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   VG Frankfurt/Main, 11.01.2011 - 8 K 2602/10.F   

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VG Frankfurt/Main, 11.01.2011 - 8 K 2602/10.F (https://dejure.org/2011,11401)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.01.2011 - 8 K 2602/10.F (https://dejure.org/2011,11401)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11. Januar 2011 - 8 K 2602/10.F (https://dejure.org/2011,11401)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 299 Abs 2 ZPO, § 46 Abs 2 S 1 ArbGG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 13 Abs 1 GG
    Akteneinsicht in arbeitsgerichtliche Verfahrensakte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Akteneinsicht in arbeitsgerichtliche Verfahrensakte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2229
  • NZA-RR 2011, 435
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • ArbG Frankfurt/Main - 13 Ca 6676/09 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 11.01.2011 - 8 K 2602/10
    Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Akteneinsicht in die bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Az. 13 Ca 6676/09 mit dem Rubrum Dr. C ./. D Bank AG geführte Verfahrensakte zu gewähren.

    Wegen der Ausforschung des Klägers und anderer Pflichtverstöße kündigte die Bank jeweils außerordentlich das Arbeitsverhältnis des Leiters der Abteilung Investor Relations Dr. C und des Leiters der Konzernsicherheit I. Dagegen suchten beide vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main um Rechtsschutz nach (Az. 13 Ca 6676/09 u. Az. 13 Ca 6124/09).

    Dies lehnte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit Zwischenurteil vom 28.10.2009 - 13 Ca 6676/09 - ab.

    Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Akteneinsicht (§ 299 Abs. 2 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) in dem vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main geführten Verfahren Dr. C ./. D Bank AG - Az. 13 Ca 6676/09 - lehnte der Präsident des Arbeitsgerichts Frankfurt mit Anordnung vom 12.04.2010 - Az. 55 f 409 -, auf die Bezug genommen wird, unter Hinweis auf den vorgenannten Beschluss des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main ab.

    Das arbeitsgerichtliche Verfahren mit dem Az. 13 Ca 6676/09 endete zwischenzeitlich durch Vergleich.

    den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Akteneinsicht in die bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Az. 13 Ca 6676/09 mit dem Rubrum Dr. C ./. D Bank AG geführte Verfahrensakte zu gewähren.

    Die zulässige Klage ist begründet, da der Kläger einen Anspruch auf Akteneinsicht in die bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Az. 13 Ca 6676/09 mit dem Rubrum Dr. C ./. D Bank AG geführte Verfahrensakte hat.

    Bei dem Kläger handelt es sich um einen Dritten i.S. der Vorschrift, da er nicht Partei des vorgenannten arbeitsgerichtlichen Verfahrens mit dem Az. 13 Ca 6676/09 ist.

    Danach kam es auf Veranlassung des Klägers des vorgenannten arbeitsgerichtlichen Verfahrens mit dem Az. 13 Ca 6676/09, Dr. C, in seiner Eigenschaft als damaliger Leiter der Abteilung Investor Relations der D Bank AG im Sommer 2006 zu massivsten Rechtsverletzungen gegenüber dem Kläger.

    23 Dem steht das grundsätzlich zu beachtende Geheimhaltungsinteresse der Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 68. Aufl. 2010, § 299 Rn. 23; Zöller, Zivilprozessordnung, 27. Aufl. 2009, § 299 Rn. 6b) mit dem Az. 13 Ca 6676/09 nicht entgegen.

    Dem Akteneinsichtsanspruch des Klägers unterliegen die gesamten Akten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens mit dem Az. 13 Ca 6676/09 einschließlich evtl. Beiakten und ausgenommen die in § 299 Abs. 4 ZPO aufgeführten Verfahrensunterlagen (vgl. Münchener Kommentar zur Zivilprozeßordnung, a.a.O., § 299 Rn. 4 bis 7; Zöller, a.a.O., § 299 Rn. 4).

