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   VG Frankfurt/Main, 05.09.2018 - 5 K 291/18.F   

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VG Frankfurt/Main, 05.09.2018 - 5 K 291/18.F (https://dejure.org/2018,33021)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.09.2018 - 5 K 291/18.F (https://dejure.org/2018,33021)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05. September 2018 - 5 K 291/18.F (https://dejure.org/2018,33021)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Im Fall der Umwandlung eines Unternehmens finden die Übergangs- und Härtefallbestimmungen des § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014 keine Anwendung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Hessen, 06.07.2017 - 6 A 1706/15

    Übergangsbestimmung im EEG 2012

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 05.09.2018 - 5 K 291/18
    Unabhängig der jeweiligen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die gesetzlichen Vorgaben der Besonderen Ausgleichsregelung restriktiv auszulegen sind, da jede Begrenzung der EEG-Umlage zu Lasten der übrigen Stromverbraucher geht (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. Juli 2017 - 6 A 1706/15 -, ECLI:DE:VGHHE:2017:0706.6A1706.15.0A, juris Rn. 21 m.w.N.).
  • VG Frankfurt/Main, 30.03.2023 - 5 K 4086/19

    EEG-Umlage: Der Übertragungsanspruch nach § 67 Abs. 3 EEG 2017 bezieht sich auch

    Derartige Ergebnisse seien zudem nicht untypisch, was sich beispielsweise aus der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (Urteil vom 5. September 2018 - 5 K 291/18) zum Entfallen der Übergangs- und Härtefallbestimmungen bei Umwandlungen ergebe.

    Wenn das erkennende Gericht in seiner Entscheidung vom 5. September 2018 - 5 K 291/18.F - dazu Stellung genommen hat, dass die Härtefallregelung des § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014 nicht Fälle der Umwandlung von Unternehmen nach § 67 EEG 2014 erfasst, so spricht dies - anders als das Bundesamt meint - nicht für, sondern gegen dessen hiesigen Standpunkt.

    Im Bereich des § 103 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 ist nämlich ausdrücklich bestimmt, dass die EEG-Regelungen zur Umwandlung von Unternehmen, insbesondere die Regelungen zur Übertragung von Begrenzungsbescheiden, keine Anwendung finden sollen, denn der zweite Halbsatz des § 103 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 ("im Übrigen sind die §§ 64, 66, 68 und 69 entsprechend anzuwenden") erwähnt die Regelungen zu Umwandlungen von Unternehmungen in § 67 EEG 2014 gerade nicht (VG Frankfurt a.M., Urteil vom 5. September 2018 - 5 K 291/18.F -, juris Rn. 14).

  • VG Frankfurt/Main, 24.11.2020 - 5 K 4255/18

    Zur Übertragung eines Begrenzungsbescheides für das Jahr 2014

    Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die Feststellungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zur Anwendung des § 67 EEG 2014 im Rahmen des § 103 Abs. 3 EEG 2014 in den Entscheidungen vom 5. September 2018 - 5 K 291/18.F - und vom 18. Oktober 2018 - 5 K 2992./16.F - aufgrund der unterschiedlichen Sachverhalte vorliegend nicht übertragbar.

    Dies steht - ohne dass es vorliegend darauf ankommt - im Einklang mit der Rechtsprechung der Kammer, wonach ein nach § 103 Abs. 3 EEG 2014 erteilter Bescheid, der tatbestandsmäßig an einen bestandskräftigen Begrenzungsbescheid für das Jahr 2014 anknüpft, nach § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 nicht übertragungsfähig ist ( VG Frankfurt, Urteil vom 5. September 2018 - 5 K 291/18.F , juris).

  • VG Frankfurt/Main, 03.03.2021 - 5 K 2673/19

    Maßgeblichkeit des 30. Juni auch bei Übertragung eines

    Frankfurt, Urteil vom 5. September 2018 - 5 K 291/18 -).

    Im Fall der Umwandlung eines Unternehmens finden die Übertragungsregelungen des § 67 EEG 2014 jedoch keine Anwendung, da sie in § 103 Abs. 4 Satz 3 EEG 2014 gerade nicht in Bezug genommen worden sind (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 5. September 2018 - 5 K 291/18.F -, BeckRS 2018, 25346 Rn. 12 ff. = juris Rn. 13 ff. zu § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014).

