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   VG Frankfurt/Main, 15.06.2020 - 5 K 3836/18.F   

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VG Frankfurt/Main, 15.06.2020 - 5 K 3836/18.F (https://dejure.org/2020,17728)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.06.2020 - 5 K 3836/18.F (https://dejure.org/2020,17728)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15. Juni 2020 - 5 K 3836/18.F (https://dejure.org/2020,17728)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 64 EEG 2014, § 66 Abs 1 Satz 1 EEG 2014, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 GG, § 25 VwVfG
    Zur Verfassungsmäßigkeit der materiellen Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 25.12

    Anspruch; Antrag; Antragsfrist; Ausschlussfrist; Bescheinigung; Frist; Gewährung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 15.06.2020 - 5 K 3836/18
    Darüber hinaus kommt die Regelung auch in ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff - etwa in Form staatlicher Wettbewerbsbeeinflussung - als funktionales Äquivalent nicht gleich, da sie wettbewerbsneutral und unterschiedslos für die gesamte Gruppe derjenigen Unternehmen, die grundsätzlich von der Besonderen Ausgleichsregelung profitieren können, Rahmenbedingungen für eine Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung definiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 23 [zu § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004]; diese Entscheidung zitierend: BVerwG, Urt. v. 10. November 2016 - 8 C 11.15 - juris, Rn. 20 [zu § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012]).

    Alle Anträge sollen zum selben Zeitpunkt auf derselben Datenbasis beschieden werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle antragstellenden Unternehmen in Bezug auf die Entlastungen durch die Besondere Ausgleichsregel sicherzustellen (so bereits zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 18).

    Insoweit ist auch unter dem EEG 2014 eine Gesamtbetrachtung der Auswirkungen der Gesamtheit aller Begrenzungsentscheidungen auf der Grundlage einer einheitlichen Datenbasis erforderlich (so bereits zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 19).

    Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts-, arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (BVerfG, Beschl. v. 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 - BVerfGE 103, 293 = juris, Rn. 51 m.w.N.; vgl. auch zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 26).

    Ebenso wie bei der Frage der Geeignetheit verfügt der Gesetzgeber auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 - juris, Rn. 21 m.w.N.; vgl. auch zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 26).

    Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zum EEG 2004 ausgeführt, dass das Zulassen einer Wiedereinsetzung in den Fällen einer Fristversäumung zu zeitlichen Verzögerungen führen würde, die infolge der Prüfung der Wiedereinsetzungsanträge unausweichlich wären, und dass eine einheitliche Entscheidung zum Jahresende auf einer insgesamt gewonnenen Datenbasis nicht möglich wäre (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 26).

    Vor diesem Hintergrund ist es - auch unter Geltung des EEG 2014 - nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Erfordernis abschließender Entscheidung im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit, gleicher Wettbewerbsbedingungen und der Rechtssicherheit größeres Gewicht beigemessen hat (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 27).

  • BVerwG, 31.05.2011 - 8 C 52.09

    Anteil; Begrenzung; Begrenzungsanspruch; Begrenzungsentscheidung; Beiladung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 15.06.2020 - 5 K 3836/18
    Danach regeln die Nachweisanforderungen nicht nur die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen einer das Unternehmen begünstigenden Begrenzungsentscheidung, sondern auch die Art und Weise, wie dieser Nachweis zu erbringen ist (BVerwG, Urt. v. 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 - juris, Rn. 21 zu § 16 EEG 2004 unter Verweis auf BT-Drs. 15/2864, S. 50 f.).

    Dies soll sachlich nicht gerechtfertigte Privilegierungen vermeiden, die mangels Ermächtigung zur Anpassung der Begrenzungsentscheidung an einen tatsächlich niedrigeren Stromverbrauch im Begrenzungszeitraum nachträglich nicht mehr korrigiert werden könnten (BVerwG, Urt. v. 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 - juris, Rn. 12).

    Mit dem Gebot, die Begrenzung auch an den "Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher" auszurichten, gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass eine nicht im Gesetz vorgesehene Privilegierung nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 - juris, Rn. 22 f.; HessVGH, Urt. v. 23. März 2017 - 6 A 414/15 - juris, Rn. 49 ; VG Frankfurt am Main, Urt. v. 5. November 2019 - 5 K 4657/18.F - juris, Rn. 69 ).

  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

    Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 15.06.2020 - 5 K 3836/18
    Vielmehr unterliegen die Wettbewerbsposition und damit auch die erzielbaren Erträge dem Risiko laufender Veränderung je nach den Verhältnissen am Markt und damit nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen (BVerfG, Urt. v. 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 - BVerfGE 110, 274 = juris, Rn. 44; BVerfG, Beschl. v. 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 - BVerfGE 148, 40 = juris, Rn. 26 m.w.N.).