  • ArbG Frankfurt/Main - 13 Ca 6124/09 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 11.01.2011 - 8 K 2602/10
    Wegen der Ausforschung des Klägers und anderer Pflichtverstöße kündigte die Bank jeweils außerordentlich das Arbeitsverhältnis des Leiters der Abteilung Investor Relations Dr. C und des Leiters der Konzernsicherheit I. Dagegen suchten beide vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main um Rechtsschutz nach (Az. 13 Ca 6676/09 u. Az. 13 Ca 6124/09).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs des Präsidenten des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main - 55 f 409 - und des Heftstreifens 13 Ca 6124/09 des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main Bezug genommen.

  • KG, 09.02.1988 - 1 VA 5/87

    Rechtliches Interesse des Gläubigers an Akteneinsicht bei Hoffnung des Gläubigers

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 11.01.2011 - 8 K 2602/10
    Als rechtliches Interesse ist deshalb anzuerkennen, wenn Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden können (vgl. Münchener Kommentar zur Zivilprozeßordnung, a.a.O., § 299 Rn. 20; OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.1988 - 15 VA 2/88 -, NJW 1989, 533; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 09.02.1988 - 1 VA 5/87 -, NJW 1988, 1738).
  • LAG Hamm, 20.06.1974 - 8 Ta 56/74
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 11.01.2011 - 8 K 2602/10
    In Würdigung der Stellung des Rechtsanwalts als eines Organs der Rechtspflege ist auf dessen Verlangen eine Versendung der Akten an diesen zuzulassen, zumal nach Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens nicht dafür ersichtlich ist, dass die Aktenübersendung den Geschäftsgang behindert (vgl. Münchener Kommentar .zur Zivilprozeßordnung, a.a.O., § 299 Rn. 10; LAG Hamm, Beschluss vom 20.06.1974 - 8 Ta 56/74 -, NJW 1974, 1920).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 11.01.2011 - 8 K 2602/10
    Diese durch nichts gerechtfertigten Maßnahmen stellen nach § 4 Abs. 1 und 2 Bundesdatenschutzgesetz - BDSG - unzulässige Eingriffe in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung aus den Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (grundlegend dazu BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, BVerfGE 65, 1 = NJW 1984, 419; Hornmann, Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung , 2. Aufl. 2008, § 13 Rn. 8 ff.) dar, die die tatbestandlichen Voraussetzungen des Straftatbestandes der §§ 43 Abs. 2, 44 Abs. 1 BDSG erfüllen.
  • OLG Hamm, 09.05.1988 - 15 VA 2/88
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 11.01.2011 - 8 K 2602/10
    Als rechtliches Interesse ist deshalb anzuerkennen, wenn Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden können (vgl. Münchener Kommentar zur Zivilprozeßordnung, a.a.O., § 299 Rn. 20; OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.1988 - 15 VA 2/88 -, NJW 1989, 533; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 09.02.1988 - 1 VA 5/87 -, NJW 1988, 1738).
  • BVerwG, 14.04.1988 - 3 C 65.85

    Fleischbeschauer - Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft (vgl. Nr. 23 RiStBV),

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 11.01.2011 - 8 K 2602/10
    Der Kläger kann sein Akteneinsichtsbegehren mit der allgemeinen Leistungsklage verfolgen, da die Verweigerung der Akteneinsicht vom 12.04.2010 durch den Präsidenten des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main schlicht-hoheitliches rechtsförmliches Verwaltungshandeln ist, das allgemein als sog. Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 19.07.2010 - 1 Ta 174/10 - m.w.N.) bezeichnet wird, der jedoch nicht identisch mit einem Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - ist (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Band I, Stand: Mai 2010, § 40 Rn. 593; BVerwG, Urteil vom 14.04.1988 - 3 C 65.85 -, NJW 1989, 412), weshalb die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ausscheidet (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 42 42 Rn. 153 ff. m.w.N.).
  • LAG Hamm, 19.07.2010 - 1 Ta 174/10

