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   VG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 5 K 3116/19.F   

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VG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 5 K 3116/19.F (https://dejure.org/2022,13934)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.05.2022 - 5 K 3116/19.F (https://dejure.org/2022,13934)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04. Mai 2022 - 5 K 3116/19.F (https://dejure.org/2022,13934)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 3 GG, Art 20 EU-Grundrechtecharta (GRCh), § 63 Nr 1 EEG 2014, § 64 EEG 2014, § 64 Abs 1 Nr 2 Buchst a Doppelbuchstab aa EEG 2014
    Verfassungsmäßigkeit der Brancheneinteilung im EEG 2014: Unterschiedliche Anforderungen an die Stromkostenintensität von "Liste-1-Unternehmen" und "Liste-2-Unternehmen"

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 5 K 3116/19
    Dabei ist es aber zunächst Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Aspekte eines Lebenssachverhalts er als gleich oder ungleich ansieht (BVerfG, Beschl. v. 23.05.2006 - 1 BvR 1474/99 -, juris Rn. 23; Beschl. v. 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87 u.a. -, juris Rn. 35).

    Nicht zu überprüfen ist, ob der Gesetzgeber jeweils die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern allein, ob er die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005 - 2 BvR 167/02 -, juris Rn. 34; Beschl. v. 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87 -, juris Rn. 36).

    Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG kommt erst in Betracht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschl. v. 07.02.2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87 -, juris Rn. 36).

  • BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52

    Bindung durch Rechtsinstanz

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 5 K 3116/19
    Das Willkürverbot ist verletzt, wenn eine Regelung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht und daher nicht mehr zulässig ist (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 06.12.2021 - 2 BvR 1470/20 -, juris Rn 51; grundlegend BVerfG, Beschl. v. 01.07.1954 - 1 BvR 361/52 -, juris Rn. 23).
  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99

    Gerichtsgebühr für Dauerpflegschaft, die sich auf Personensorge beschränkt, darf

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 5 K 3116/19
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es dem Gesetzgeber - prägnant formuliert - wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln (siehe nur BVerfG, Beschl. v. 18.07.2019 - 1 BvL 1/18 u.a. -, juris Rn. 92 m.w.N.; Beschl. v. 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99 -, juris Rn. 23).
  • BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 1470/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Urteil betreffend die Einführung

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 5 K 3116/19
    Das Willkürverbot ist verletzt, wenn eine Regelung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht und daher nicht mehr zulässig ist (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 06.12.2021 - 2 BvR 1470/20 -, juris Rn 51; grundlegend BVerfG, Beschl. v. 01.07.1954 - 1 BvR 361/52 -, juris Rn. 23).
  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 5 K 3116/19
    Nicht zu überprüfen ist, ob der Gesetzgeber jeweils die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern allein, ob er die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005 - 2 BvR 167/02 -, juris Rn. 34; Beschl. v. 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87 -, juris Rn. 36).
  • BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvL 1/18

    Anträge gegen die Mietpreisbremse erfolglos

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 5 K 3116/19
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es dem Gesetzgeber - prägnant formuliert - wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln (siehe nur BVerfG, Beschl. v. 18.07.2019 - 1 BvL 1/18 u.a. -, juris Rn. 92 m.w.N.; Beschl. v. 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99 -, juris Rn. 23).
  • EuGH, 07.07.1993 - C-217/91

    Spanien / Kommission

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 5 K 3116/19
    Für einen Verstoß gegen den hier auf unionsrechtlicher Ebene maßgeblichen Art. 20 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) wäre aber erforderlich, dass zwei vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden (EuGH, Urt. v. 13.12.1994 - C-306/93 -, Slg. 1994, 5555 Rn. 30; Urt. v. 07.07.1993 - C-217/91 -, Slg.1993, 3923 Rn.37; siehe auch Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 4. Aufl. 2021, Art. 20 Rn. 8).
  • BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 7.14

    Ausschlussfrist; Begrenzung der EEG-Umlage; besondere Ausgleichsregelung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 5 K 3116/19
    Maßgeblich für die Beurteilung eines Anspruchs der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2015 ist die Rechtslage, die am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung bestand (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.07.2015 - 8 C 7/14 -, juris Rn. 14 m.w.N.).
  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 5 K 3116/19
    Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG kommt erst in Betracht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschl. v. 07.02.2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87 -, juris Rn. 36).
  • EuGH, 13.12.1994 - C-306/93