    Regelungen, die die Wettbewerbssituation der Unternehmen lediglich im Wege faktisch-mittelbarer Auswirkungen beeinflussen, berühren den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht (BVerfG, Beschl. v. 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 - BVerfGE 148, 40 = juris, Rn. 26 f. m.w.N.).

    Die Grundrechtsbindung aus Art. 12 Abs. 1 GG besteht jedoch dann, wenn Normen, die zwar selbst die Berufstätigkeit nicht unmittelbar berühren, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen, die mittelbaren Folgen also kein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (BVerfG, Beschl. v. 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 - BVerfGE 148, 40 = juris, Rn. 28 m.w.N.).

  • BVerwG, 10.11.2016 - 8 C 11.15

    Ausschlussfrist; Begrenzung; Beratungspflicht; Bescheinigung; EEG-Umlage;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 15.06.2020 - 5 K 3836/18
    Darüber hinaus kommt die Regelung auch in ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff - etwa in Form staatlicher Wettbewerbsbeeinflussung - als funktionales Äquivalent nicht gleich, da sie wettbewerbsneutral und unterschiedslos für die gesamte Gruppe derjenigen Unternehmen, die grundsätzlich von der Besonderen Ausgleichsregelung profitieren können, Rahmenbedingungen für eine Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung definiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 23 [zu § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004]; diese Entscheidung zitierend: BVerwG, Urt. v. 10. November 2016 - 8 C 11.15 - juris, Rn. 20 [zu § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012]).

    Eine solche Ausnahme kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in Betracht, wenn erstens die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. November 2016 - 8 C 11.15 - juris, Rn. 22 m.w.N.).

  • VG Frankfurt/Main, 05.11.2019 - 5 K 4657/18

    Gültigkeit eines Zertifikats i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 EEG

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 15.06.2020 - 5 K 3836/18
    Daneben kommt der Regelung eine gleichheitssichernde Funktion im Hinblick auf gleiche Wettbewerbsbedingungen zu, denn alle antragstellenden Unternehmen sind gehalten, ihre Anträge zu einem einheitlichen Stichtag - dem für alle Antragsteller geltenden einheitlichen Zeitpunkt des Ablaufs der materiellen Ausschlussfrist - zu stellen (vgl. hierzu bereits VG Frankfurt am Main, Urt. v. 5. November 2019 - 5 K 4657/18.F - juris, Rn. 57 ff.).

    Mit dem Gebot, die Begrenzung auch an den "Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher" auszurichten, gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass eine nicht im Gesetz vorgesehene Privilegierung nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 - juris, Rn. 22 f.; HessVGH, Urt. v. 23. März 2017 - 6 A 414/15 - juris, Rn. 49 ; VG Frankfurt am Main, Urt. v. 5. November 2019 - 5 K 4657/18.F - juris, Rn. 69 ).

  • BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 7.14

    Ausschlussfrist; Begrenzung der EEG-Umlage; besondere Ausgleichsregelung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 15.06.2020 - 5 K 3836/18
    Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2017 ist die am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung am Donnerstag, dem 30. Juni 2016, geltende Rechtslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Juli 2015 - 8 C 7.14 - juris, Rn. 14), nämlich das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), im Folgenden: EEG 2014.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits zu § 41 Abs. 1 EEG 2009, einer Vorgängerregelung zu § 64 Abs. 1 EEG 2014, ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit der Normierung der Nachweisvoraussetzungen zu erkennen gegeben hat, dass die Begrenzungsentscheidung nicht maßgeblich auf Prognosen oder Einschätzungen des Antragstellers gestützt, sondern auf einer verlässlichen, ohne weitere behördliche Ermittlungen überprüfbaren unternehmensspezifischen Tatsachengrundlage getroffen werden soll, wie sie sich etwa den nach § 41 Abs. 2 EEG 2009, einer Vorgängerregelung zu § 64 Abs. 3 EEG 2014, vorzulegenden Unterlagen entnehmen lässt (BVerwG, Urt. v. 22. Juli 2015 - 8 C 7.14 - juris, Rn. 24).

