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   VG Frankfurt/Main, 06.07.2022 - 5 K 1890/19.F   

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VG Frankfurt/Main, 06.07.2022 - 5 K 1890/19.F (https://dejure.org/2022,18721)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.07.2022 - 5 K 1890/19.F (https://dejure.org/2022,18721)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06. Juli 2022 - 5 K 1890/19.F (https://dejure.org/2022,18721)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 63 EEG 2017, Anlage 4 EEG 2017, 2008 WZ, § 64 Abs. 1 EEG 2017
    Herstellung von Pilzsubstrat: Klassifizierung nach der WZ 2008

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Frankfurt/Main, 03.05.2017 - 5 K 1621/16

    Begrenzung der EEG-Umlage nach dem EEG 2014

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.07.2022 - 5 K 1890/19
    Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Gesetzgeber mit den in Anlage 4 erwähnten Branchen in nicht zu beanstandender Weise davon Gebrauch gemacht hat, auf die "WZ 2008" und damit auf ein Regelwerk zu verweisen, das er nicht beschlossen, sondern vorgefunden hat (vgl. dazu schon VG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017 - 5 K 1621/16.F -, juris Rn. 10).

    Bestätigung findet die hier vorgenommene Zuordnung der Herstellung von Pilzsubstrat zur WZ-Unterklasse 01.30.1 ("Anbau von Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen") auch durch die Internationale Standardklassifikation der Wirtschaftszweige ("ISIC Rev. 4"), aus der die WZ 2008 unter anderem entwickelt worden ist (vgl. WZ 2008, S. 17, 44) und die daher für die Auslegung der WZ 2008 herangezogen werden kann (HessVGH, Urt. v. 17.07.2019 - 6 A 1864/17 -, juris Rn. 40; VG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017 - 5 K 1621/16.F -, juris Rn. 15).

    Selbst wenn die dortigen Vorgaben für die Auslegung der WZ 2008 beachtlich sein sollten (kritisch dazu schon HessVGH, Urt. v. 17.7.2019 - 6 A 1864/17 -, juris Rn. 39; VG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017 - 5 K 1621/16.F -, juris Rn. 14), würde dies die hier vorgenommene Einordnung der Klägerin zur Branche 01.30.1 ("Anbau von Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen") jedenfalls nicht in Frage stellen, sondern allenfalls bestätigen.

  • VGH Hessen, 17.07.2019 - 6 A 1864/17

    Keine Begrenzung der EEG-Umlage für Bananenreiferei

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.07.2022 - 5 K 1890/19
    Bestätigung findet die hier vorgenommene Zuordnung der Herstellung von Pilzsubstrat zur WZ-Unterklasse 01.30.1 ("Anbau von Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen") auch durch die Internationale Standardklassifikation der Wirtschaftszweige ("ISIC Rev. 4"), aus der die WZ 2008 unter anderem entwickelt worden ist (vgl. WZ 2008, S. 17, 44) und die daher für die Auslegung der WZ 2008 herangezogen werden kann (HessVGH, Urt. v. 17.07.2019 - 6 A 1864/17 -, juris Rn. 40; VG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017 - 5 K 1621/16.F -, juris Rn. 15).

    Selbst wenn die dortigen Vorgaben für die Auslegung der WZ 2008 beachtlich sein sollten (kritisch dazu schon HessVGH, Urt. v. 17.7.2019 - 6 A 1864/17 -, juris Rn. 39; VG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017 - 5 K 1621/16.F -, juris Rn. 14), würde dies die hier vorgenommene Einordnung der Klägerin zur Branche 01.30.1 ("Anbau von Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen") jedenfalls nicht in Frage stellen, sondern allenfalls bestätigen.

  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvR 53/56

    Heilmittelwerbeverordnung

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.07.2022 - 5 K 1890/19
    Schon aus dem Rechtstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt dann aber, dass aus einem solchen rechtswidrigen Handeln des Staates nicht der Anspruch abgeleitet werden kann, ebenso rechtswidrig behandelt zu werden; der Gleichheitssatz kann sich insoweit nicht gegen die Gesetzesbindung der Verwaltung durchsetzen ("Keine Gleichheit im Unrecht", vgl. schon BVerfG, Beschl. v. 17.03.1959 - 1 BvR 53/56 -, juris Rn. 31; Beschl. v. 17.01.1979 - 1 BvL 25/77 -, juris Rn. 59; siehe auch Nußberger , in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 46 ff.).
  • BVerwG, 09.06.2021 - 8 C 27.20

