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   VG Frankfurt/Main, 17.12.2018 - 5 L 4457/18.F.A   

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https://dejure.org/2018,45960
VG Frankfurt/Main, 17.12.2018 - 5 L 4457/18.F.A (https://dejure.org/2018,45960)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.12.2018 - 5 L 4457/18.F.A (https://dejure.org/2018,45960)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17. Dezember 2018 - 5 L 4457/18.F.A (https://dejure.org/2018,45960)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 15 AsylG, § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 16 AsylG, § 16 Abs. 1 Satz 1 Asyl, § 73 AsylG, § 73 Abs. 3a AsylG, Art. 9 Eurodac-Verordnung
    Reichweite der Mitwirkungspflichten nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens durch Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Reichweite der Mitwirkungspflichten nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens durch Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylG § 16 Abs. 1, AsylG § 15 Abs. 1, AsylG § 73 Abs. 3a
    Mitwirkungspflicht, erkennungsdienstliche Behandlung, Flüchtlingsanerkennung, Identitätsfeststellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Chemnitz, 21.02.2018 - 6 L 77/18
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 17.12.2018 - 5 L 4457/18
    Zur Begründung bezieht sie sich auf den streitgegenständlichen Bescheid sowie einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. Februar 2018 (Az.: 6 L 77/18.A).

    Zwar enthält das Asylgesetz keine gesetzliche Regelung, dass und ggf. wann diese Mitwirkungspflicht endet (vgl. VG Chemnitz, Beschluss vom 21. Februar 2018 - 6 L 77/18.A -, juris Rn. 17).

    Hingegen finden die Mitwirkungspflichten des Asylgesetzes und damit § 16 Abs. 1 Satz 1 AsylG im Falle des Antragstellers keine Anwendung mehr, weil sein Asylverfahren durch den bestandskräftigen Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2014, mit dem ihm die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt worden ist, längst abgeschlossen ist (so auch VG Halle (Saale), Beschluss vom 13. Februar 2018 - 7 B 64/18 HAL -, juris Rn. 6; a.A.: VG Würzburg, Beschluss vom 16. November 2018 - W 3 S 18.32283 -, juris Rn. 22 ff., betreffend die Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet; VG Leipzig, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 7 L 647/18.A -, juris Rn. 15, betreffend die Rücknahme eines Asylantrages; VG Chemnitz, Beschluss vom 21. Februar 2018 - 6 L 77/18.A -, juris Rn. 17 ff., betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft).

    Soweit das Verwaltungsgericht Chemnitz in dem seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Beschluss festgestellt hat, dass die Feststellung bzw. Überprüfung der Identität eines Ausländers eine Aufgabe sei, welche nicht mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes beendet ist, sondern auch noch danach fortwirkt und sich die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sich auch aus der gesetzlichen Möglichkeit des Widerrufes und der Rücknahme nach §§ 73 ff. AsylG sowie in Hinblick auf etwaige spätere aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergebe (vgl. VG Chemnitz, Beschluss vom 21. Februar 2018 - 6 L 77/18.A -, juris Rn. 17), ist dem entgegenzuhalten, dass im Gegensatz zu der ausdrücklich im Asylgesetz enthaltenen Fortwirkung der Mitwirkungspflichten nach Rücknahme des Asylantrages nach § 15 Abs. 5 AsylG das Asylgesetz keine Regelungen enthält, nach denen die Mitwirkungspflichten nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens fortbestehen.

  • VG Würzburg, 16.11.2018 - W 3 S 18.32283

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Durchführung einer erkennungsdienstlichen

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 17.12.2018 - 5 L 4457/18
    Hingegen finden die Mitwirkungspflichten des Asylgesetzes und damit § 16 Abs. 1 Satz 1 AsylG im Falle des Antragstellers keine Anwendung mehr, weil sein Asylverfahren durch den bestandskräftigen Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2014, mit dem ihm die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt worden ist, längst abgeschlossen ist (so auch VG Halle (Saale), Beschluss vom 13. Februar 2018 - 7 B 64/18 HAL -, juris Rn. 6; a.A.: VG Würzburg, Beschluss vom 16. November 2018 - W 3 S 18.32283 -, juris Rn. 22 ff., betreffend die Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet; VG Leipzig, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 7 L 647/18.A -, juris Rn. 15, betreffend die Rücknahme eines Asylantrages; VG Chemnitz, Beschluss vom 21. Februar 2018 - 6 L 77/18.A -, juris Rn. 17 ff., betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft).

