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   VG Frankfurt/Main, 13.01.2021 - 5 K 1270/19.F   

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VG Frankfurt/Main, 13.01.2021 - 5 K 1270/19.F (https://dejure.org/2021,3237)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.01.2021 - 5 K 1270/19.F (https://dejure.org/2021,3237)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13. Januar 2021 - 5 K 1270/19.F (https://dejure.org/2021,3237)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 64 Abs 3 Nr 1 Buchstabe c EEG 2017, § 65 EEG 2017, § 66 Abs 1 Satz 2 EEG 2017, § 25 Abs 1 VwVfG, § 32 VwVfG
    Zum Vollständigkeitserfordernis eines Antrags auf EEG-Umlagebegrenzung für Schienenbahnen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 25.12

    Anspruch; Antrag; Antragsfrist; Ausschlussfrist; Bescheinigung; Frist; Gewährung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 13.01.2021 - 5 K 1270/19
    Darüber hinaus kommt die Regelung auch in ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff - etwa in Form staatlicher Wettbewerbsbeeinflussung - als funktionales Äquivalent nicht gleich, da sie wettbewerbsneutral und unterschiedslos für die gesamte Gruppe derjenigen Unternehmen, die grundsätzlich von der Besonderen Ausgleichsregelung profitieren können, Rahmenbedingungen für eine Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung definiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 23 [zu § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004]; diese Entscheidung zitierend: BVerwG, Urt. v. 10. November 2016 - 8 C 11.15 - juris, Rn. 20 [zu § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012]).

    Alle Anträge sollen zum selben Zeitpunkt auf derselben Datenbasis beschieden werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle antragstellenden Unternehmen in Bezug auf die Entlastungen durch die Besondere Ausgleichsregel sicherzustellen (so bereits zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 18).

    Insoweit ist auch unter dem EEG 2014 eine Gesamtbetrachtung der Auswirkungen der Gesamtheit aller Begrenzungsentscheidungen auf der Grundlage einer einheitlichen Datenbasis erforderlich (so bereits zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 19).

    Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts-, arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (BVerfG, Beschl. v. 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 - BVerfGE 103, 293 = juris, Rn. 51 m.w.N.; vgl. auch zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 26).

    Ebenso wie bei der Frage der Geeignetheit verfügt der Gesetzgeber auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 - juris, Rn. 21 m.w.N.; vgl. auch zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 26).

    Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zum EEG 2004 ausgeführt, dass das Zulassen einer Wiedereinsetzung in den Fällen einer Fristversäumung zu zeitlichen Verzögerungen führen würde, die infolge der Prüfung der Wiedereinsetzungsanträge unausweichlich wären, und dass eine einheitliche Entscheidung zum Jahresende auf einer insgesamt gewonnenen Datenbasis nicht möglich wäre (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 26).

    Vor diesem Hintergrund ist es - auch unter Geltung des EEG 2014 - nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Erfordernis abschließender Entscheidung im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit, gleicher Wettbewerbsbedingungen und der Rechtssicherheit größeres Gewicht beigemessen hat (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 27).

  • BVerwG, 10.11.2016 - 8 C 11.15

    Ausschlussfrist; Begrenzung; Beratungspflicht; Bescheinigung; EEG-Umlage;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 13.01.2021 - 5 K 1270/19
    Darüber hinaus kommt die Regelung auch in ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff - etwa in Form staatlicher Wettbewerbsbeeinflussung - als funktionales Äquivalent nicht gleich, da sie wettbewerbsneutral und unterschiedslos für die gesamte Gruppe derjenigen Unternehmen, die grundsätzlich von der Besonderen Ausgleichsregelung profitieren können, Rahmenbedingungen für eine Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung definiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 23 [zu § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004]; diese Entscheidung zitierend: BVerwG, Urt. v. 10. November 2016 - 8 C 11.15 - juris, Rn. 20 [zu § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012]).

    Eine solche Ausnahme kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in Betracht, wenn - erstens - die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn - zweitens - durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 8 C 11.15 - NVwZ 2017, 876 = juris Rn. 22 m.w.N.).

