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   VG Frankfurt/Main, 03.06.2014 - 5 K 659/14.F   

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https://dejure.org/2014,20832
VG Frankfurt/Main, 03.06.2014 - 5 K 659/14.F (https://dejure.org/2014,20832)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.06.2014 - 5 K 659/14.F (https://dejure.org/2014,20832)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03. Juni 2014 - 5 K 659/14.F (https://dejure.org/2014,20832)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    40 Abs. 1 VwGO §, 23 EGGVG §, 98 Abs. 2 Satz 2 StPO §, 15 Abs. 3 VersammlG §, 18, 19, 32, 36, 37 HSOG §§
    Verwaltungsrechtsweg und "Blockupy 2013"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwaltungsrechtsweg und >>Blockupy 2013<<

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 03.12.1974 - I C 11.73

    Zwangsweise Mitnahme zur Wache - Freiheitsentziehungen nach dem

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 03.06.2014 - 5 K 659/14
    Demzufolge ist der Verwaltungsrechtsweg für Klagen, die sich gegen präventiv-polizeiliche Maßnahmen richten, eröffnet; die ordentliche Gerichtsbarkeit ist hingegen zuständig, wenn strafverfahrensrechtliche Ermittlungen in Streit stehen (hierzu grundsätzlich: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Dezember 1974 - I C 11.73 -, BVerwGE 47, 255).
  • BVerwG, 22.06.2001 - 6 B 25.01

    Recht der Gefahrenabwehr; Strafverfolgung; Kostenregelung; Ersatzansprüche.

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 03.06.2014 - 5 K 659/14
    Dementsprechend überschneiden sich die Regelungen des Polizeirechts und der Strafprozessordnung grundsätzlich nicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Juni 2001 - 6 B 25.01 -, NVwZ 2001, 1285 = juris Rdnr. 5) und ist die rechtswegbestimmende Frage, welcher Zweck mit einer polizeilichen Maßnahme verfolgt wurde, einheitlich anhand ihres Schwerpunkts zu beantworten.
  • BGH, 05.08.1998 - 5 ARs (VS) 1/97

    Rechtsweg nach erledigter vorläufiger Festnahme

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 03.06.2014 - 5 K 659/14
    Für die Begehren zu 1. bis 6. ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, denn eine abdrängende Sonderzuweisung besteht weder entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2, 3 i.V.m. § 162 StPO zugunsten des Amtsgerichts (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. August 1998 - 5 ARs (VS) 1/97 -, BGHSt 44, 171 = juris Rdnr. 17) noch nach § 23 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG zugunsten des Oberlandesgerichts:.
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 03.06.2014 - 5 K 659/14
    Doch selbst wenn man nicht der Ansicht folgte, in diesem Fall stehe dem Kläger ein Wahlrecht zu (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. - 2010, § 40 Rdnr. 618), das der Kläger hier mit dem Beschreiten des Verwaltungsrechtswegs ausgeübt habe, stand vorliegend bei objektiver Betrachtung der Schutz des ungestörten Versammlungsablaufs im Vordergrund (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 - sub C III 3 b, BVerfGE 69, 315 = juris Rdnr. 92).
  • BVerwG, 08.09.1981 - 1 C 88.77

    Beleidigung durch Plakate mit der Aufschrift "Mörderbande" - Zulässigkeit der

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 03.06.2014 - 5 K 659/14
    Die Freiheitsentziehung des Klägers in der Zeit von 12.49 Uhr bis ca. 19.00 Uhr - angekündigter Klageantrag zu 3) - ist Folge des Einziehens der beiden Polizeiketten, teilt so deren Rechtsnatur und wäre nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) als Minusmaßnahme zu einer Auflösung des gesamten Aufzugs (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. September 1981 - 1 C 88.77 -, BVerwGE 64, 55 = juris Rdnr. 37) zu prüfen, womit eine präventive Ermächtigung in Betracht kommt.
  • LG Frankfurt/Main, 28.10.2014 - 4 Qs 46/14

    Sachliche Zuständigkeit bei eventuell doppelfunktionaler Maßnahme, Verweisung

    Die Kammer hält an ihrer Auffassung unter Bezugnahme auf die entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (u.a. Teilurteil vom 09.05.2014 BeckRS 2014, 51133 und Beschluss vom 10.03.2014, BeckRS 2014, 48806 und zuletzt Beschluss vom 03.06.2014, Az. 5 K 659/14.F, zit. nach juris) fest, dass vorliegend die Rechtmäßigkeit doppelfunktionaler polizeilicher Maßnahmen im Streit steht, für die bei objektiver Betrachtung jedoch der Schutz des ungestörten Versammlungsablaufs im Vordergrund stand.

    Ergänzend wird auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main in einem weiteren Parallelfall (Beschluss vom 03.06.2014, Az. 5 K 659/14.F, zit. nach juris) Bezug genommen, in denen das Verwaltungsgericht erneut darlegt, dass für die Rechtswegfrage der einheitliche Lebenssachverhalt - unabhängig davon, ob die Rechtsnatur der im Streit stehenden Freiheitsentziehung nach dem Ausschluss des Demonstrationsteilnehmers aus der Versammlung sich objektiv änderte und von einer präventiven Gewahrsamnahme in eine repressive Festnahme umschlug - nicht künstlich aufgespalten werden kann und das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nach § 17 Abs. 2 S. 1 GVG i.V.m. § 173 S. 1 VwGO unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat.

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