Rechtsprechung
VG Frankfurt/Main, 04.11.2015 - 7 K 4703/15.F |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 25a WpHG, § 41 Abs 4d WpHG
Ein Akteinbindungsvertrag zwischen Familienaktionären, welcher den Erwerb von Aktien von Familienaktionären ermöglicht, ist nicht ohne weiteres ein sonstiges Instrument im Sinen von § 25a Abs. 1 WpHG. Zur Auslegung des § 25a Abs. 1 WpHG. - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zur Zusammenrechnung der Stimmrechte bei einem Aktienbindungsvertrag zwischen Familienaktionären
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Aktienbindungsvertrag nicht als sonstiges Instrument im Sinne des § 25a Abs. 1 S. 1 WpHG
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Aktienbindungsvertrag nicht als sonstiges Instrument im Sinne des § 25a Abs. 1 S. 1 WpHG
- noerr.com (Kurzinformation)
Aktienbindungsvertrag kein sonstiges Instrument im Sinne des § 25a Abs. 1 a.F. WpHG
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Aktien; Aktienbindungsvertrag; Mitteilungspflicht; Stimmrechtsmitteilung
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 04.11.2015 - 7 K 4703/15.F
- VG Frankfurt/Main, 06.09.2016 - 7 K 4703/15
- VG Frankfurt/Main, 29.12.2016 - 7 O 5182/16
- VGH Hessen, 29.03.2017 - 6 E 263/17
Papierfundstellen
- ZIP 2016, 165
- WM 2016, 267
- DVBl 2016, 261
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.12.2011 - IV ZR 132/11
Geschäftsführung ohne Auftrag: Anspruch des Veranlassers der Beerdigung auf …
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 04.11.2015 - 7 K 4703/15
Insbesondere der Umstand, dass ein Verstoß gegen die Meldepflichten mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000.000,- Euro belegt werden kann (§ 39 Abs. 4 WpHG), gebietet nach Auffassung der Kammer aus Gründen der Rechtssicherheit, den offenen Tatbestand mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden hinreichend zu präzisieren und auf diese Weise eine rechtsstaatlich unbedenkliche Anwendung der Vorschrift in der Praxis zu ermöglichen (so auch Teichmann/Epe WM 2012, 2013, 2015).