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   VG Frankfurt/Main, 11.07.2019 - 7 L 1662/19.F   

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VG Frankfurt/Main, 11.07.2019 - 7 L 1662/19.F (https://dejure.org/2019,22121)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.07.2019 - 7 L 1662/19.F (https://dejure.org/2019,22121)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11. Juli 2019 - 7 L 1662/19.F (https://dejure.org/2019,22121)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 70 SchulG HE 2017, § 14 SchulVerhGV HE 2011
    Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern um die Aufnahme in die Wunschschule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 11.07.2019 - 7 L 1662/19
    In einem solchen Fall kann nach Auffassung der Kammer ein Anspruch auf gegebenenfalls überkapazitäre Zuweisung an die gewünschte Schule bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit bestehen, um den in Rede stehenden Rechten effektiv zur Geltung zu verhelfen (entgegen Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 90 f.; Nachweise zum Streitstand zwischen den Obergerichten bei BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, Rn. 32).

    Zwar ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 90 f.; vgl. auch Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 28 ff.; Beschluss vom 27.09.2016 - 7 B 2379/16 -, NVwZ-RR 2017, 143, 144 f.) und ihm folgend bisher auch das erkennende Gericht (vgl. stellvertretend die der Entscheidung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, zugrundeliegende Entscheidung VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.08.2016 - 1 L 2128/16.F -, n.v.) davon ausgegangen, dass das Teilhaberecht eines in einem Auswahlverfahren nicht zum Zuge gekommenen Bewerbers um Aufnahme in eine bestimmte Schule mit erfolgter Vergabe der Plätze an die ausgewählten Bewerber und damit verbundener Kapazitätserschöpfung untergehe und dass das prinzipiell auch bei Mängeln der der Platzvergabe zu Grunde liegenden Auswahlentscheidung der Fall sei.

    Hiervon rückt die Kammer jedoch unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG und der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Schulplatzvergabe in Frankfurt am Main (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris) im sich aus dem Folgenden ergebenden Umfang ab.

    Zwar könnte es verfassungsrechtlich im Lichte des allgemeinen Justizgewähranspruchs nicht ausgeschlossen sein, einem zu Unrecht nicht an seiner Wunschschule aufgenommenen Kind im Interesse der Verwaltungspraktikabilität und einer raschen Auswahlentscheidung bei einer Vielzahl von Antragstellern einstweiligen Rechtsschutz zu verwehren und es auf die nachfolgende Hauptsache zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 -, NVwZ 2006, 1396, 1400, zur fehlenden Möglichkeit von Primärrechtsschutz gegen Vergabeentscheidungen unterhalb der Schwellenwerte mit dem Verweis auf die Feststellungsklage und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche; dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, Rn. 20).

    Das Gericht verkennt dabei nicht, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12.03.2019 die dortige Beschwerdeführerin zur Prüfung der Frage, ob der nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus der kapazitätserschöpfenden Vergabe der Schulplätze folgende Untergang des Teilhaberechts mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist, aus Gründen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auf das nachfolgende Hauptsacheverfahren verwiesen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, Rn. 29 ff.).

    Zudem sei im konkreten gerichtlichen Verfahren bislang nicht geprüft worden, ob das in Rede stehende Vergabeverfahren überhaupt Mängel aufweise (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, Rn. 32).

    Darüber hinaus ist das tragende Argument für den Untergang des Teilhaberechts - das durch die positive Vergabeentscheidung entstandene Vertrauen der an der Wunschschule angenommenen Schülerinnen und Schüler auf den Bestand dieser Entscheidung - angesichts einer womöglich rechtswidrigen Auswahlentscheidung und insbesondere regelmäßig mangels einer im Vertrauen auf den Bestand der positiven Entscheidung tatsächlich getätigten Disposition nicht von ausreichendem Gewicht, um eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz in Bezug auf das aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgende Teilhaberecht zu rechtfertigen (in diese Richtung: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, Rn. 20).