    Aus der Verpflichtung des Bundesamts aus § 25 Abs. 1 VwVfG, die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anzuregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden waren, sowie, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten zu erteilen, folgte keine Verpflichtung des Bundesamts zu einer "Vorprüfung" der hochgeladenen Unterlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 8 C 11.15 -, NVwZ 2017, 876 = juris Rn. 24).

  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

    Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 13.01.2021 - 5 K 1270/19
    Vielmehr unterliegen die Wettbewerbsposition und damit auch die erzielbaren Erträge dem Risiko laufender Veränderung je nach den Verhältnissen am Markt und damit nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen (BVerfG, Urt. v. 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 - BVerfGE 110, 274 = juris, Rn. 44; BVerfG, Beschl. v. 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 - BVerfGE 148, 40 = juris, Rn. 26 m.w.N.).

    Regelungen, die die Wettbewerbssituation der Unternehmen lediglich im Wege faktisch-mittelbarer Auswirkungen beeinflussen, berühren den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht (BVerfG, Beschl. v. 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 - BVerfGE 148, 40 = juris, Rn. 26 f. m.w.N.).

    Die Grundrechtsbindung aus Art. 12 Abs. 1 GG besteht jedoch dann, wenn Normen, die zwar selbst die Berufstätigkeit nicht unmittelbar berühren, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen, die mittelbaren Folgen also kein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (BVerfG, Beschl. v. 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 - BVerfGE 148, 40 = juris, Rn. 28 m.w.N.).

  • VG Frankfurt/Main, 05.11.2019 - 5 K 4657/18

    Gültigkeit eines Zertifikats i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 EEG

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 13.01.2021 - 5 K 1270/19
    Daneben kommt der Regelung eine gleichheitssichernde Funktion im Hinblick auf gleiche Wettbewerbsbedingungen zu, denn alle antragstellenden Unternehmen sind gehalten, ihre Anträge zu einem einheitlichen Stichtag - dem für alle Antragsteller geltenden einheitlichen Zeitpunkt des Ablaufs der materiellen Ausschlussfrist - zu stellen (vgl. hierzu bereits VG Frankfurt am Main, Urt. v. 5. November 2019 - 5 K 4657/18.F - juris, Rn. 57 ff.).

    Mit dem Gebot, die Begrenzung auch an den "Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher" auszurichten, gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass eine nicht im Gesetz vorgesehene Privilegierung nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 - juris, Rn. 22 f.; HessVGH, Urt. v. 23. März 2017 - 6 A 414/15 - juris, Rn. 49 ; VG Frankfurt am Main, Urt. v. 5. November 2019 - 5 K 4657/18.F - juris, Rn. 69 ).

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 13.01.2021 - 5 K 1270/19
    Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts-, arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (BVerfG, Beschl. v. 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 - BVerfGE 103, 293 = juris, Rn. 51 m.w.N.; vgl. auch zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 26).
  • VGH Hessen, 23.03.2017 - 6 A 414/15

    Ein umgewandeltes Unternehmen kann unter der Geltung des EEG 2012 nicht auf die

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 13.01.2021 - 5 K 1270/19
    Mit dem Gebot, die Begrenzung auch an den "Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher" auszurichten, gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass eine nicht im Gesetz vorgesehene Privilegierung nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 - juris, Rn. 22 f.; HessVGH, Urt. v. 23. März 2017 - 6 A 414/15 - juris, Rn. 49 ; VG Frankfurt am Main, Urt. v. 5. November 2019 - 5 K 4657/18.F - juris, Rn. 69 ).
  • VG Frankfurt/Main, 30.10.2019 - 5 K 1161/18

    Begrenzung der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; Zugang und materielle

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 13.01.2021 - 5 K 1270/19
    Im elektronischen Antragsverfahren über das ELAN-K2-Portal erfordert der Zugang von Antragsunterlagen, dass diese so in den Machtbereich der Behörde gelangen, dass unter Zugrundelegung normaler Umstände mit ihrer Kenntnisnahme gerechnet werden kann ( VG Frankfurt, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 5 K 1161/18.F -, BeckRS 2019, 32762 Rn. 26 = juris Rn. 24, mit Anm. Abdelghany IR 2020, 111).
  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin gegen das nächtliche

