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   VG Frankfurt/Main, 15.02.2021 - 12 L 2888/20.F   

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VG Frankfurt/Main, 15.02.2021 - 12 L 2888/20.F (https://dejure.org/2021,2225)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.02.2021 - 12 L 2888/20.F (https://dejure.org/2021,2225)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15. Februar 2021 - 12 L 2888/20.F (https://dejure.org/2021,2225)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 45 Abs 1 S 2 Nr 6, Abs 9 StVO, § 43 Abs 1 StVO, § 39 Abs 1 StVO
    Straßenverkehrsbeschränkung im Wege des Verkehrsversuchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sperrung einer Fahrradstraße für den Durchgangsverkehr in Flörsheim rechtswidrig ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • FG München, 24.01.2023 - 12 K 200/21

    Zurechnung von Einkünften aus einer Leibrente

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 15.02.2021 - 12 L 2888/20
    Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 26.01.2021 (Aktenzeichen 12 K 200/21.F) gegen die verkehrsbehördliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 01.03.2020 wird angeordnet.

    (12 K 200/21.F).

    Der Antrag der Antragstellerin, die nicht anwaltlich vertreten ist, ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 26.01.2021 (12 K 200/21.F) gegen die verkehrsbehördliche Anordnung der Antragsgegnerin zur mittigen Sperrung der B-Straße für den Pkw- und Lkw-Verkehr gerichtet ist.

  • VGH Bayern, 28.12.2020 - 11 ZB 20.2176

    Erforderlichkeit einer verkehrsrechtlichen Regelung - Beweislast der

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 15.02.2021 - 12 L 2888/20
    Zwar steht einer Regelung der Antragsgegnerin durch Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen nicht entgegen, dass die von ihr monierten Geschwindigkeitsüberschreitungen und Missachtungen des Vorranges des Radverkehrs in einer Fahrradstraße durch Personenkraftfahrer bereits nach den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung untersagt sind, denn aufgrund besonderer Umstände kann ein Verkehrszeichen auch dort erforderlich sein, wenn ohne Verkehrszeichen geltende Regelungen in der Straßenverkehrsordnung ständig missachtet werden, jedoch müssen solche Vorkommnisse, aus denen sich die Notwendigkeit einer entsprechenden Regelung ergibt, dokumentiert und aktenkundig gemacht werden (vgl. VG München, B. v. 3.9. 2020 - M 23 S 20.2827, zitiert nach juris Rdnr.23f.; Bay. VGH, B. v. 28.12.2020 - 11 ZB 20.2176, zitiert nach juris Rdnr. 21f.).

    Da die Straßenverkehrsbehörde die materielle Beweislast dafür trägt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung eines Verkehrszeichens erfüllt sind, obliegt es ihr, die zugrundeliegenden Umstände zu ermitteln, zu dokumentieren und aktenkundig zu machen (Bay. VGH, B. v. 28.12.2020 a.a.O.; ebenso wohl OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 06.01.2021 - 1 S 115/20, BeckRS 2021, 24).

  • BVerwG, 01.09.2017 - 3 B 50.16

    Anordnung einer Tempo 30-Zone; Beschränkung des fließenden Verkehrs;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 15.02.2021 - 12 L 2888/20
    Maßgeblich ist insoweit die Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens der gerichtlichen Entscheidung, denn bei Verkehrszeichen (ebenso bei Verkehrseinrichtungen) handelt es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, für dessen Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (Bundesverwaltungsgericht, B. v. 01.09.2017 - 3 B 50/16 zitiert nach juris Rdnr. 8).

    Dies bedeutet, dass eine Erprobungsmaßnahme zwar angeordnet werden kann, ohne dass die sonst erforderliche besondere Gefahrenlage des § 45 Abs. 9 S. 3 StVO vorliegt, ihre Anordnung aber dort ausscheidet, wo die mit der Anordnung bezweckten Wirkungen aufgrund der allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Verordnung ohnehin erreicht werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, B. v. 01.09.2017 - 3 B 50/16, zitiert nach juris Rdnr. 7).

  • VGH Hessen, 12.11.1992 - 2 TG 1527/92

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verkehrszeichen (hier: Sperrung einer Straße für

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 15.02.2021 - 12 L 2888/20
    Da somit dem Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zu entsprechen war, war die Antragsgegnerin auch nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO zur Beseitigung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu verpflichten, weil effektiver Rechtsschutz gegen die verkehrsbehördlichen Maßnahmen der Antragsgegnerin nur durch Beseitigung der Verkehrszeichen und der Sperrposten erreicht werden kann (Hess. VGH, B. v. 12.11.1992 - 2 TG 1527/92 , NVwZ-RR 1993, 389; OVG Nordrhein-Westphalen, B. v. 22.10.2003, 8 B 468/03, BeckRS 2004, 23152 Rdnr. 22).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.01.2021 - 1 S 115.20