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 15.06.2020 - 5 K 3836/18
    Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts-, arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (BVerfG, Beschl. v. 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 - BVerfGE 103, 293 = juris, Rn. 51 m.w.N.; vgl. auch zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 26).
  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin gegen das nächtliche

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 15.06.2020 - 5 K 3836/18
    Ebenso wie bei der Frage der Geeignetheit verfügt der Gesetzgeber auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 - juris, Rn. 21 m.w.N.; vgl. auch zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 26).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 15.06.2020 - 5 K 3836/18
    Voraussetzung ist, dass die Einführung eines Stichtags überhaupt notwendig und die Wahl des Zeitpunkts orientiert am gegebenen Sachverhalt vertretbar ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18 - juris, Rn. 105; Beschl. v. 12. Mai 2009 - 2 BvL 1/00 - BVerfGE 123, 111 = juris, Rn. 44; Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 - BVerfGE 126, 369 = juris Rn. 90, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 15.06.2020 - 5 K 3836/18
    Voraussetzung ist, dass die Einführung eines Stichtags überhaupt notwendig und die Wahl des Zeitpunkts orientiert am gegebenen Sachverhalt vertretbar ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18 - juris, Rn. 105; Beschl. v. 12. Mai 2009 - 2 BvL 1/00 - BVerfGE 123, 111 = juris, Rn. 44; Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 - BVerfGE 126, 369 = juris Rn. 90, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvL 1/18

    Anträge gegen die Mietpreisbremse erfolglos

  • VGH Hessen, 23.03.2017 - 6 A 414/15

    Ein umgewandeltes Unternehmen kann unter der Geltung des EEG 2012 nicht auf die

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • VG Frankfurt/Main, 13.08.2020 - 5 K 3565/18

    Zur Gültigkeit eines Zertifikats i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 EEG

    Dies soll sachlich nicht gerechtfertigte Privilegierungen vermeiden, die mangels Ermächtigung zur Anpassung der Begrenzungsentscheidung an einen tatsächlich niedrigeren Stromverbrauch im Begrenzungszeitraum nachträglich nicht mehr korrigiert werden könnten (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09, juris Rn. 12; VG Frankfurt, Urteil vom 28. Mai 2020 - 5 K 3836/18, juris).

    Die Regelung zur materiellen Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie das Gericht in seinem Urteil vom 28. Mai 2020 - 5 K 3836/18, juris - festgestellt hat:.

    Das Gericht hat in seinem Urteil vom 28. Mai 2020 - 5 K 3836/18, juris - zur Verfassungsmäßigkeit weiter ausgeführt:.

    Denn dem Bundesamt bleibt es unbenommen, im Hinblick auf § 24 VwVfG die im Antragsverfahren eingereichten Unterlagen zu hinterfragen und auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen und zu diesem Zweck weitergehende Angaben und Unterlagen anzufordern (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 28. Mai 2020 - 5 K 3836/18, juris unter Bezugnahme auf BTDrucks. 18/1449, S. 32).

  • VG Frankfurt/Main, 13.01.2021 - 5 K 4590/18

    Ausschlussfrist für Antrag auf EEG-Umlagebegrenzung

    Das Gericht hält daran fest, dass die materielle Ausschlussfrist fü einen Antrag auf EEG-Umlagebgrenzung auch unter dem EEG 2014 verfassungsgemäß ist (Bestätigung Rspr. Urt. vom 28. Mai 2020 - 5 K 3836/18.F -).

    Das Gericht hat die Beteiligten durch Verfügung vom 3. September 2020 auf sein Urteil vom 28. Mai 2020 - 5 K 3836/18.F - zur Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist hingewiesen.

    Das Gericht hat sich in seinem Urteil vom 28. Mai 2020 - 5 K 3836/18.F - (EnWZ 2020, 378 Rn. 28 - 50 = juris Rn. 44 - 66 mit Anm. Abdelghany/Babat IR 2020, 253), auf das die Beteiligten durch Verfügung vom 3. September 2020 hingewiesen worden sind, mit der Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist befasst und hierzu ausgeführt:.

    Hinsichtlich der von der Klägerin gerügten Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 ist gegen das Urteil vom 28. Mai 2020 - 5 K 3836/18.F - ein Berufungsverfahren beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter der Geschäftsnummer 6 A 1839/20 anhängig.

  • VG Frankfurt/Main, 22.06.2022 - 5 K 2120/20

    Elektronischer Antrag auf EEG-Umlagebegrenzung verlangt Betätigung der

    An der Verfassungsmäßigkeit der materiellen Ausschlussfrist hat das Gericht auch für das Begrenzungsjahr 2020 keine durchgreifenden Zweifel (Fortführung Urteile vom 28. Mai 2020 - 5 K 3836/18.F -, 13. Januar 2021 - 5 K 1270/19.F - und 1. März 2022 - 5 K 1725/19.F -).