    Unterhaltspflichtverletzung

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.07.2022 - 5 K 1890/19
    Denn die WZ 2008 ist auf vollständige Erfassung angelegt und enthält sich gegenseitig ausschließende Kategorien, so dass die Tätigkeit eines Unternehmens einer - und nur einer - Kategorie dieser Klassifizierung zuzuordnen ist (vgl. (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2021 - 8 C 27/20 -, juris Rn. 10).
  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.07.2022 - 5 K 1890/19
    Schon aus dem Rechtstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt dann aber, dass aus einem solchen rechtswidrigen Handeln des Staates nicht der Anspruch abgeleitet werden kann, ebenso rechtswidrig behandelt zu werden; der Gleichheitssatz kann sich insoweit nicht gegen die Gesetzesbindung der Verwaltung durchsetzen ("Keine Gleichheit im Unrecht", vgl. schon BVerfG, Beschl. v. 17.03.1959 - 1 BvR 53/56 -, juris Rn. 31; Beschl. v. 17.01.1979 - 1 BvL 25/77 -, juris Rn. 59; siehe auch Nußberger , in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 46 ff.).
  • BVerwG, 20.02.1987 - 7 C 10.85

    Rückforderung der Gasölverbilligung - Vertrauensschutz - Herstellung von

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.07.2022 - 5 K 1890/19
    Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.1987 zum dortigen Aktenzeichen 7 C 10/85, auf das die Klägerin schriftsätzlich verwiesen hat, lässt sich für den Streitfall auch nichts weiter herleiten.
  • BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 7.14

    Ausschlussfrist; Begrenzung der EEG-Umlage; besondere Ausgleichsregelung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.07.2022 - 5 K 1890/19
    Maßgeblich für die Beurteilung eines Anspruchs der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2018 ist die Rechtslage, die am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung (hier: 30.06.2017) bestand (vgl. BVerwG v. 22.07.2015 - 8 C 7/14 -, juris Rn. 14; HessVGH, Urt. v. 13.12.2017 - 6 A 555/17 -, juris Rn. 19; VG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.05.2022 - 5 K 3116/22 -, juris Rn. 25).
  • VG Frankfurt/Main, 06.07.2022 - 5 K 1468/19

    Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.07.2022 - 5 K 1890/19
    Die Herstellung von Pilzsubstrat ist der WZ-Unterklasse 01.30.1 (Anbau von Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen) als letztlich landwirtschaftlicher Kategorie und nicht der WZ-Unterklasse 20.15 (Herstellung von Düngemitteln) zuzuordnen, weil das Herstellungsverfahren - auch wenn es über mehrere Phasen betrieben wird - als eine einheitliche Tätigkeit zu würdigen ist, bei der Pilzmyzel i. S. d. der WZ-Unterklasse 01.30.1 (Anbau von Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen) erzeugt wird (gleichlautend VG Frankfurt am Main, Urt. v. 06.07.2022 - 5 K 1468/19.F - juris).
  • VG Frankfurt/Main, 13.02.2019 - 5 K 4466/17

    Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 06.07.2022 - 5 K 1890/19
    Das Gericht hatte bereits Gelegenheit klarzustellen, dass das Bundesamt an die Zuordnungen der statistischen Landesämter nicht gebunden ist, sondern über ein eigenständiges Prüfungsrecht verfügt (VG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.02.2019 - 5 K 4466/17.F -, juris Rn. 35; vgl. auch BT-Drucks. 18/1891, S. 212: "Das Bundesamt (...) entscheidet (...) eigenverantwortlich, ob das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 (...) zuzuordnen ist, und hat insoweit ein eigenes Prüfungsrecht.
  • VG Frankfurt/Main, 06.07.2022 - 5 K 1468/19

    Herstellung von Pilzsubstrat: Klassifizierung nach der WZ 2008.

    Die Herstellung von Pilzsubstrat ist der WZ-Unterklasse 01.30.1 (Anbau von Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen) als letztlich landwirtschaftlicher Kategorie und nicht der WZ-Unterklasse 20.15 (Herstellung von Düngemitteln) zuzuordnen, weil das Herstellungsverfahren - auch wenn es über mehrere Phasen betrieben wird - als eine einheitliche Tätigkeit zu würdigen ist, bei der Pilzmyzel i. S. d. der WZ-Unterklasse 01.30.1 (Anbau von Zimmerplanzen, Beet- und Balkonpflanzen) erzeugt wird (gleichlautend VG Frankfurt am Main, Urt. v. 06.07.2022 - 5 K 1890/19.F - juris).
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