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   VG Frankfurt/Main, 09.12.2022 - 5 L 3133/22.F   

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VG Frankfurt/Main, 09.12.2022 - 5 L 3133/22.F (https://dejure.org/2022,38639)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.12.2022 - 5 L 3133/22.F (https://dejure.org/2022,38639)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09. Dezember 2022 - 5 L 3133/22.F (https://dejure.org/2022,38639)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 40 Abs 1a LFGB, Art 3 VO (EG) Nr 178/2002, § 123 Abs 1 VwGO
    Zur Unverzüglichkeit einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

    Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 09.12.2022 - 5 L 3133/22
    Das gilt auch für amtliche Informationen auf der Grundlage von § 40 Abs. 1a LFGB, denn sie zielen direkt auf eine Beeinflussung der Marktbedingungen des konkret benannten Unternehmens ab, weil sie die Grundlagen der Entscheidungen am Markt zweckgerichtet beeinflussen und auf diese Weise die Markt- und Wettbewerbssituation für das betroffene Unternehmen wirtschaftlich nachteilig verändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 26, 28).

    § 40 Abs. 1a LFGB räumt den Überwachungsbehörden auf der Rechtsfolgenseite kein Ermessen ein (vgl. die amtliche Begründung BT-Drucks. 17/7374, S. 20; BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 - juris Rn. 50).

    Insofern ist zwar eine restriktive Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen geboten, sodass nur bei Verstößen von hinreichendem Gewicht überhaupt der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist und dadurch eine Veröffentlichungspflicht entsteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 - juris Rn. 50; Streinz/Meisterernst/Holle, 1. Aufl. 2021, Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch § 40 LFGB Rn. 69), daran bestehen vorliegend aber, wie bereits aufgezeigt, nicht ansatzweise Zweifel.

    Dieser Gesetzesänderung vorausgegangen war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, in der die Vorgängerfassung des § 40 Abs. 1a LFGB insofern mit Art. 12 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt worden war, als in dem Gesetz eine zeitliche Begrenzung der Informationsverbreitung fehlte (BVerfG, Beschl. v. 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 - juris, Rn. 56).

    Neben seiner Kritik an einer fehlenden Regelung zur Dauer der Veröffentlichung bezog das Bundesverfassungsgericht auch Erwägungen zum zeitlichen Abstand zwischen dem lebens- oder futtermittelrechtlichen Verstoß und der Veröffentlichung in seine Betrachtung mit ein (BVerfG, Beschl. v. 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 - juris, Rn. 58):.

  • VGH Hessen, 08.02.2019 - 8 B 2575/18

    Mäuse im Lebensmittelmarkt

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 09.12.2022 - 5 L 3133/22
    Angesichts der weitreichenden Folgen, die eine derartige Veröffentlichung für die Marktbedingungen eines konkret benannten Unternehmens hat, ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, die Bekanntgabe der Kontrollergebnisse bis zu einer Klärung der streitigen Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren hinzunehmen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 8 B 2575/18 -, juris Rn. 18).

    Rechtsgrundlage für den seitens des Antragstellers geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch (vgl. HessVGH, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 8 B 2575/18 -, juris Rn. 19; VGH BW, Beschluss vom 23. Juli 2021 - 9 S 3911/20 -, juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 20 CE 19.1634 -, juris Rn. 22; NdsOVG, Beschluss vom 30. September 2020 - 13 ME 377/19 -, juris Rn. 19).

    Ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Lebensmittel, so wie es in der Vergangenheit im Rahmen von Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB in den damals geltenden Fassungen bisweilen unter Bezugnahme auf die Formulierung "unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels" gefordert wurde (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 8 B 2575/18 - juris, Rn. 29 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. April 2013 - 13 B 192/13 -, juris, Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. März 2015 - 26 K 6749/13 - juris, Rn. 24), ist insofern nicht (mehr) erforderlich (vgl. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 2. November 2021 - 5 L 2444/21.F - juris).

