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   VG Frankfurt/Main, 02.12.2014 - 5 K 2116/13.F   

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https://dejure.org/2014,51503
VG Frankfurt/Main, 02.12.2014 - 5 K 2116/13.F (https://dejure.org/2014,51503)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.12.2014 - 5 K 2116/13.F (https://dejure.org/2014,51503)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02. Dezember 2014 - 5 K 2116/13.F (https://dejure.org/2014,51503)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    EEG 2009, § 41 Abs 1 EEG, § 41 Abs 5 EEG, § 41 Abs 2 EEG
    Der Nachweis über verbrauchte Strommengen i. S. v. § 41 Abs. I Nr. 1, 41 Abs. 2 EEG 2009 ist konkret zu führen und kann nicht auf Grund von Schätzungen oder Umlageverfahren annähernd ermittelt werden. Der gilt auch für einen selbständigen Unternehmensteil i. S. v. § 41 Abs. 5 ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • beck.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Der Nachweis von Strommengen in der EEG - Besonderen Ausgleichsregelung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Frankfurt/Main, 14.03.2013 - 5 K 2071/12

    Begriff des selbstständigen Unternehmensteils im Energierecht; Begriff des

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 02.12.2014 - 5 K 2116/13
    Insoweit unterscheide sich der Sachverhalt von dem, der dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14.03.2013 (Az.: 5 K 2071/12.F) zugrunde liege.

    Zugrunde lag dieser Entscheidung des Hessischen Ver-waltungsgerichtshofes ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 14. März 2013 (Az.: 5 K 2071/12.F), worin das Verwaltungsgericht Frankfurt über einen mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren Fall entschied, in denen für den antragstellenden selbständigen Unternehmensteil ebenfalls kein eigener Strommesser bestand, sondern die Stromzähler von zwei Unternehmensteilen gleichzeitig genutzt wurden und eine Strommenge errechnet wurde.

  • BVerwG, 31.05.2011 - 8 C 52.09

    Anteil; Begrenzung; Begrenzungsanspruch; Begrenzungsentscheidung; Beiladung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 02.12.2014 - 5 K 2116/13
    Im vorliegenden Verfahren ist maßgeblich für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien in der Fassung vom 25.10.2008 mit Gültigkeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2011, denn maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin ist nach dem einschlägigen materiellen Bundesrecht die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist (Ausschlussfrist) zum 30. Juni 2011 bestand (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 31.05.2011 - 8 C 52/09 -).

    Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat hierzu unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2011 (Az.: 8 C 52/09) ausgeführt:.

  • VG Frankfurt/Main, 27.11.2013 - 5 K 4437/12
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 02.12.2014 - 5 K 2116/13
    Anknüpfend an diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 27. November 2013 (nicht veröffentlicht, Az. 5 K 4437/12.F) zu der Frage, ob ein Nachweis des Stromverbrauchs durch eine gutachterliche Stellungnahme - wonach die festgestellten Messergebnisse fehlerhaft seien und die angeblich tatsächlich verbrauchte Strommenge in einem Toleranzrahmen liege - für den Nachweis des Stromverbrauchs ausreichend sei, entschieden, dass eine solche gutachterliche Stellungnahme für den Nachweis des Stromverbrauchs im Gesetz keine Stütze finde und demzufolge nicht in Betracht komme.
  • VGH Hessen, 09.01.2014 - 6 A 71/13

    Besondere Ausgleichsregelung für selbständige Unternehmensteile

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 02.12.2014 - 5 K 2116/13
    Die Klägerin hat in ihren Schriftsätzen dargelegt, dass das Druckgusswerk Motoren- und Getriebeteile aus Flüssigaluminium herstelle und sämtliche Voraussetzungen erfülle, die insbesondere der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung zu der Frage der Selbständigkeit eines Unternehmensteils in seinem Urteil vom 9. Januar 2014 (Az.: 6 A 71/13) aufgestellt hat.
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