  • VGH Hessen, 25.10.2013 - 7 B 1889/13

    Aufnahme in eine bestimmte Schule

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 11.07.2019 - 7 L 1662/19
    Ein die vorläufige Aufnahme in eine bestimmte Schule im Wege der einstweiligen Anordnung legitimierender Anordnungsanspruch ist grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn nach dem Erkenntnisstand des Gerichts im Zeitpunkt der Eilentscheidung ein Anspruch der Antragsteller auf Aufnahme ihres Sohns in diese Schule besteht oder es ganz überwiegend wahrscheinlich ist, dass ein Recht der Antragsteller auf eine ermessensfehlerfreie Auswahl zwischen den Aufnahmebewerbern fortbesteht und eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung zur Aufnahme ihres Sohns führen wird (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 88; Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 19 ).

    Vielmehr ist ein solcher Anspruch durch § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG gerade ausgeschlossen (vgl. zum Vorstehenden Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 89; Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 22 ).

    Zwar kommt jedem Bewerber ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Auswahlverfahren zu, das unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 14 Abs. 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01. Dezember 2017 (ABl. 2019, S. 2), durchzuführen ist, wenn im Bereich eines Schulträgers mehrere Schulen mit dem gewählten Bildungsgang bestehen und die Zahl der Anmeldungen die Kapazität einer Schule übersteigt, ohne dass dem § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG entgegensteht (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 88, 89; Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 24 ).

    Zwar besteht das Teilhaberecht auf Zugang zu einer bestimmten Schule grundsätzlich nur im Rahmen ihrer normativ festgelegten Aufnahmekapazität (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 90; Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 26 ).

    In einem solchen Fall kann nach Auffassung der Kammer ein Anspruch auf gegebenenfalls überkapazitäre Zuweisung an die gewünschte Schule bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit bestehen, um den in Rede stehenden Rechten effektiv zur Geltung zu verhelfen (entgegen Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 90 f.; Nachweise zum Streitstand zwischen den Obergerichten bei BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, Rn. 32).

    Zwar ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 90 f.; vgl. auch Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 28 ff.; Beschluss vom 27.09.2016 - 7 B 2379/16 -, NVwZ-RR 2017, 143, 144 f.) und ihm folgend bisher auch das erkennende Gericht (vgl. stellvertretend die der Entscheidung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, zugrundeliegende Entscheidung VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.08.2016 - 1 L 2128/16.F -, n.v.) davon ausgegangen, dass das Teilhaberecht eines in einem Auswahlverfahren nicht zum Zuge gekommenen Bewerbers um Aufnahme in eine bestimmte Schule mit erfolgter Vergabe der Plätze an die ausgewählten Bewerber und damit verbundener Kapazitätserschöpfung untergehe und dass das prinzipiell auch bei Mängeln der der Platzvergabe zu Grunde liegenden Auswahlentscheidung der Fall sei.

  • VGH Hessen, 16.09.2015 - 7 B 1594/15
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 11.07.2019 - 7 L 1662/19
    Ein die vorläufige Aufnahme in eine bestimmte Schule im Wege der einstweiligen Anordnung legitimierender Anordnungsanspruch ist grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn nach dem Erkenntnisstand des Gerichts im Zeitpunkt der Eilentscheidung ein Anspruch der Antragsteller auf Aufnahme ihres Sohns in diese Schule besteht oder es ganz überwiegend wahrscheinlich ist, dass ein Recht der Antragsteller auf eine ermessensfehlerfreie Auswahl zwischen den Aufnahmebewerbern fortbesteht und eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung zur Aufnahme ihres Sohns führen wird (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 88; Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 19 ).

    Vielmehr ist ein solcher Anspruch durch § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG gerade ausgeschlossen (vgl. zum Vorstehenden Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 89; Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 22 ).

    Zwar kommt jedem Bewerber ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Auswahlverfahren zu, das unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 14 Abs. 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01. Dezember 2017 (ABl. 2019, S. 2), durchzuführen ist, wenn im Bereich eines Schulträgers mehrere Schulen mit dem gewählten Bildungsgang bestehen und die Zahl der Anmeldungen die Kapazität einer Schule übersteigt, ohne dass dem § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG entgegensteht (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 88, 89; Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 24 ).

    Zwar besteht das Teilhaberecht auf Zugang zu einer bestimmten Schule grundsätzlich nur im Rahmen ihrer normativ festgelegten Aufnahmekapazität (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 90; Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 26 ).

