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VG Frankfurt/Main, 03.01.2018 - 5 O 9405/17.F.A |
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VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03. Januar 2018 - 5 O 9405/17.F.A (https://dejure.org/2018,2203)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- VG Hamburg, 09.11.2017 - 1 KO 8346/17
Terminsgebühr bei Gerichtsbescheid
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 03.01.2018 - 5 O 9405/17
Das Gericht folgt der Begründung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. November 2017 - 1 KO 8346/17 -, juris Rn. 22. Soweit der Gesetzentwurf der Bundesregierung eines 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes das Ziel verfolgte, "die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr ... konsequent auf die Fälle [zu] beschränk[en] ..., in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig" sei, "im Fall des Gerichtsbescheids ... im Verfahren nach der VwGO ... [es] ... allein in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts [liege], das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu beenden" und "die Beteiligten ... nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen [könnten], wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben" sei sowie "das Entstehen der Terminsgebühr, ohne dass ein Termin stattgefunden hat, ... daher auf diese Fälle beschränkt werden" solle (BTDrs. 17/11471 [neu] S. 275), ist diese Motivation schon deshalb unbeachtlich, da sie ohne Anklang im Normbefehl ist und § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO durchaus ein Wahlrecht zwischen Antrag auf mündliche Verhandlung und Antrag auf Zulassung der Berufung eröffnet. - BVerwG, 15.08.2017 - 5 PKH 1.17
Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 03.01.2018 - 5 O 9405/17
Mit dem Verwaltungsgericht Hamburg, a.a.O. Rn. 27, hat das Gericht Zweifel, ob aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 15. August 2017 - 5 PKH 1/17 D -, juris Rn. 9, de lege lata der Sichtweise der Antragstellerin gefolgt werden dürfte, ein solcher Antrag sei ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
- OVG Niedersachsen, 16.08.2018 - 2 OA 1541/17
Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr bei Entscheidung durch …
Eben deshalb ist die Differenzierung auch nicht systemwidrig (so aber VG Frankfurt, Beschl. v. 03.01.2018 - 5 O 9405/17.F.A -, juris Rn. 12;… VG Köln, Beschl. v. 15.05.2017 - 8 K 9699/16.A -, juris Rn. 9), sondern im Gegenteil systemgerecht (…vgl. auch VG Greifwald, Beschl. v. 23.10.2017 - 3 E 2190/17 HGW -, juris Rn. 7 f.;… VG Schleswig, Beschl. v. 06.07.2017 - 12 A 945/16 -, juris Rn. 12 ff.). - VG Minden, 17.08.2018 - 12 K 6379/16 vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 8 E 136/18 -, juris Rn. 5, ebenso im Beschluss vom 15. November 2017 - 5 E 485/17 - VG Hamburg, Beschluss vom 9. November 2017 - 1 KO 8346/17 -, juris Rn. 18; VG Frankfurt, Beschluss vom 3. Januar 2018 - 5 O 9405/17.F.A -, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. März 2017 - 13 I 6/17 -, juris Rn. 7; VG Oldenburg, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 1 E 5687/17 -, juris Rn. 4; a.A. jedoch OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 12 E 790/16 -, juris Rn. 6.
vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 12. Juli 2016 - W 2 M 16.30916 -, juris Rn. 6; VG Frankfurt, Beschluss vom 3. Januar 2018 - 5 O 9405/17.F.A -, juris Rn. 11.
vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 3. Januar 2018 - 5 O 9405/17.F.A -, juris Rn. 12.
- VG Regensburg, 01.08.2018 - RN 5 M 18.1069
Keine Abrechnung einer fiktiven Terminsgebühr der obsiegenden Seite nach …
Insoweit wird geltend gemacht, die Norm führe mit keinem Wort ausdrücklich an, wer einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen können müsse; ebenso wenig enthalte der Wortlaut der Norm nichts dafür, nur Fälle von Gerichtsbescheiden im Sinne von § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfassen zu lassen (vgl. VG Frankfurt, B.v. 3.1.2018 - 5 O 9405/17.F.A - juris). - VG Regensburg, 16.08.2018 - RO 9 M 18.1103
Zu den Voraussetzungen für eine fiktiven Terminsgebühr bei Entscheidung durch …
Insoweit wird geltend gemacht, die Norm führe mit keinem Wort ausdrücklich an, wer einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen können müsse; ebenso wenig enthalte der Wortlaut der Norm nichts dafür, nur Fälle von Gerichtsbescheiden im Sinne von § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfassen zu lassen (vgl. VG Frankfurt, B.v. 3.1.2018 - 5 O 9405/17.F.A - juris).