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 13.01.2021 - 5 K 1270/19
    Ebenso wie bei der Frage der Geeignetheit verfügt der Gesetzgeber auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 - juris, Rn. 21 m.w.N.; vgl. auch zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 26).
  • BVerwG, 31.05.2011 - 8 C 52.09

    Anteil; Begrenzung; Begrenzungsanspruch; Begrenzungsentscheidung; Beiladung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 13.01.2021 - 5 K 1270/19
    Mit dem Gebot, die Begrenzung auch an den "Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher" auszurichten, gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass eine nicht im Gesetz vorgesehene Privilegierung nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 - juris, Rn. 22 f.; HessVGH, Urt. v. 23. März 2017 - 6 A 414/15 - juris, Rn. 49 ; VG Frankfurt am Main, Urt. v. 5. November 2019 - 5 K 4657/18.F - juris, Rn. 69 ).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 13.01.2021 - 5 K 1270/19
    Voraussetzung ist, dass die Einführung eines Stichtags überhaupt notwendig und die Wahl des Zeitpunkts orientiert am gegebenen Sachverhalt vertretbar ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18 - juris, Rn. 105; Beschl. v. 12. Mai 2009 - 2 BvL 1/00 - BVerfGE 123, 111 = juris, Rn. 44; Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 - BVerfGE 126, 369 = juris Rn. 90, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

  • VG Frankfurt/Main, 15.06.2020 - 5 K 3836/18

    Zur Verfassungsmäßigkeit der materiellen Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1

  • BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 7.14

    Ausschlussfrist; Begrenzung der EEG-Umlage; besondere Ausgleichsregelung;

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvL 1/18

    Anträge gegen die Mietpreisbremse erfolglos

  • VG Frankfurt/Main, 22.06.2022 - 5 K 2120/20

    Elektronischer Antrag auf EEG-Umlagebegrenzung verlangt Betätigung der

    An der Verfassungsmäßigkeit der materiellen Ausschlussfrist hat das Gericht auch für das Begrenzungsjahr 2020 keine durchgreifenden Zweifel (Fortführung Urteile vom 28. Mai 2020 - 5 K 3836/18.F -, 13. Januar 2021 - 5 K 1270/19.F - und 1. März 2022 - 5 K 1725/19.F -).

    Das Gericht hat sich in seinem Urteil vom 28. Mai 2020 - 5 K 3836/18.F - (EnWZ 2020, 378 Rn. 28 - 50 = juris Rn. 44 - 66 mit Anm. Abdelghany/Babat IR 2020, 253) mit der Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498; "EEG 2014"), für den Begrenzungszeitraum 2017 befasst und diese Sichtweise in seinen Urteilen vom 13. Januar 2021 - 5 K 1270/19.F - (EnWZ 2021, 127 Rn. 16) und 1. März 2022 - 5 K 1725/19.F - (EnWZ 2022, 237 Rn. 17 = juris Rn. 14) für die Fassung der Änderungen durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106; "EEG 2017") für den Begrenzungszeitraum 2018 bestätigt.

  • VG Frankfurt/Main, 01.03.2022 - 5 K 1725/19

    Rumpfgeschäftsjahr als Geschäftsjahr bei der EEG-Umlagebegrenzung.

    Das Gericht hat sich in seinem Urteil vom 28. Mai 2020 - 5 K 3836/18.F - (EnWZ 2020, 378 Rn. 28 - 50 = juris Rn. 44 - 66 mit Anm. Abdelghany/Babat IR 2020, 253) mit der Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498; "EEG 2014"), für den Begrenzungszeitraum 2017 befasst und diese Sichtweise in seinem Urteil vom 13. Januar 2021 - 5 K 1270/19.F - (EnWZ 2021, 127 Rn. 16) ausdrücklich auch für den Begrenzungszeitraum 2018 bestätigt.
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