    SMW Winzersekt / Land Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 5 K 3116/19
    Für einen Verstoß gegen den hier auf unionsrechtlicher Ebene maßgeblichen Art. 20 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) wäre aber erforderlich, dass zwei vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden (EuGH, Urt. v. 13.12.1994 - C-306/93 -, Slg. 1994, 5555 Rn. 30; Urt. v. 07.07.1993 - C-217/91 -, Slg.1993, 3923 Rn.37; siehe auch Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 4. Aufl. 2021, Art. 20 Rn. 8).
  • BVerfG, 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08

    Kein vorbeugender Rechtsschutz zugunsten eines Plankrankenhauses bei Aufnahme

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • EuGH, 28.03.2019 - C-405/16

    Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission, wonach das deutsche Gesetz

  • VG Frankfurt/Main, 13.10.2022 - 5 K 1454/19

    EEG-Umlagenbegrenzung: Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV) ist rechtmäßig

    Bei alledem verkennt das Gericht nicht, dass auch im Bereich der Leistungsverwaltung - namentlich im Bereich von Subventionen - die Grenze zur Eingriffsverwaltung überschritten werden und so auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Geltung kommen kann, nämlich dann, wenn durch die Förderung eines bestimmten Unternehmens in die Schutzbereiche des Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wird (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23. April 2009 - 1 BvR 3405/08 -, juris Rn. 9; ähnlich dazu auch schon VG Frankfurt, Urteil vom 4. Mai 2022 - 5 K 3116/19.F -, juris Rn. 36).

    Es obliegt vielmehr zunächst der Einschätzungsprärogative des Normgebers - hier: des Verordnungsgebers -, wie er eine Regelung konkret ausgestaltet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u.a. -, juris Rn. 104; Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris Rn. 184; hierzu jüngst auch VG Frankfurt a.M., Urteil vom 4. Mai 2022 - 5 K 3116/19.F -, juris Rn. 46).

    Wie das Gericht schon mehrfach betont hat, ist insbesondere nicht anzunehmen, dass das Handeln des Gesetz- und Verordnungsgebers insoweit rückwirkend als willkürlich anzusehen ist, denn eine aus dem Willkürverbot folgende Pflicht, auf die Vergangenheit anwendbare Gesetzes- oder Verordnungsfassungen jederzeit an eine geänderte Rechtsprechung anzupassen, ist nicht ersichtlich (vgl. VG Frankfurt a.M., Urteil vom 4. Mai 2022 - 5 K 3116/19.F -, juris Rn. 49; Urteil vom 25. Mai 2022 - 5 K 3498/19.F -, juris Rn. 80).

  • VG Frankfurt/Main, 03.11.2022 - 5 K 75/19

    Wesentlicher Inhalt der nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstab. c EEG 2014 vorzulegenden

    Bei alledem verkennt das Gericht nicht, dass auch im Bereich der Leistungsverwaltung - namentlich im Bereich von Subventionen - die Grenze zur Eingriffsverwaltung überschritten werden und so auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Geltung kommen kann, nämlich dann, wenn durch die Förderung eines bestimmten Unternehmens in die Schutzbereiche des Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wird (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23. April 2009 - 1 BvR 3405/08 -, juris Rn. 9; ähnlich dazu auch schon VG Frankfurt, Urteil vom 4. Mai 2022 - 5 K 3116/19.F -, juris Rn. 36).

    Es obliegt vielmehr zunächst der Einschätzungsprärogative des Normgebers - hier: des Verordnungsgebers -, wie er eine Regelung konkret ausgestaltet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u.a. -, juris Rn. 104; Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris Rn. 184; hierzu jüngst auch VG Frankfurt a.M., Urteil vom 4. Mai 2022 - 5 K 3116/19.F -, juris Rn. 46).

  • VG Frankfurt/Main, 25.05.2022 - 5 K 3498/19

    Zur Ermittlung der Stromkostenintensität bei der EEG-Umlagebegrenzung

    Das Gericht hat sich in seinem Urteil vom 4. Mai 2022 - 5 K 3116/19.F - (zur Veröffentlichung vorgesehen) mit einer ähnlich gelagerten Thematik befasst und hierzu folgendes erkannt:.
  • VG Frankfurt/Main, 22.06.2022 - 5 K 2466/19

    Zur Auslegung von "vollständig neuen Betriebsmitteln" in § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG

    Maßgeblich für die Beurteilung des Anspruchs der Klägerin auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2019 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1066) in der Fassung der durch das Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22.12.2016 (BGBl. I S. 3106) sowie der rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Änderungen, zuletzt durch Art. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1719), im Folgenden "EEG 2017", als der am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung geltenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.07.2015 - 8 C 7/14 -, juris Rn. 14; VG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.05.2022 - 5 K 3116/19.F -, juris Rn. 25).
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