    Vorerst kein Rückbau der sog. Pop-up-Radwege

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 15.02.2021 - 12 L 2888/20
    Da die Straßenverkehrsbehörde die materielle Beweislast dafür trägt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung eines Verkehrszeichens erfüllt sind, obliegt es ihr, die zugrundeliegenden Umstände zu ermitteln, zu dokumentieren und aktenkundig zu machen (Bay. VGH, B. v. 28.12.2020 a.a.O.; ebenso wohl OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 06.01.2021 - 1 S 115/20, BeckRS 2021, 24).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2003 - 8 B 468/03
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 15.02.2021 - 12 L 2888/20
    Da somit dem Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zu entsprechen war, war die Antragsgegnerin auch nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO zur Beseitigung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu verpflichten, weil effektiver Rechtsschutz gegen die verkehrsbehördlichen Maßnahmen der Antragsgegnerin nur durch Beseitigung der Verkehrszeichen und der Sperrposten erreicht werden kann (Hess. VGH, B. v. 12.11.1992 - 2 TG 1527/92 , NVwZ-RR 1993, 389; OVG Nordrhein-Westphalen, B. v. 22.10.2003, 8 B 468/03, BeckRS 2004, 23152 Rdnr. 22).
  • BVerwG, 21.08.2003 - 3 C 15.03

    Radweg-Benutzungspflicht; Klagebefugnis; unzulässige "Popularklage";

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 15.02.2021 - 12 L 2888/20
    Diese Verwaltungsakte sind in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar, da sie unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeibeamten gleichstehen (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage, § 80 Rdnr. 54 mwN; Bundesverwaltungsgericht, U. v. 21.08.2003 - 3 C 15/03, zitiert nach juris Rdnr. 19).
  • BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 37.09

    Überholverbot; Lastkraftwagen; Lkw-Überholverbot; Verkehrsverbot;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 15.02.2021 - 12 L 2888/20
    Die Frist für die Anfechtung eines Verkehrsverbotes, das durch Verkehrszeichen bekannt gegeben wird, beginnt für einen Verkehrsteilnehmer zu laufen, wenn er zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft (Bundesverwaltungsgericht, U. v. 23.09.2010 - 3 C 37/09, zitiert nach juris Rdnr. 15).
  • VG München, 03.09.2020 - M 23 S 20.2827

    Tempolimit BAB 94 (Wimpasing-Pastetten)

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 15.02.2021 - 12 L 2888/20
    Zwar steht einer Regelung der Antragsgegnerin durch Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen nicht entgegen, dass die von ihr monierten Geschwindigkeitsüberschreitungen und Missachtungen des Vorranges des Radverkehrs in einer Fahrradstraße durch Personenkraftfahrer bereits nach den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung untersagt sind, denn aufgrund besonderer Umstände kann ein Verkehrszeichen auch dort erforderlich sein, wenn ohne Verkehrszeichen geltende Regelungen in der Straßenverkehrsordnung ständig missachtet werden, jedoch müssen solche Vorkommnisse, aus denen sich die Notwendigkeit einer entsprechenden Regelung ergibt, dokumentiert und aktenkundig gemacht werden (vgl. VG München, B. v. 3.9. 2020 - M 23 S 20.2827, zitiert nach juris Rdnr.23f.; Bay. VGH, B. v. 28.12.2020 - 11 ZB 20.2176, zitiert nach juris Rdnr. 21f.).
  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 15.02.2021 - 12 L 2888/20
    Im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung kann er allerdings nur verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen (Bundesverwaltungsgericht, U. v. 27.01.1993 - 11 C 35/92, zitiert nach juris Rdnr. 14).
  • VG Minden, 24.09.2021 - 2 L 450/21
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2003 - 8 B 468/03 -, juris, Rn. 2, m.w.N.; VG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.2021 - 12 L 2888/20.F -, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2007 - 6 L 150/07 -, juris, Rn. 5; VG Köln, Urteil vom 13.09.2002 - 11 K 5176/01 -, juris, Rn. 8.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 3 C 15.03 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2003 - 8 B 468/03 -, juris, Rn. 5; VG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.2021 - 12 L 2888/20.F -, juris, Rn. 20.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2003 - 8 B 468/03 -, jursi, Rn. 22; Hess. VGH, Beschluss vom 12.11.1992 - 2 TG 1527/92, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.2021 - 12 L 2888/20.F -, juris, Rn. 31.

  • VGH Hessen, 29.08.2023 - 2 B 987/23

    Verkehrsversuch in Gießen

    Gerade dies wäre aber zu erwarten gewesen (vgl. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.02.2021 - 12 L 2888/20.F -, juris Rn. 29).
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