    Das Gericht hat sich in seinem Urteil vom 28. Mai 2020 - 5 K 3836/18.F - (EnWZ 2020, 378 Rn. 28 - 50 = juris Rn. 44 - 66 mit Anm. Abdelghany/Babat IR 2020, 253) mit der Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498; "EEG 2014"), für den Begrenzungszeitraum 2017 befasst und diese Sichtweise in seinen Urteilen vom 13. Januar 2021 - 5 K 1270/19.F - (EnWZ 2021, 127 Rn. 16) und 1. März 2022 - 5 K 1725/19.F - (EnWZ 2022, 237 Rn. 17 = juris Rn. 14) für die Fassung der Änderungen durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106; "EEG 2017") für den Begrenzungszeitraum 2018 bestätigt.

  • VG Frankfurt/Main, 21.04.2022 - 5 K 910/18

    Materielle Ausschlussfrist und elektronischer Zeitstempel

    Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Ausschlussfrist bestehen nicht (siehe hierzu umfassend VG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Mai 2020 - 5 K 3836/18.F - juris).

    Dies allein begründet jedoch kein behördliches Fehlverhalten, denn weder das verfassungs- und europarechtliche Rechtsstaatsprinzip noch § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind bereits dadurch verletzt, dass das Bundesamt nicht die optimale Ausgestaltungsweise des ELAN-K2 Portals gewählt hat oder dass kleinere Bedienschwierigkeiten bestehen ( VG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Mai 2020 - 5 K 3836/18.F - juris, Rn. 70 ).

  • VG Frankfurt/Main, 11.05.2021 - 5 K 2097/18

    Zur EEG-Umlagebegrenzung bei Umwandlung oder Neugründung nach Insolvenz

    Soweit diese Rechtsprechung zu Vorgängerfassungen ergangen ist, hält das Gericht die materielle Ausschlussfrist ebenso bei der hier streitentscheidenden Gesetzesfassung für verfassungskonform (vgl. Urteil vom 15. Juni 2020 - 5 K 3836/18.F - EnWZ 2020, 378 Rn. 28 ff. = juris Rn. 44 ff. mit Anm. Abdelghany/Babat IR 2020, 253).
  • VG Frankfurt/Main, 13.01.2021 - 5 K 1270/19

    Zum Vollständigkeitserfordernis eines Antrags auf EEG-Umlagebegrenzung für

    Das Gericht hat sich in seinem Urteil vom 28. Mai 2020 - 5 K 3836/18.F - (EnWZ 2020, 378 Rn. 28 - 50 = juris Rn. 44 - 66 mit Anm. Abdelghany/Babat IR 2020, 253) mit der Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498; "EEG 2014"), für den Begrenzungszeitraum 2017 befasst, die für den Begrenzungszeitraum 2018 unverändert fort gilt, und hierzu ausgeführt:.
  • VG Frankfurt/Main, 01.03.2022 - 5 K 1725/19

    Rumpfgeschäftsjahr als Geschäftsjahr bei der EEG-Umlagebegrenzung.

    Das Gericht hat sich in seinem Urteil vom 28. Mai 2020 - 5 K 3836/18.F - (EnWZ 2020, 378 Rn. 28 - 50 = juris Rn. 44 - 66 mit Anm. Abdelghany/Babat IR 2020, 253) mit der Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498; "EEG 2014"), für den Begrenzungszeitraum 2017 befasst und diese Sichtweise in seinem Urteil vom 13. Januar 2021 - 5 K 1270/19.F - (EnWZ 2021, 127 Rn. 16) ausdrücklich auch für den Begrenzungszeitraum 2018 bestätigt.
  • VG Frankfurt/Main, 04.06.2021 - 5 K 962/18

    Kein Übergang einer Begrenzungsentscheidung für das Begrenzungsjahr 2014

    Dieser zeitliche Bezugspunkt ergibt sich daraus, dass - wie sich gerade auch an der gesetzgeberischen Schaffung einer materiellen Ausschlussfrist zeigt - alle Anträge zum selben Zeitpunkt auf derselben Datenbasis beschieden werden sollen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle antragstellenden Unternehmen in Bezug auf die Entlastungen durch die Besondere Ausgleichsregel sicherzustellen (zu diesem und weiteren Zwecken der materiellen Ausschlussfrist siehe VG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Mai 2020 - 5 K 3836/18.F - juris, Rn. 53 m.w.N.).
  • VG Frankfurt/Main, 01.09.2021 - 5 K 4944/18

    EEG 2014: Kein ipso iure-Übergang und keine Übertragung von Härtefallbescheiden

    Denn die materielle Ausschlussfrist soll gerade eine einheitliche, verlässliche Datenbasis absichern (zur Funktion der Ausschlussfrist vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Mai 2020 - 5 K 3836/18.F - juris, Rn. 53 ff. m.w.N.).
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