  • VG Frankfurt/Main, 21.04.2021 - 5 K 3858/18

    Übertragung eines EEG-Umlagebegrenzungsbescheids stellt auf Rechtslage bei Ablauf

    Die Begrenzungsentscheidung sei hier nach Maßgabe der Härtefallbestimmung des § 103 Abs. 3 EEG 2014 ergangen, doch erfasse § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014 nicht Fälle der Umwandlung (Urteil vom 5. September 2018 - 5 K 291/18.F ) und seien so Begrenzungsbescheide nicht nach § 67 Abs. 3 EEG 2014 übertragbar.

    Das Gericht hat sich zur Anwendbarkeit von § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 in Fällen des § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014 geäußert und sie verneint (Urteil vom 5. September 2018 - 5 K 291/18 -, BeckRS 2018, 25346 = juris), soweit ersichtlich indes noch nicht zu § 103 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 in der hiesigen Konstellation.

  • VG Frankfurt/Main, 01.09.2021 - 5 K 4944/18

    EEG 2014: Kein ipso iure-Übergang und keine Übertragung von Härtefallbescheiden

    Im Fall der Umwandlung eines Unternehmens finden die Übertragungsregelungen des § 67 EEG 2014 jedoch keine Anwendung, da sie in § 103 Abs. 4 Satz 3 EEG 2014 gerade nicht in Bezug genommen worden sind (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 5. September 2018 - 5 K 291/18.F -, BeckRS 2018, 25346 Rn. 12 ff. = juris Rn. 13 ff. zu § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014).

    Dies steht - ohne dass es vorliegend darauf ankommt - im Einklang mit der Rechtsprechung der Kammer, wonach ein nach § 103 Abs. 3 EEG 2014 erteilter Bescheid, der tatbestandsmäßig an einen bestandskräftigen Begrenzungsbescheid für das Jahr 2014 anknüpft, nach § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 nicht übertragungsfähig ist ( VG Frankfurt, Urteil vom 5. September 2018 - 5 K 291/18.F , juris).".

  • VG Frankfurt/Main, 18.10.2018 - 5 K 2992/16

    Nach § 67 Abs. 3 EEG 2014 i.V.m. § 5 Nr. 32 EEG 2014 setzt Umwandlung die

    Nach alledem hat die Klägerin mangels tatbestandlicher Umwandlung keinen Anspruch auf Übertragung eines Begrenzungsbescheides der G-GmbH i.L., so dass es auf die Fragen, ob ein nach § 103 Abs. 3 EEG 2014 der G-GmbH i.L. zu erteilender Bescheid nach deren Insolvenz wirksam geblieben und in Verbindung mit § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 übertragungsfähig wäre (letzteres ablehnend VG Frankfurt, Urteil vom 5. September 2018 - 5 K 291/18.F), nicht ankommt.
  • VG Frankfurt/Main, 04.06.2021 - 5 K 962/18

    Kein Übergang einer Begrenzungsentscheidung für das Begrenzungsjahr 2014

    Dies steht - ohne dass es vorliegend darauf ankommt - im Einklang mit der Rechtsprechung der Kammer, wonach ein nach § 103 Abs. 3 EEG 2014 erteilter Bescheid, der tatbestandsmäßig an einen bestandskräftigen Begrenzungsbescheid für das Jahr 2014 anknüpft, nach § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 nicht übertragungsfähig ist (VG Frankfurt, Urteil vom 5. September 2018 - 5 K 291/18.F, juris).".
  • VG Frankfurt/Main, 09.07.2019 - 5 K 2362/16

    Zur Umwandlung im Sinne des EEG 2014

    Nach alledem hat die Klägerin mangels tatbestandlicher Umwandlung keinen Anspruch auf Übertragung eines Begrenzungsbescheides der A1, Holzhandlung und Sägewerk KG i.L., so dass es auf die Fragen, ob ein nach § 103 Abs. 3 EEG 2014 der A1, Holzhandlung und Sägewerk KG i.L. zu erteilender Bescheid nach deren Insolvenz wirksam geblieben und in Verbindung mit § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 übertragungsfähig wäre (letzteres ablehnend VG Frankfurt, Urteil vom 5. September 2018 - 5 K 291/18.F ), nicht ankommt.
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