  • VG Oldenburg, 28.08.2019 - 7 B 2221/19

    Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen "unverzüglich" im Sinne

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 09.12.2022 - 5 L 3133/22
    Nach Auffassung des Gerichts fordert der Begriff "unverzüglich" auch im Rahmen von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB in Anlehnung an die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB ein Handeln "ohne schuldhaftes Zögern" (vgl. VG Oldenburg, Beschl. v. 28. August 2019 - 7 B 2221/19 - juris, Rn. 35).

    Mit sinkender Aktualität der Information reduziert sich auch der Wert dieser Information für die Verbraucherinnen und Verbraucher und umso weniger ist den hiervon Betroffenen die Veröffentlichung im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG zuzumuten (VG Oldenburg, Beschl. v. 28. August 2019 - 7 B 2221/19 - juris, Rn. 21).".

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 9 S 2421/20

    Unverzügliche Information der Öffentlichkeit über lebensmittelrechtlichen Verstoß

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 09.12.2022 - 5 L 3133/22
    Andernfalls müssten Veröffentlichungen auch nach rechtskräftigem erfolglosem Abschluss eines Eilverfahrens regelmäßig unterbleiben, was § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB weitgehend den Anwendungsbereich nehmen würde und mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang stünde (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2022 - 1 B 487/21 -, juris Rn. 27 f.; VGH BW, Beschluss vom 9. November 2020 - 9 S 2421/20 -, juris Rn. 23).
  • OVG Niedersachsen, 20.10.2022 - 14 ME 304/22

    Unverzüglich; Unverzüglichkeit

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 09.12.2022 - 5 L 3133/22
    Vielmehr ist von einer schuldhaften Untätigkeit mit der Folge des Untersagens der geplanten Veröffentlichung auszugehen, da der erforderliche enge Zusammenhang zwischen dem Verstoß und der geplanten Veröffentlichung fehlt (vgl. insoweit zu einer Zeitdauer von zehn Wochen: OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - 14 ME 304/22 -, juris Rn. 29).
  • OVG Bremen, 25.02.2022 - 1 B 487/21

    Veröffentlichung lebens- oder futtermittelrechtlicher Verstöße -

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 09.12.2022 - 5 L 3133/22
    Andernfalls müssten Veröffentlichungen auch nach rechtskräftigem erfolglosem Abschluss eines Eilverfahrens regelmäßig unterbleiben, was § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB weitgehend den Anwendungsbereich nehmen würde und mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang stünde (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2022 - 1 B 487/21 -, juris Rn. 27 f.; VGH BW, Beschluss vom 9. November 2020 - 9 S 2421/20 -, juris Rn. 23).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2013 - 13 B 192/13

    Verletzung der informationellen Selbstbestimmung der betroffenen Lebensmittel-

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 09.12.2022 - 5 L 3133/22
    Ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Lebensmittel, so wie es in der Vergangenheit im Rahmen von Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB in den damals geltenden Fassungen bisweilen unter Bezugnahme auf die Formulierung "unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels" gefordert wurde (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 8 B 2575/18 - juris, Rn. 29 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. April 2013 - 13 B 192/13 -, juris, Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. März 2015 - 26 K 6749/13 - juris, Rn. 24), ist insofern nicht (mehr) erforderlich (vgl. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 2. November 2021 - 5 L 2444/21.F - juris).
  • VG Frankfurt/Main, 12.12.2019 - 5 L 3285/19

    Zur "Unverzüglichkeit" einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 09.12.2022 - 5 L 3133/22
    Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 (Az.: 5 L 3285/19.F, juris Rn. 26-33) folgendes bei einem Zeitraum von fünf Monaten zwischen Verstoß und Veröffentlichung - wobei hier zu beachten ist, dass im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren die Anhörung erst nach vier Monaten erfolgte - zur "Unverzüglichkeit" ausgeführt:.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2021 - 9 S 3911/20

    Berechtigung zur Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Maßnahmen

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 09.12.2022 - 5 L 3133/22
    Rechtsgrundlage für den seitens des Antragstellers geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch (vgl. HessVGH, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 8 B 2575/18 -, juris Rn. 19; VGH BW, Beschluss vom 23. Juli 2021 - 9 S 3911/20 -, juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 20 CE 19.1634 -, juris Rn. 22; NdsOVG, Beschluss vom 30. September 2020 - 13 ME 377/19 -, juris Rn. 19).
  • VG Düsseldorf, 26.03.2015 - 26 K 6749/13

