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   VG Frankfurt/Main, 08.02.2023 - 5 K 3486/20.F   

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VG Frankfurt/Main, 08.02.2023 - 5 K 3486/20.F (https://dejure.org/2023,4158)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.02.2023 - 5 K 3486/20.F (https://dejure.org/2023,4158)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08. Februar 2023 - 5 K 3486/20.F (https://dejure.org/2023,4158)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hessen

    § 41 Abs 4 EEG 2012, § 63 Abs 6 Nr 1 EEG 2017
    Wertende Betrachtung tatsächlicher Veränderungen an einer Abnahmestelle - II

 
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  • VGH Hessen, 27.04.2017 - 6 A 1584/15
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 08.02.2023 - 5 K 3486/20
    5 K 2248/14.F: Abgrenzung von HessVGH, Urteil vom 27. April 2017 - 6 A 1584/15).

    A-Straße yy beantragt worden sei, stehe dem entgegen, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 27. April 2017 - 6 A 1584/15 - erkannt habe, dass es an einer gesetzlichen Regelung dafür fehle.

    A- Straße y, B-Stadt, handele es sich nicht um dieselbe Abnahmestelle; die vorgelegten Nachweise - Stromrechnungen, Stromlieferverträge und Wirtschaftsprüferbescheinigung - zu den abnahmestellenbezogenen Daten aus dem Nachweisjahr 2018 für die Abnahmestelle in der A-Straße xx seien daher zur Begründung der Anspruchsberechtigung an der Abnahmestelle A-Straße y untauglich; entgegen dem Vorbringen zur Widerspruchsbegründung handele sich bei den beiden aneinandergrenzenden Grundstücken nicht um "ein" Betriebsgelände im Sinne von § 64 Abs. 6 Nr. 1 EEG 2017; die Klägerin übe zum einen nach der vollständigen Betriebsverlagerung auf das benachbarte Grundstück die Verfügungsgewalt nicht mehr aus, zum anderen seien ihre nunmehr ausschließlich in der A-Straße y bestehenden elektrischen Einrichtungen durch die Installation des Entnahmepunkts auf der östlichen Seite hinsichtlich der Stromversorgung von den Einrichtungen auf dem zuvor als eigene Abnahmestellen belegten Grundstücksbereich auf der westlichen Seite unabhängig; somit sei ein neues Betriebsgelände bezogen und damit eine neue Abnahmestelle begründet, für die hinsichtlich des Begrenzungsjahrs 2020 der Nachweis der abnahmestellenbezogenen Anspruchsvoraussetzungen nach § 64 Abs. 1 EEG 2017 fehle; zwei unterschiedliche Abnahmestellen nach der räumlichen Verlegung als ein und dieselbe Abnahmestelle zu betrachten, sei nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 27. April 2017 - 6 A 1584/15 - nicht möglich; das Erfüllen der materiellen Anspruchsvoraussetzungen genüge nicht, ebenso hätte der Nachweis in der nach § 66 Abs. 1 EEG 2017 bestehenden materiellen Ausschlussfrist geführt werden müssen, was hier nicht der Fall gewesen sei.

    wäre, ein Anspruch hierauf bestünde; der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich signifikant von dem, der dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 2017 - 6 A 1584/15 - zugrunde gelegen habe, da die Klägerin nachweislich auf der östlichen Seite die identischen Verbrauchsgeräte wie zuvor auf der westlichen Seite betreibe und ihre Lastgänge nahezu unverändert seien.

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. April 2017 - 6 A 1584/15 - (REE 2017, 87) dagegen im Zusammenhang mit der Verlegung einer Abnahmestelle zu einem etwa zwei Kilometer entfernten Standort vom 30. Juni auf den 1. Juli 2013 unter der Geltung von § 41 Abs. 4 EEG 2012 die Behandlung als eine einzige Abnahmestelle abgelehnt und angeführt,.

    Die Klägerin kann daher weder verlangen, dass die beiden Abnahmestellen für die Anspruchsvoraussetzungen zusammenbetrachtet werden, noch dass der ursprüngliche Begrenzungsbescheid vom 18. Dezember 2012 auf die verlagerte Abnahmestelle übertragen wird" (a.a.O. juris = BeckRS 2017, 116041 Rn. 36).

    Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, da - unabhängig der tatsächlichen Sonderheiten dieses Falls - das Gericht von der grundsätzlichen Apodiktik im Urteil des Hessische Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 2017 - 6 A 1584/15 - abweicht.

