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   VG Frankfurt/Main, 13.10.2022 - 5 K 372/19.F   

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VG Frankfurt/Main, 13.10.2022 - 5 K 372/19.F (https://dejure.org/2022,33380)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.10.2022 - 5 K 372/19.F (https://dejure.org/2022,33380)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13. Oktober 2022 - 5 K 372/19.F (https://dejure.org/2022,33380)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 41 Abs 5 Satz 2 EEG 2012, § 41 EEG 2012, § 41 Abs. 1 Nr 1 EEG 2012
    EEG-Umlagebegrenzung: Selbständiger Unternehmensteil erfordert eigenen Absatz von Produkten auf dem Markt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 8.14

    Änderung der Rechtsauffassung der Behörde; Ausgliederung; Ausschlussfrist;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 13.10.2022 - 5 K 372/19
    Darin wiederholte es im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus: Nach zwischenzeitlich ergangenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2015 (Az. 8 C 8/14) komme es hinsichtlich der Voraussetzungen eines selbständigen Unternehmensteils allein auf die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Geschäftsjahr an.

    Auch mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 22. Juli 2015 - Az. 8 C 7/14 sowie 8 C 8/14) erfülle die Klägerin die für einen selbständigen Unternehmensteil notwendigen Voraussetzungen, denn der Unternehmensteil "Produktion" bringe zunächst nicht lediglich Vorprodukte, sondern marktgängige Endprodukte hervor, die dann - mit Ausnahme von Vorfolie - auch am Markt abgesetzt würden.

    Zur Begründung bezieht sich das Bundesamt auf die angegriffenen Bescheide und führt zudem aus: Der Unternehmensteil "Produktion" erfülle schon nicht die beiden Mindestvoraussetzungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Juli 2015 - Az. 8 C 8.14) erforderlich seien.

    So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Juli 2015 (Az. 8 C 8.14 - juris Rn. 20) ausgeführt:.

    Festzuhalten ist damit, dass der Wortlaut der Regelungen im EEG 2012 einer engen Auslegung jedenfalls nicht entgegensteht, die im Übrigen auch ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist (siehe nur BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8/14 -, juris Rn. 19; HessVGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 6 A 2146/16 -, juris Rn. 10).

    Dahinstehen konnte nach dem Vorstehenden auch die Frage, ob die von der Klägerin angeführten "Site Manager", die in den beiden (Abnahmestellen) A-Stadt und D-Stadt gewisse Aufgaben übernehmen, eine eigenständige Kompetenz zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen innehaben und dem Unternehmensteil so eine "Leitung" vermitteln (vgl. zu diesem Erfordernis nur BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8.14 -, juris Rn. 22).

  • BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 7.14

    Ausschlussfrist; Begrenzung der EEG-Umlage; besondere Ausgleichsregelung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 13.10.2022 - 5 K 372/19
    Auch mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 22. Juli 2015 - Az. 8 C 7/14 sowie 8 C 8/14) erfülle die Klägerin die für einen selbständigen Unternehmensteil notwendigen Voraussetzungen, denn der Unternehmensteil "Produktion" bringe zunächst nicht lediglich Vorprodukte, sondern marktgängige Endprodukte hervor, die dann - mit Ausnahme von Vorfolie - auch am Markt abgesetzt würden.

    Ein Erfordernis, nach dem der fragliche Unternehmensteil die Produkte unmittelbar selbst absetzen müsse, lasse sich auch nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen; insbesondere das Urteil vom 22. Juli 2015 (Az. 8 C 7/14) sei vielmehr so zu verstehen, dass es auf den Absatz gerade durch den Unternehmensteil, dessen Selbständigkeit in Frage stehe, nicht ankomme (siehe dazu im Einzelnen S. 18 bis 21 der Klagebegründung = Bl. 105R ff. GA).

    Maßgeblich für die Beurteilung eines Anspruchs der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2014 ist die Rechtslage, die am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 7/14 -, juris Rn. 14; HessVGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 6 A 555/17 -, juris Rn. 19; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 4. Mai 2022 - 5 K 3116/22 -, juris Rn. 25).

  • VGH Hessen, 09.01.2014 - 6 A 1999/13

    Besondere Ausgleichsregelung für selbständige Unternehmensteile

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 13.10.2022 - 5 K 372/19
    Das Gericht weist gleichwohl darauf hin, dass gegen diese Annahme zumindest Anhaltspunkte bestehen dürften, weil der betreffende Unternehmensteil seine Produkte ohne den Vertrieb unstreitig nicht auf dem Markt absetzen kann; eine von der Klägerin insoweit angeführte "Indizwirkung", die sich daraus ableite, dass der betreffende Unternehmensteil mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 umstrukturiert und die rechtliche Verselbständigung ohne weitere organisatorische Maßnahmen möglich gewesen sei, dürfte daher nicht bestehen (die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs spricht zudem nur von einer möglichen Indizwirkung, vgl. HessVGH, Urteil vom 9. Januar 2014 - 6 A 1999/13 -, juris Rn. 36: "Indizwirkung für eine bereits vorher bestehende Selbständigkeit haben kann").
  • VGH Hessen, 22.05.2018 - 6 A 2146/16

    Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2012

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 13.10.2022 - 5 K 372/19
    Festzuhalten ist damit, dass der Wortlaut der Regelungen im EEG 2012 einer engen Auslegung jedenfalls nicht entgegensteht, die im Übrigen auch ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist (siehe nur BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8/14 -, juris Rn. 19; HessVGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 6 A 2146/16 -, juris Rn. 10).
  • VG Frankfurt/Main, 29.09.2020 - 5 K 8402/17

    Voraussetzungen eines selbständigen Unternehmensteils bei der

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 13.10.2022 - 5 K 372/19
    In diesem Sinne erkenne auch das angerufene Gericht (Urteil vom 29. September 2020 - 5 K 8402/17.F) an, dass ein selbständiger Unternehmensteil mangels eigener Rechtspersönlichkeit eine vollends eigene Leitungsebene nicht haben könne, sondern diese notwendigerweise relativ, begrenzt und von der Gesamtführung des Unternehmens abgeleitet sei.
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