11.07.2012, 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, zitiert nach juris, Rn. 35; vgl. so auch Schwark u.a.-Heidelbach, BörsenG, 4. A., § 39 BörsenG, Rn. 12; § 32 BörsenG, Rn. 76ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2007 - 6 S 2293/07

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollziehung des Widerrufs einer

    § 43 Abs. 4 Satz 1 BörsG a.F. stellt einen Ausgleich zwischen den Interessen des Emittenten dar, sich durch den Gang an die Börse Kapital von ihm persönlich unbekannten Anlegern zu beschaffen, und den Interessen dieser Anleger, sich das so in Wertpapieren angelegte Kapital auf einem im Kern unveränderten und rechtlich geschützten Markt zu in gewisser Weise amtlich überwachten Bedingungen durch einen Verkauf der Wertpapiere wiederzubeschaffen (so auch VG Frankfurt, Urteil vom 17.06.2002 - 9 E 2285/01 (V) -, WM 2002, 1658; s.a. Beschluss vom 02.11.2001 - 9 G 3103/01 (V) -, NJW-RR 2002, 480; die drittschützende Wirkung des § 38 Abs. 4 BörsG bejahen beispielsweise auch Geyrhalter/Zirngibl, DStR 2004, 1048 ; Groß, Kapitalmarktrecht 3. Aufl. 2006, § 38 Rn. 41 f.; a.A. m.w.N. Beck/Hedtmann, BKR 2003, 190).
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