  • VG Frankfurt/Main, 08.02.2023 - 5 K 3479/20

    Wertende Betrachtung tatsächlicher Veränderungen an einer Abnahmestelle - I

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 08.02.2023 - 5 K 3486/20
    Das Bundesamt wandte sich durch Schreiben vom 28. Oktober 2019 (Bl. 387 - 391 BA) an die Klägerin und stellte fest, die Klägerin habe dem Bundesamt durch Schreiben vom 7. Juni 2019 mitgeteilt, sie sei mit ihrer gesamten Betriebsstätte von dem Betriebsgelände in der A-Straße xx auf das neue Betriebsgelände in der A-Straße yy umgezogen, weshalb durch Ablehnungsbescheid vom 4. September 2019 - der Streitgegenstand des Klageverfahrens 5 K 3479/20.F ist - die beantragte Übertragung eines Begrenzungsbescheids mit Korrekturvorbehalt nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b i.V.m. § 68 EEG, §§ 24, 36 VwVfG vom 15. Januar 2019 versagt worden sei; aus diesem Grund werde anheimgestellt, entweder den Antrag vom 28. Juni 2019 bis zur Entscheidung über den dagegen erhobenen Widerspruch vom 18. September 2019 ruhendzustellen, zu erklären, dass mit der Bearbeitung des Antrags fortgefahren werden solle oder den Antrag zurückzuziehen.

    Zur Begründung verweist die Beklagte auf die ausführliche Begründung im Widerspruchsbescheid des Bundesamts vom 11. Dezember 2020 und ergänzt diese dahin, dass entgegen der Vorstellung der Klägerin die Abnahmestelle jedoch aus den Gründen des Vorbringens im Klageverfahren 5 K 3479/20.F nicht erhalten geblieben sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Behördenakte (ein Hefter, Bl. 1 - 526), wegen der Vorgeschichte auch auf die Gerichtsakten zur Geschäftsnummer 5 K 3479/20.F nebst dort beigezogener Behördenakten (Bl. 1 - 709), der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

    Das Gericht versteht das maßgebliche Begehren (§ 88 VwGO) der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, "für das Begrenzungsjahr 2020 einen Begrenzungsbescheid für die Abnahmestelle der Klägerin mit der Adresse A-Straße yy zu erlassen", dahin, dass nicht ein Vornahmeurteil, hinsichtlich dessen Ergehen eine Spruchreife noch weitergehende Prüfungen in materieller Hinsicht, die zuvörderst Sache der Beklagten wäre, zu verlangen ist, sondern - aufbauend aus der Erkenntnis im Klageverfahren 5 K 3479/20.F - ein Bescheidungsurteil mit der Annahme einer Identität der Abnahmestelle der Klägerin in der A-Straße sowohl mit den Hausnummern xx, yy als auch y, ergehen soll.

    Hierzu führt das erkennende Gericht im Klageverfahren 5 K 3479/20.F aus:.

  • VG Frankfurt/Main, 08.07.2015 - 5 K 2248/14
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 08.02.2023 - 5 K 3486/20
    5 K 2248/14.F: Abgrenzung von HessVGH, Urteil vom 27. April 2017 - 6 A 1584/15).

    Das erkennende Gericht hat solche in seinem Urteil vom 8. Juli 2015 - 5 K 2248/14.F - aus der ratio legis für prinzipiell zulässig erachtet (a.a.O., juris Rn. 32 f. = EnWZ 2016, 143 ).

    Letztlich entscheidend muss damit zur Überzeugung des Gerichts sein, dass "die vorhandenen Anlagen ... einen sinnvollen Zusammenhang ergeben und die technischen elektrischen Anlagen physikalisch miteinander verbunden sind," da "[e]ine Addition aller oder eines Teils der über das Bundesgebiet, eines Bundeslandes oder einer Stadt verstreuten Abnahmestellen eines Unternehmens ... nicht möglich" ist (BTDrs. 17/6071, S. 85; so auch VG Frankfurt, Urtei vom 8. Juli 2015 - 5 K 2248/14.F -, juris Rn. 33 = EnWZ 2016, 143 ), sich eine Addition zum Zwecke der Ermöglichung einer EEG-Umlagebegrenzung also verbietet.

  • BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 7.14

    Ausschlussfrist; Begrenzung der EEG-Umlage; besondere Ausgleichsregelung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 08.02.2023 - 5 K 3486/20
    Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2020 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artt. 5, 25 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706; im Folgenden "EEG 2017"), als der am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung am Montag, dem 1. Juli 2019, geltenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 7.14 -, NVwZ 2016, 246 = juris, Rn. 14, insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 152, 313).

    Maßgeblich für das Bestehen eines Anspruchs auf Begrenzung der EEG-Umlage ist die Sach- und Rechtslage am 30. Juni des dem Begrenzungsjahr vorausgehenden Antragsjahrs (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 7.14 -, NVwZ 2016, 246 = juris, Rn. 14, insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 152, 313).

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