    Unzulässige Beschwerde gegen Zurückweisung eines Gesuchs auf Akteneinsicht durch

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 11.01.2011 - 8 K 2602/10
    Der Kläger kann sein Akteneinsichtsbegehren mit der allgemeinen Leistungsklage verfolgen, da die Verweigerung der Akteneinsicht vom 12.04.2010 durch den Präsidenten des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main schlicht-hoheitliches rechtsförmliches Verwaltungshandeln ist, das allgemein als sog. Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 19.07.2010 - 1 Ta 174/10 - m.w.N.) bezeichnet wird, der jedoch nicht identisch mit einem Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - ist (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Band I, Stand: Mai 2010, § 40 Rn. 593; BVerwG, Urteil vom 14.04.1988 - 3 C 65.85 -, NJW 1989, 412), weshalb die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ausscheidet (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 42 42 Rn. 153 ff. m.w.N.).
  • BFH, 01.03.2016 - VI B 89/15

    Kein Finanzrechtsweg bei Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten eines

    Für Entscheidungen von Organen der (Finanz-)Gerichtsbarkeit, die nicht im Rahmen der Rechtsprechung, sondern der Justizverwaltung ergehen, ist aber nicht die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO, sondern der öffentlich-rechtliche Rechtsweg nach § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2000 VII B 230/00, BFH/NV 2001, 472; Rüsken in Beermann/Gosch, FGO, § 128 Rz 19; Bergkemper in HHSp, § 128 FGO Rz 28), unabhängig davon, ob die Maßnahme einen Verwaltungsakt oder ein schlicht hoheitliches Handeln darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 14. April 1988  3 C 65.85, NJW 1989, 412, betreffend Klage auf Widerruf einer Presseerklärung der Staatsanwaltschaft; BVerwG-Urteil vom 26. Februar 1997  6 C 3.96, BVerwGE 104, 105, Anspruch auf Veröffentlichung; BVerwG-Beschluss vom 17. Mai 2011  7 B 17.11, NJW 2011, 2530, Hausrecht des Gerichtspräsidenten; Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11. Januar 2011  8 K 2602/10.F, NJW 2011, 2229, Akteneinsicht eines Dritten).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2011 - 3 S 1616/11

    Beschwerde gegen Akteneinsichtsgewährung durch Gerichtspräsidenten - Keine

    Denn für Entscheidungen von Organen der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die nicht im Rahmen der Rechtsprechung sondern der Justizverwaltung ergehen, ist der öffentlich-rechtliche Rechtsweg nach § 40 VwGO gegeben, unabhängig davon, ob die Maßnahme einen Verwaltungsakt im gesetzestechnischen Sinne nach § 35 LVwVfG oder ein schlicht hoheitliches Handeln darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1988 - 3 C 65.85 -, NJW 1989, 412 [Klage auf Widerruf einer Prozesserklärung der Staatsanwaltschaft]; Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3.96 -, BVerwGE 104, 105 [Anspruch auf Veröffentlichung]; Beschluss vom 17.05.2011 - 7 B 17.11 -, NJW 2011, 2530 [Hausrecht des Gerichtspräsidenten]; VG Frankfurt, Urteil vom 11.01.2011 -8 K 2602/10.F -, NJW 2011, 2229 [Akteneinsicht eines Dritten]; BGH, Beschluss vom 16.07.2003 - IV AR [VZ] 1/03 -, NJW 2003, 2989; LAG Hamm, Beschluss vom 19.07.2010 - 1 Ta 174/10 -, juris).
  • VG Gießen, 21.12.2023 - 10 K 1636/23

    Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten gegen Akteneinsichtsbewilligung im

    Die zu dieser Frage vertretene gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 11.01.2011 - 8 K 2602/10.F -, juris, Rn. 15), auf die der Beklagte verwiesen hat, überzeugt nicht.
  • VG München, 28.07.2011 - M 17 K 11.137

    Akteneinsicht in Akten des Arbeitsgerichts

    Dabei hat eine Abwägung zwischen den Interessen der Parteien an der Geheimhaltung des Prozessstoffs und dem Interesse des Antragstellers an der gewünschten Information zu erfolgen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 299 Rdnr. 23; s. auch VG Frankfurt NJW 2011, 2229).
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