Rechtsprechung
VG Frankfurt/Main, 08.01.2021 - 5 L 24/21.F |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 123 Abs 1 VwGO, § 43 VwGO, § 2 Abs 3 Satz 1 Nr 1 Buchstabe d Corona-Qurantäneverordnung, § 1 Abs 1 Satz 1 Corona-Quarantäneverordnung
Zur infektionsschutzrechtlichen Absonderungspflicht von Rechtsanwälten bei Rückkehr aus dem Auslandsurlaub - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Keine Quarantänepflicht für Rechtsanwälte bei Rückkehr aus dem Auslandsurlaub? ... - Corona-Virus
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 31.03.2020 - 1 BvR 712/20
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Verordnung zur Eindämmung …
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 08.01.2021 - 5 L 24/21
Das Begehren der Antragsteller ist als Feststellungsantrag im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) grundsätzlich statthaft (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20, juris Rn. 15).
- OVG Niedersachsen, 29.11.2023 - 14 KN 24/22
Absonderung; Ausland; Corona; Einreise; Quarantäne; Reiserückkehrer; Risikogebiet
Diese Regelung befreite allerdings Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen als Organe der Rechtspflege nicht generell von der Absonderungspflicht, sondern es war im Einzelfall zu prüfen, ob gerade im konkreten Zeitraum die von ihnen zu erbringende Tätigkeit unabdingbar für die Aufrechterhaltung der Rechtspflege war (a.A. VG Frankfurt, Beschl. v. 8.1.2021 - 5 L 24/21.F -, juris Rn. 27: Der Gesetzgeber habe im Falle von Rechtsanwälten mit § 1 BRAO bereits eine Wertentscheidung hinsichtlich der zwingenden Notwendigkeit der Tätigkeit von Rechtsanwälten für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege getroffen.). - VG Frankfurt/Main, 20.04.2021 - 5 L 1071/21
Einreise von Geimpften aus Risikogebiet
Abgesehen davon ist bleibt unklar, wie der Antragsteller zu 1. als geschäftsführender Gesellschafter eine Bescheinigung durch "den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber" beibringen soll (vgl. Beschluss vom 8. Januar 2021 - 5 L 24/21.F , nunmehr zur Veröffentlichung vorgesehen).