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   VG Frankfurt/Main, 12.03.2018 - 9 K 324/17.F   

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https://dejure.org/2018,13438
VG Frankfurt/Main, 12.03.2018 - 9 K 324/17.F (https://dejure.org/2018,13438)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.03.2018 - 9 K 324/17.F (https://dejure.org/2018,13438)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12. März 2018 - 9 K 324/17.F (https://dejure.org/2018,13438)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Beamte in Hessen sind angemessen bezahlt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.03.2018 - 9 K 324/17
    Die vom Bundesverfassungsgericht in seinen Leitentscheidungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, BVerfGE 139, 64; juris und Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, BVerfGE 140, 240; juris) aufgestellten Anforderungen an eine nicht mehr amtsangemessene, verfassungswidrige (Unter-)Alimentation sind im Fall des Klägers für die Besoldung ab dem 01.07.2016 - mit Ausnahme des sog. systeminternen Besoldungsvergleichs [Parameter 4] - offensichtlich nicht erfüllt, namentlich eine.

    Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris, Rn. 109; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, juris, Rn. 88).

    Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Beamten bestimmt sich daher auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris, Rn. 110; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, juris, Rn. 89).

    Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris, Rn. 112; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, juris, Rn. 92).

    Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris, Rn. 128).

    Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris, Rn. 129).

    Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris, Rn. 130).

    Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris, Rn. 130).

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.03.2018 - 9 K 324/17
    Die vom Bundesverfassungsgericht in seinen Leitentscheidungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, BVerfGE 139, 64; juris und Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, BVerfGE 140, 240; juris) aufgestellten Anforderungen an eine nicht mehr amtsangemessene, verfassungswidrige (Unter-)Alimentation sind im Fall des Klägers für die Besoldung ab dem 01.07.2016 - mit Ausnahme des sog. systeminternen Besoldungsvergleichs [Parameter 4] - offensichtlich nicht erfüllt, namentlich eine.

    Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris, Rn. 109; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, juris, Rn. 88).

    Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Beamten bestimmt sich daher auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris, Rn. 110; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, juris, Rn. 89).

    Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris, Rn. 112; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, juris, Rn. 92).

    Die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen muss also ihrerseits einen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - Rn. 93).

    Dabei hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, wie bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstandes zum Grundsicherungsniveau Rechnung zu tragen ist (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, juris, Rn. 94).

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.03.2018 - 9 K 324/17
    (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - BVerwG 2 C 56.16 u.a.; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.04.2017 - 5 LC 227/15 -, juris. Rn. 224 ff.).

    Hinzu kommt, dass der Kläger im Hinblick auf die Aufwendungen für die Krankenversicherung ("auf Beamtenniveau" bzw "mit beamtentypischen Zusatzleistungen") von 406 Euro monatlich ausgeht, während der zugrunde zu legende Durchschnittssatz bei 340 Euro anzusetzen ist (so auch BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - BVerwG 2 C 56.16 u.a.), was zu einem Nettogehalt in Höhe von 1940, 68 Euro führt.

    Vor dem Hintergrund der Vorlagen des BVerwG, u.a. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - BVerwG 2 C 56.16, war die Berufung zuzulassen.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.03.2018 - 9 K 324/17
    (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - BVerwG 2 C 56.16 u.a.; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.04.2017 - 5 LC 227/15 -, juris. Rn. 224 ff.).

    Der verfassungsrechtliche Gestaltungsauftrag des Gesetzgebers würde ohne Grund übermäßig eingeschränkt, wenn Gesetze unabhängig vom Einhalten der materiellen Anforderungen bereits wegen einer ggf. unvollständigen Begründung im Gesetzentwurf verfassungswidrig wären (OVG Thüringen, Urt. v. 23.08.2016 - 2 KO 333/14, juris, Rn. 119; OVG Lüneburg, Urt. vom 25.04.2017, 5 LC 227/15, Rn. 354).

  • OVG Thüringen, 23.08.2016 - 2 KO 333/14

    Verfassungsmäßigkeit der W 3-Besoldung der Professoren in Thüringen

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.03.2018 - 9 K 324/17
    Der verfassungsrechtliche Gestaltungsauftrag des Gesetzgebers würde ohne Grund übermäßig eingeschränkt, wenn Gesetze unabhängig vom Einhalten der materiellen Anforderungen bereits wegen einer ggf. unvollständigen Begründung im Gesetzentwurf verfassungswidrig wären (OVG Thüringen, Urt. v. 23.08.2016 - 2 KO 333/14, juris, Rn. 119; OVG Lüneburg, Urt. vom 25.04.2017, 5 LC 227/15, Rn. 354).
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10

    Die Wartefrist im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist mit dem

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.03.2018 - 9 K 324/17
    Die Besoldung stellt kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen des Beamten dar, sondern ein "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit jenem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, (BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017 - 2 BvL 1/10 -, NVwZ 2017, 392).
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.03.2018 - 9 K 324/17
    Eine Schwierigkeit des Vergleichs zwischen Besoldung und Grundsicherung liegt darin, dass die Beamtenbesoldung nur vom Familienstand und der Zahl der Kinder abhängt, während sich die Grundsicherung ihrer Höhe nach wesentlich auch danach richtet, welche Miete für eine angemessene Wohnung an dem jeweiligen Wohnort zu zahlen ist und wie hoch die Heizkosten für diese Wohnung tatsächlich ausfallen (Stuttmann, NVwZ 2016, 184 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25.9.1992 - 2 BvL 5/91 u.a. -, juris, Rn. 70).
  • BVerfG, 14.10.2009 - 2 BvL 13/08

    Vereinbarkeit der Neuregelung über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte,

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.03.2018 - 9 K 324/17
    Vielmehr sind sie darauf verwiesen ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (BVerwG, Urteil vom 28.04.2011, 2 C 51.08, Rn. 15, juris; BVerfG, Beschluss vom 14.10.2009, 2 BvL 13/08, Rn. 12, juris).
  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 51.08

    Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Anwendungssperre; Nichtanwendung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.03.2018 - 9 K 324/17
    Vielmehr sind sie darauf verwiesen ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (BVerwG, Urteil vom 28.04.2011, 2 C 51.08, Rn. 15, juris; BVerfG, Beschluss vom 14.10.2009, 2 BvL 13/08, Rn. 12, juris).
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