    Zwar ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 90 f.; vgl. auch Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 28 ff.; Beschluss vom 27.09.2016 - 7 B 2379/16 -, NVwZ-RR 2017, 143, 144 f.) und ihm folgend bisher auch das erkennende Gericht (vgl. stellvertretend die der Entscheidung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, zugrundeliegende Entscheidung VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.08.2016 - 1 L 2128/16.F -, n.v.) davon ausgegangen, dass das Teilhaberecht eines in einem Auswahlverfahren nicht zum Zuge gekommenen Bewerbers um Aufnahme in eine bestimmte Schule mit erfolgter Vergabe der Plätze an die ausgewählten Bewerber und damit verbundener Kapazitätserschöpfung untergehe und dass das prinzipiell auch bei Mängeln der der Platzvergabe zu Grunde liegenden Auswahlentscheidung der Fall sei.

  • VG Wiesbaden, 13.08.2007 - 6 G 832/07

    Zum Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte weiterführende Schule

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 11.07.2019 - 7 L 1662/19
    Damit kann vorliegend dahinstehen, ob es sich um einen "besonderen sozialen Umstand" im Sinne von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HSchulG handelt, der kraft Gesetzes sogar vorrangig zu berücksichtigen wäre (so Hessischer VGH, Beschluss vom 05.11.1991 - 7 TG 2074/91 -, NVwZ-RR 1992, 361, 362 (zur alten Rechtslage); VG Wiesbaden, Beschluss vom 13.08.2007 - 6 G 832/07 -, juris, Rn. 36 ; dagegen wohl VG Darmstadt, Beschluss vom 14.08.2013 - 3 L 1006/13.DA -, juris, Rn. 16 ; für das bremische Recht ebenso ablehnend: OVG Bremen, Beschluss vom 04.10.2001 - 1 B 363/01 -, NVwZ 2003, 122, 122 f.).
  • OVG Bremen, 04.10.2001 - 1 B 363/01

    Wahlrecht der Eltern über unterschiedlicher Organisationsformen eines

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 11.07.2019 - 7 L 1662/19
    Damit kann vorliegend dahinstehen, ob es sich um einen "besonderen sozialen Umstand" im Sinne von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HSchulG handelt, der kraft Gesetzes sogar vorrangig zu berücksichtigen wäre (so Hessischer VGH, Beschluss vom 05.11.1991 - 7 TG 2074/91 -, NVwZ-RR 1992, 361, 362 (zur alten Rechtslage); VG Wiesbaden, Beschluss vom 13.08.2007 - 6 G 832/07 -, juris, Rn. 36 ; dagegen wohl VG Darmstadt, Beschluss vom 14.08.2013 - 3 L 1006/13.DA -, juris, Rn. 16 ; für das bremische Recht ebenso ablehnend: OVG Bremen, Beschluss vom 04.10.2001 - 1 B 363/01 -, NVwZ 2003, 122, 122 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2005 - 8 S 67.05

    Anspruch auf Einschulung von Kindern in eine nicht zuständige Grundschule;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 11.07.2019 - 7 L 1662/19
    Bei gemeinsamem Schulbesuch von Geschwisterkindern wird sich wegen des einheitlichen Schulwegs, der erleichterten Fürsorge des älteren gegenüber dem jüngeren Geschwisterkind und der dann nur erforderlichen Kontakte der Erziehungsberechtigten zu einer Schule in der Regel eine Betreuungserleichterung ergeben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.07.2005 - OVG 8 S 67.05 -, juris, Rn. 20).
  • VG Darmstadt, 14.08.2013 - 3 L 1006/13

    (Keine) Aufnahme in weiterführende Schule

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 11.07.2019 - 7 L 1662/19
    Damit kann vorliegend dahinstehen, ob es sich um einen "besonderen sozialen Umstand" im Sinne von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HSchulG handelt, der kraft Gesetzes sogar vorrangig zu berücksichtigen wäre (so Hessischer VGH, Beschluss vom 05.11.1991 - 7 TG 2074/91 -, NVwZ-RR 1992, 361, 362 (zur alten Rechtslage); VG Wiesbaden, Beschluss vom 13.08.2007 - 6 G 832/07 -, juris, Rn. 36 ; dagegen wohl VG Darmstadt, Beschluss vom 14.08.2013 - 3 L 1006/13.DA -, juris, Rn. 16 ; für das bremische Recht ebenso ablehnend: OVG Bremen, Beschluss vom 04.10.2001 - 1 B 363/01 -, NVwZ 2003, 122, 122 f.).
  • VGH Hessen, 05.11.1991 - 7 TG 2074/91

