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   VG Frankfurt/Main, 15.07.2022 - 5 L 1281/22.F   

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VG Frankfurt/Main, 15.07.2022 - 5 L 1281/22.F (https://dejure.org/2022,19132)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.07.2022 - 5 L 1281/22.F (https://dejure.org/2022,19132)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15. Juli 2022 - 5 L 1281/22.F (https://dejure.org/2022,19132)
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Volltextveröffentlichung

  • JurPC

    Kein Anspruch auf Transportverschlüsselung bei elektronischer Kommunikation wegen elektronischem Kriegswaffenbuch

Papierfundstellen

  • MMR 2022, 997
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Mainz, 17.12.2020 - 1 K 778/19

    Für anwaltliche E-Mail-Kommunikation genügt Transportverschlüsselung

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 15.07.2022 - 5 L 1281/22
    Ob darüber hinaus eine Erweiterung auch für Fälle gelten dürfte, in denen etwa ein "Interesse krimineller und ressourcenreicher Dritter" absehbar sei (so VG Mainz, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 K 778/19.MZ -, juris Rn. 39 = BeckRS 2020, 41220 Rn. 37), kann hier offenbleiben, da das Gericht eine derartige Bedrohung des Antragstellers durch oder aufgrund seiner elektronischen Kommunikation nicht glaubhaft gemacht sieht.
  • VGH Hessen, 08.02.2019 - 8 B 2575/18

    Mäuse im Lebensmittelmarkt

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 15.07.2022 - 5 L 1281/22
    Einen gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruch (vgl. HessVGH, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 8 B 2575/18 -, juris Rn. 19 = BeckRS 2019, 4401 Rn. 15; Maurer/Waldhoff, AllgemVwR, 19. Aufl. 2017, § 30 Rn. 6, 14 f.; Kranz, NVwZ 2018, 864) hat er nicht inne.
  • BVerwG, 10.06.2021 - 3 B 19.20

    Voraussetzungen für die Anordnung einer Übermittlungssperre in den

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 15.07.2022 - 5 L 1281/22
    Er sei Betroffener des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2021 - 3 B 19/20 - (juris = BeckRS 2021, 19844) und befürchte, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden, um an die gelagerten Produkte zu gelangen.
  • VG Frankfurt/Main, 29.08.2022 - 5 L 1623/22

    Kein Unterlassungsanspruch auf Übermittlung personenbezogener Daten

    Einen Antrag vom 9. Mai 2022 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seine Rechte aus Artt. 5, 18, 21 und 32 DSGVO durch technische und organisatorische Maßnahmen, die dem Stand der Technik und dem hohen Risiko entsprechen, gewahrt wissen wollte, was aus seiner Sicht nur bei einer dem Stand der Technik entsprechenden Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Fall sei, wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 15. Juli 2022 - 5 L 1281/22.F - zurück.

    Der Antrag ist - entsprechend dem ähnlich gelagerten, zuvor gestellten Antrag zur Geschäftsnummer 5 L 1281/22.F - nach § 123 Abs. 5 VwGO statthaft, da das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache im Wege der in § 43 Abs. 2 Satz 1, § 111 Satz 1, § 113 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, § 169 Abs. 2, § 191 Abs. 1 VwGO angeführten oder vorausgesetzten allgemeinen Leistungsklage (zum Unterlassen als Leistung vgl. § 241 Abs. 1 Satz 2 BGB) - und jedenfalls nicht mit der Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO - zu verfolgen ist.

    Dabei versteht das Gericht das Begehren des Antragstellers - auch vor dem Hintergrund des Verfahrens 5 L 1281/22.F, mit dem eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung in der elektronischen Kommunikation mit der Antragsgegnerin eingefordert wurde - dahingehend, dass es dem Antragsteller bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte auch um die elektronische Kommunikation mit der Antragsgegnerin überhaupt geht, die er nicht für hinreichend gesichert hält, so dass Dritte Zugriff auf die übermittelten Informationen nehmen könnten, denn erkennbarer Anlass seines Begehrens sind E-Mail-Nachrichten des Bundesamts vom 24. August 2020, 15.24 Uhr, und 29. September 2020, 7.32 und 7.33 Uhr, zur ......... Ein derartiger kommunikativer Verkehr steht indes unverändert weiter zu erwarten, auch über die Verpflichtung zur elektronischen Meldung der Kriegswaffenbestände zu den Meldestichtagen aus § 10 Abs. 1 Satz 1 KrWaffKontrGDV 2 hinaus.

    Wie bereits in dem Beschluss vom 15. Juli 2022 - 5 L 1281/22.F -, S. 8, unter Hinweis auf das EGovernment-Gesetz ausgeführt, wird der Ausbau elektronischer Kommunikation gezielt betrieben.

    Dies hat das Gericht hinsichtlich einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bereits in seinem Beschluss vom 15. Juli 2022 - 5 L 1281/22.F - ausgeführt und gilt ebenso für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rechtsverkehr der Beteiligten überhaupt.

    Soweit es dem Antragsteller besonders um die E-Mail-Korrespondenz geht, genügt der im Verfahren 5 L 1281/22.F aufgezeigte Sicherheitsstandard einer Transportverschlüsselung den Maßstäben für den Bereich des elektronischen Kriegswaffenbuchs.

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