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   VG Frankfurt/Main, 12.12.2019 - 5 L 3285/19.F   

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VG Frankfurt/Main, 12.12.2019 - 5 L 3285/19.F (https://dejure.org/2019,48400)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.12.2019 - 5 L 3285/19.F (https://dejure.org/2019,48400)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12. Dezember 2019 - 5 L 3285/19.F (https://dejure.org/2019,48400)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 40 Abs 1a Satz 1 Nr 3 LFGB, § 40 Abs 4 Satz 2 LFGB, § 121 Abs 1 BGB, § 2 Abs 1 VIG, § 123 Abs 1 Satz 1 VwGO
    Zur "Unverzüglichkeit" einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • VG Frankfurt/Main, 02.11.2021 - 5 L 2444/21

    Kein Lebensmittelbezug mehr erforderlich bei Veröffentlichung von Verstößen gegen

    Eine Verhinderung dieser Veröffentlichung ist in der Hauptsache mit einer allgemeinen Leistungsklage auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs durchzusetzen (VG A-Stadt, Beschl. v. 12. Dezember 2019 - 5 L 3285/19.F - juris, Rn. 16 m.w.N.).

    Mit sinkender Aktualität der Information reduziert sich auch der Wert dieser Information für die Verbraucherinnen und Verbraucher und umso weniger ist den hiervon Betroffenen die Veröffentlichung im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG zuzumuten ( VG Frankfurt am Main, Beschl. v. 12. Dezember 2019 - 5 L 3285/19.F - juris, Rn. 33 ; VG Oldenburg, Beschl. v. 28. August 2019 - 7 B 2221/19 - juris, Rn. 21).

    Soweit durch Einwendungen der Antragstellerin im behördlichen Verfahren oder durch das von der Antragstellerin eingeleitete gerichtliche Verfahren Verzögerungen eingetreten sind, sind diese der Antragsgegnerin nicht im Sinne eines "schuldhaften Zögerns" (vgl. VG Frankfurt am Main, Beschl. v. 12. Dezember 2019 - 5 L 3285/19.F - juris) zuzurechnen und berühren nicht die Unverzüglichkeit der Veröffentlichung.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 9 S 2421/20

    Unverzügliche Information der Öffentlichkeit über lebensmittelrechtlichen Verstoß

    Vor diesem Hintergrund bezweckt der Gesetzgeber mit dem tatbestandlichen Merkmal der Unverzüglichkeit, einen möglichst geringen zeitlichen Abstand der Veröffentlichung der Information zu dem die Informationspflicht auslösenden Rechtsverstoß und dadurch eine hinreichende Aktualität zu gewährleisten (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 28.08.2019 - 7 B 2221/19 -, juris Rn. 21; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.12.2019 - 5 L 3285/19.F -, juris Rn. 33; VG München, Beschluss vom 19.052020 - M 26 E 20.1579 -, juris Rn. 44).
  • VG Frankfurt/Main, 27.04.2023 - 5 L 1045/23

    § 40 Abs. 1a LFGB: Zur Anhörung und weiteren Rechtmäßigkeit einer geplanten

    Die beabsichtigte Veröffentlichung erfolgt zudem "unverzüglich" im Sinne von § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB (ausführlich zur Auslegung des Begriffs VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 5 L 3285/19 -, juris Rn. 26 ff).

    Somit liegen zwischen Feststellung und Anhörung bzw. Mitteilung nur wenige Wochen, welche angesichts des vorliegenden Umfangs der festgestellten Verstöße - der Bericht umfasst 23 Seiten - kein schuldhaftes Zögern der Antragsgegnerin begründet und weit von dem Zeitraum entfernt ist, der die Unverzüglichkeit entfallen lassen könnte (zu Einzelfällen vgl. VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 9. Dezember 2022 - 5 L 3133/22.F. -, juris Rn. 33: acht Wochen; NdsOVG, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - 14 ME 304/22 -, juris Rn. 29: zehn Wochen; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 5 L 3285/19.F. -, juris Rn. 35: fünf Monate).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2020 - 9 S 2943/19

    Zur Notwendigkeit einer zweiten Untersuchung im Lebensmittelrecht

    Bleibt die Beschwerde schon danach erfolglos, bedarf keiner Vertiefung, dass durchaus zweifelhaft ist, ob hier das Merkmal der Unverzüglichkeit im Sinne § 40 Abs. 1a LFGB im Hinblick auf die Zeitdauer zwischen Probennahme bzw. Untersuchung und geplanter Veröffentlichung erfüllt ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 58; VG Frankfurt, Beschluss vom 12.12.2019 - 5 L 3285/19.F -, juris).
  • VG Frankfurt/Main, 22.03.2023 - 5 K 2427/19

    Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB: Keine Unverzüglichkeit nach mehr als

    Das Gericht hat in seiner Rechtsprechung indes bereits zum Verständnis dieses Tatbestandsmerkmals Stellung genommen und mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 (Az.: 5 L 3285/19.F, juris Rn. 26 ff.) unter anderem das Folgende ausgeführt:.