    Aufnahme eines auswärtigen Schülers in eine weiterführende Schule;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 11.07.2019 - 7 L 1662/19
    Damit kann vorliegend dahinstehen, ob es sich um einen "besonderen sozialen Umstand" im Sinne von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HSchulG handelt, der kraft Gesetzes sogar vorrangig zu berücksichtigen wäre (so Hessischer VGH, Beschluss vom 05.11.1991 - 7 TG 2074/91 -, NVwZ-RR 1992, 361, 362 (zur alten Rechtslage); VG Wiesbaden, Beschluss vom 13.08.2007 - 6 G 832/07 -, juris, Rn. 36 ; dagegen wohl VG Darmstadt, Beschluss vom 14.08.2013 - 3 L 1006/13.DA -, juris, Rn. 16 ; für das bremische Recht ebenso ablehnend: OVG Bremen, Beschluss vom 04.10.2001 - 1 B 363/01 -, NVwZ 2003, 122, 122 f.).
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 11.07.2019 - 7 L 1662/19
    Zwar könnte es verfassungsrechtlich im Lichte des allgemeinen Justizgewähranspruchs nicht ausgeschlossen sein, einem zu Unrecht nicht an seiner Wunschschule aufgenommenen Kind im Interesse der Verwaltungspraktikabilität und einer raschen Auswahlentscheidung bei einer Vielzahl von Antragstellern einstweiligen Rechtsschutz zu verwehren und es auf die nachfolgende Hauptsache zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 -, NVwZ 2006, 1396, 1400, zur fehlenden Möglichkeit von Primärrechtsschutz gegen Vergabeentscheidungen unterhalb der Schwellenwerte mit dem Verweis auf die Feststellungsklage und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche; dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, Rn. 20).
  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 11.07.2019 - 7 L 1662/19
    Jedoch darf der Rechtsschutz durch die Ausgestaltung des Verfahrens nicht unmöglich gemacht, unzumutbar erschwert oder faktisch entwertet werden (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 -, NVwZ 2014, 211, 216).
  • VGH Hessen, 27.09.2016 - 7 B 2379/16

    Aufnahme in eine bestimmte Schule eines weiterführenden Bildungsgangs

  • VG Köln, 19.06.2020 - 10 L 819/20
    vgl. auch VG Frankfurt, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 7 L 1662/19.F. -, juris, Rn. 20 und 21 (die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in diesen Konstellationen insgesamt in Frage stellend unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019 - 1 BvR 2721/16).
  • VG Frankfurt/Main, 30.07.2019 - 7 L 2182/19

    Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern um

    In einem solchen Fall kann vielmehr ein Anspruch auf - im Fall der Bestandskraft der weiteren Aufnahmeentscheidungen auch überkapazitäre - Zuweisung an die gewünschte Schule bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit anerkannt werden, um den in Rede stehenden Rechten effektiv zur Geltung zu verhelfen (Kammer, Beschlüsse vom 11.07.2019 - 7 L 1662/19.F und vom 18.07.2019 - 7 L 2073/19.F entgegen Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 87, 90 f.; Nachweise zum Streitstand zwischen den Obergerichten bei BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, Rn. 32).
  • VG Koblenz, 16.12.2020 - 2 K 426/20

    Parkplatzvergabe in Kirn ist rechtswidrig

    Er kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf die neuere Rechtsprechung zur Vergabe von Schulplätzen berufen, der zufolge im Einzelfall eine Erweiterung der Kapazität einer öffentlichen Einrichtung bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - geboten sein kann (vgl. VG Frankfurt/M., Beschluss vom 11.07.2019 - 7 L 1662/19.F -, juris, Rn. 16 ff., m.w.N.).
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