    Anspruch eines Gaststättenbetreibers auf Zugang zu Informationen über Ergebnisse

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 09.12.2022 - 5 L 3133/22
    Ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Lebensmittel, so wie es in der Vergangenheit im Rahmen von Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB in den damals geltenden Fassungen bisweilen unter Bezugnahme auf die Formulierung "unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels" gefordert wurde (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 8 B 2575/18 - juris, Rn. 29 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. April 2013 - 13 B 192/13 -, juris, Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. März 2015 - 26 K 6749/13 - juris, Rn. 24), ist insofern nicht (mehr) erforderlich (vgl. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 2. November 2021 - 5 L 2444/21.F - juris).
  • OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 13 ME 377/19

    Anhörung; Ankündigung; ausermittelt; Beanstandung; Befristung; Beschreibung;

  • VG Frankfurt/Main, 02.11.2021 - 5 L 2444/21

    Kein Lebensmittelbezug mehr erforderlich bei Veröffentlichung von Verstößen gegen

  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2010 - 10 S 2/10

    Sachliche Zuständigkeit für die Feststellung von Verstößen gegen das

  • VGH Bayern, 12.12.2019 - 20 CE 19.1634

    Information der Öffentlichkeit über Verstöße gegen Lebensmittelrecht

  • VG Frankfurt/Main, 22.03.2023 - 5 K 2427/19

    Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB: Keine Unverzüglichkeit nach mehr als

    Die Information über einen länger zurückliegenden Verstoß enthält einen geringeren objektiven Informationswert und vermag damit einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 15 Abs. 2 EU-GR-Charta des Betroffenen in der Regel nicht in demselben Maße zu rechtfertigen wie eine aktuelle Information (zuletzt VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 9. Dezember 2022 - 5 L 3133/22.F -, juris Rn. 31).

    Zwar kann es keine starre zeitliche Grenze geben, ab der eine Veröffentlichung zwingend als nicht mehr "unverzüglich" anzusehen wäre, denn der zuständigen Behörde ist eine nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessende Prüfungs- und Überlegungsfrist einzuräumen (vgl. etwa OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22. Februar 2023 - 14 ME 357/22 -, juris Rn. 40; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 9. Dezember 2022 - 5 L 3133/22.F -, juris Rn. 31).

    Inwieweit dieses Tatbestandsmerkmal gleichwohl - im engeren Zusammenhang mit einem vermeintlichen Verstoß - näher einzugrenzen ist (zu Einzelfällen vgl. VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 9. Dezember 2022 - 5 L 3133/22.F. -, juris Rn. 33: acht Wochen; NdsOVG, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - 14 ME 304/22 -, juris Rn. 29: zehn Wochen; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 5 L 3285/19.F. -, juris Rn. 35: fünf Monate), brauchte im hiesigen Klageverfahren nicht geklärt zu werden, denn in Ansehung der mittlerweile verstrichenen Zeit - rund viereinhalb Jahre (!) - kann selbst unter großzügigster Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die von der Beklagten beabsichtigte Information der Öffentlichkeit über Vorfälle aus September 2018 nicht mehr als "unverzüglich" im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB angesehen werden.

  • VG Frankfurt/Main, 27.04.2023 - 5 L 1045/23

    § 40 Abs. 1a LFGB: Zur Anhörung und weiteren Rechtmäßigkeit einer geplanten

    Somit liegen zwischen Feststellung und Anhörung bzw. Mitteilung nur wenige Wochen, welche angesichts des vorliegenden Umfangs der festgestellten Verstöße - der Bericht umfasst 23 Seiten - kein schuldhaftes Zögern der Antragsgegnerin begründet und weit von dem Zeitraum entfernt ist, der die Unverzüglichkeit entfallen lassen könnte (zu Einzelfällen vgl. VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 9. Dezember 2022 - 5 L 3133/22.F. -, juris Rn. 33: acht Wochen; NdsOVG, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - 14 ME 304/22 -, juris Rn. 29: zehn Wochen; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 5 L 3285/19.F. -, juris Rn. 35: fünf Monate).
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