    Inwieweit dieses Tatbestandsmerkmal gleichwohl - im engeren Zusammenhang mit einem vermeintlichen Verstoß - näher einzugrenzen ist (zu Einzelfällen vgl. VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 9. Dezember 2022 - 5 L 3133/22.F. -, juris Rn. 33: acht Wochen; NdsOVG, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - 14 ME 304/22 -, juris Rn. 29: zehn Wochen; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 5 L 3285/19.F. -, juris Rn. 35: fünf Monate), brauchte im hiesigen Klageverfahren nicht geklärt zu werden, denn in Ansehung der mittlerweile verstrichenen Zeit - rund viereinhalb Jahre (!) - kann selbst unter großzügigster Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die von der Beklagten beabsichtigte Information der Öffentlichkeit über Vorfälle aus September 2018 nicht mehr als "unverzüglich" im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB angesehen werden.

  • VG Bremen, 17.12.2021 - 5 V 2439/21

    Eilantrag gegen Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße -

    Eine starre Grenze, ab welcher nicht mehr von einer unverzüglichen Veröffentlichung auszugehen ist, existiert aber nicht (eine Frist von sechs Monaten als nicht mehr unverzüglich erachtend: VG München, Beschl. v. 19.05.2020 - M 26 E 20.1579 -, juris Rn. 49; VG Würzburg, Beschl. v. 20.01.2020 - W 8 E 19.1661 -, juris Rn. 27; für eine fehlende Unverzüglichkeit nach einem Zeitraum von etwa fünf Monaten: VG Frankfurt, Beschl. v. 12.12.2019 - 5 L 3285/19.F -, juris Rn. 35).

    In den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen, in welchen die Unverzüglichkeit der Veröffentlichung abgelehnt wurde, erfolgte die Anhörung erst ca. vier bis sechs Monate nach der Betriebskontrolle (siehe dazu VG Frankfurt, Beschl. v. 12.12.2019 - 5 L 3285/19.F; VG München, Beschl. v. 19.05.2020 - M 26 E 20.1579 -, beide juris).

  • VG Würzburg, 28.01.2020 - W 8 E 19.1669

    Veröffentlichung einer lebensmittelrechtlichen Beanstandung - Pepsin

    Des Weiteren bestehen auch keine rechtlichen Bedenken, dass die beabsichtigte Veröffentlichung nicht unverzüglich im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 LFGB ist (vgl. dazu etwa VG Frankfurt, B.v. 12.12.2019 - 5 L 3285/19.F - juris; VG Würzburg, B.v. 20.1.2020 - W 8 E 19.1661).
  • VG München, 19.05.2020 - M 26 E 20.1579

    Behördliche Veröffentlichung von Lebensmittelinformationen im Internet -

    Nach Auffassung des Gerichts fordert der Begriff "unverzüglich" auch im Rahmen von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB in Anlehnung an die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB ein Handeln "ohne schuldhaftes Zögern" (vgl. VG Oldenburg, B.v. 28.8.2019 - 7 B 2221/19 - juris Rn. 35; VG Frankfurt a.M., B.v. 12.12.2019 - 5 L 3285/19.F - juris Rn. 27 ff).

    Mit sinkender Aktualität der Information reduziert sich auch der Wert dieser Information für die Verbraucherinnen und Verbraucher und umso weniger ist den hiervon Betroffenen die Veröffentlichung im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG zuzumuten (VG Oldenburg, B.v. 28.8.2019 - 7 B 2221/19 - juris Rn. 21; VG Frankfurt a.M., B.v. 12.12.2019 - 5 L 3285/19.F - juris Rn. 33).

  • VG München, 06.10.2022 - M 26a E 22.4128

    Lebensmittelhygiene, Behördliche Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen

    Es genügt, wenn sie nachvollziehbar darlegt, dass zu erwarten ist, dass es die Erheblichkeitsschwelle von 350, 00 EUR überschreiten wird (vgl. VG Frankfurt am Main, B.v. 12.12.2019 - 5 L 3285/19.F - juris Rn.37).
  • VG Würzburg, 16.11.2021 - W 8 E 21.1399

    Veröffentlichung einer lebensmittelrechtlichen Beanstandung für "CBD Hanföl für

    Des Weiteren bestehen auch keine rechtlichen Bedenken, dass die beabsichtigte Veröffentlichung nicht unverzüglich im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 LFGB ist (vgl. dazu etwa VG Frankfurt, B.v. 12.12.2019 - 5 L 3285/19.F - juris; VG Würzburg, B.v. 20.1.2020 - W 8 E 19.1661 - juris).
  • VGH Bayern, 04.11.2022 - 20 CE 22.2069

    Zur Unverzüglichkeit der Information der Öffentlichkeit iSd § 40 Abs. 1a LFGB

  • VG München, 06.12.2021 - M 26a E 21.5986

    Lebensmittelhygiene, Behördliche Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen

  • VG Würzburg, 31.08.2021 - W 8 E 21.1045

    Eilantrag, Hygienemängel in Metzgerei, behördliche Veröffentlichung von

  • VG Bayreuth, 29.09.2021 - B 7 E 21.1038

    Information der Öffentlichkeit über Hygieneverstöße

  • VG Frankfurt/Main, 09.12.2022 - 5 L 3133/22

    Zur Unverzüglichkeit einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB

  • VG Wiesbaden, 06.10.2023 - 7 L 1302/23

    Bestimmtheit bei der Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße (hier

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