Rechtsprechung
VG Frankfurt/Main, 16.11.2022 - 3 L 2316/22.FM.W22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 3 VwGO, Art 11 Abs 6 S 1 StV Hochschulzulassung
Hochschulzulassung
Kurzfassungen/Presse (3)
- hessen.de (Pressemitteilung)
Zulassungsbescheide für den Studiengang Humanmedizin
- lto.de (Kurzinformation)
Universität Frankfurt verschickte 250 Zulassungsbescheide zu viel: Abgelehnte Medizinstudierende erfolgreich
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Versehentlich vergebene Studienplätze - Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gibt von Zulassungspanne betroffenen Studierenden recht - Rücknahme der Zulassungsbescheide rechtswidrig
Besprechungen u.ä.
- juwiss.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Studienplatz adé? - Zur Rücknahme von Studienplatzzulassungen durch die Uni Frankfurt
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 16.11.2022 - 3 L 2316/22.FM.W22
- VG Frankfurt/Main, 16.11.2022 - 3 K 2316/22
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14
Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach …
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.11.2022 - 3 L 2316/22
Der Umgang mit Mangelsituationen und die Reduzierung vermeintlicher Ansprüche auf ein derivatives Teilhaberecht (BVerfG, Urteil vom 19.12.2017 - 1 BvL 3/14 u.a. - Juris Rdnr. 106) ist der kapazitätsrechtliche "Normalfall". - OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2020 - 5 NC 20.19
Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin, WS 2018/19, 1. FS; …
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.11.2022 - 3 L 2316/22
Hiervon ausgehend setzt das beschließende Gericht für die Bestimmung der Grenze, ab der die Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin hinsichtlich des Studiengangs Humanmedizin ernstlich gefährdet wäre, einen Wert von 10% an, bezogen auf die Zulassungszahl für das Wintersemester 2022/2023 (vgl. zu diesem Wert OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 06.03.2020 - OVG 5 NC 20.19 Rdnr. 43;… VG Berlin a.a.O Rdnr. 48). - VG Berlin, 08.07.2019 - 30 L 293.18
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.11.2022 - 3 L 2316/22
Die deshalb vom beschließenden Gericht zu bestimmende Aufnahmefähigkeit der Antragsgegnerin hat das Spannungsfeld aus verfassungs- und einfachrechtlich geschützten Rechten der Studienbewerber, der schon Studierenden, der Hochschulen und Hochschullehrer zu berücksichtigen und in einen Ausgleich zu bringen (VG Berlin, B. v. 08.07.2019 - 30 L 293.18 - juris Rdnr. 47 m.w.N.).
- BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78
Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über …
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.11.2022 - 3 L 2316/22
Zulassungsbeschränkungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a.- juris Rdnr. 40 m.w.N.) nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft und nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - wie der Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden. - BVerwG, 06.05.2021 - 2 C 10.20
Beweislast bei der Rücknahme der Anerkennung von Dienstunfallfolgen
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.11.2022 - 3 L 2316/22
Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Falle der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts - hier der Zulassungsbescheide vom 25.08.2022 - grundsätzlich die Antragsgegnerin die so genannte Feststellungslast dafür trägt, dass die Voraussetzungen der Rücknahme und damit auch das Erfordernis der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts, erfüllt sind (BVerwG, U. v. 06.05.2021 - 2 C 10/20 - juris Rdnr. 9). - OVG Schleswig-Holstein, 09.02.1993 - 4 M 146/92
Ausländer; Ausweisungsverfügung; Aufenthaltsgenehmigung; Strafrest; Fiktion; …
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.11.2022 - 3 L 2316/22
Dieses wurzelt in dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte (OVG Schleswig-Holstein, B. v. 09.02.1993 - 4 M 146/92 - juris Rdnr. 5 m. w. N.) und ist deshalb - da das Vorliegen eines Missbrauchstatbestandes nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden kann - in der Regel gegeben.