    Darüber hinaus bestehen auch hinsichtlich der Androhung des unmittelbaren Zwanges erhebliche Bedenken seitens des Gerichts, da die Antragsgegnerin weder ausreichend erläutert hat, aus welchen Gründen eine Androhung von Zwangsgeld und Zwangshaft untunlich sein sollen noch die diesbezüglichen Verhältnismäßigkeitserwägungen dargelegt hat (vgl. hierzu in einzelnen VG Würzburg, Beschluss vom 16. November 2018 - W 3 S 18.32283 -, juris Rn. 35 ff. ).

  • BVerwG, 05.09.2013 - 10 C 1.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Anfechtungsklage; Angaben zum Reiseweg; Anlass für

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 17.12.2018 - 5 L 4457/18
    Anhaltspunkte für eine mögliche weitere Asylantragsstellung des Antragstellers oder ein Missbrauchsverdacht bezüglich der unberechtigten Inanspruchnahme der Asylbewerberleistungen unter einem anderen Namen, die nach der Intention des Gesetzgebers die Verpflichtung zur erkennungsdienstlichen Behandlung begründet haben (vgl. BT-Drs. 12/2062 S. 30, BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1/13 -, BVerwGE 147, 329-347, juris Rn. 20), sind vorliegend ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.
  • VGH Hessen, 01.02.2017 - 8 B 1411/16

    Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO, Vorladung und

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 17.12.2018 - 5 L 4457/18
    Das Gericht weist dabei darauf hin, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs grundsätzlich ultima ratio ist, sodass eine Vorführung zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen und der Einsatz unmittelbaren Zwangs zur Durchführung dieser Maßnahmen erst dann zulässig sind, wenn Zwangsgeld nicht oder nicht rechtzeitig zum Ziel führt oder untunlich ist (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 8 B 1411/16 -, juris Rn. 37 ff. m.w.N., zu der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 Strafprozessordnung).
  • VG Halle, 13.02.2018 - 7 B 64/18
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 17.12.2018 - 5 L 4457/18
    Hingegen finden die Mitwirkungspflichten des Asylgesetzes und damit § 16 Abs. 1 Satz 1 AsylG im Falle des Antragstellers keine Anwendung mehr, weil sein Asylverfahren durch den bestandskräftigen Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2014, mit dem ihm die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt worden ist, längst abgeschlossen ist (so auch VG Halle (Saale), Beschluss vom 13. Februar 2018 - 7 B 64/18 HAL -, juris Rn. 6; a.A.: VG Würzburg, Beschluss vom 16. November 2018 - W 3 S 18.32283 -, juris Rn. 22 ff., betreffend die Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet; VG Leipzig, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 7 L 647/18.A -, juris Rn. 15, betreffend die Rücknahme eines Asylantrages; VG Chemnitz, Beschluss vom 21. Februar 2018 - 6 L 77/18.A -, juris Rn. 17 ff., betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft).
  • VG Leipzig, 19.06.2018 - 7 L 647/18
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 17.12.2018 - 5 L 4457/18
    Hingegen finden die Mitwirkungspflichten des Asylgesetzes und damit § 16 Abs. 1 Satz 1 AsylG im Falle des Antragstellers keine Anwendung mehr, weil sein Asylverfahren durch den bestandskräftigen Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2014, mit dem ihm die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt worden ist, längst abgeschlossen ist (so auch VG Halle (Saale), Beschluss vom 13. Februar 2018 - 7 B 64/18 HAL -, juris Rn. 6; a.A.: VG Würzburg, Beschluss vom 16. November 2018 - W 3 S 18.32283 -, juris Rn. 22 ff., betreffend die Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet; VG Leipzig, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 7 L 647/18.A -, juris Rn. 15, betreffend die Rücknahme eines Asylantrages; VG Chemnitz, Beschluss vom 21. Februar 2018 - 6 L 77/18.A -, juris Rn. 17 ff., betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft).
  • VG Wiesbaden, 26.08.2019 - 7 K 2373/18

    Keine grundlose Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach Abschluss des

    Im Übrigen verweisen die Kläger auf die beigefügten Entscheidungen des VG B-Stadt (Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 5 L 4457/18.F.A -, juris; Urteil vom 20. Mai 2019 - 9 K 5106/18.F.A -, unveröffentlicht), des VG Halle (Beschluss vom 13. Februar 2018 - 7 B 64/18 HAL -, juris) und des VG Gießen (Urteil vom 04. Februar 2019 - 8 K 5676/18.GI.A -, juris).

    Wenn kein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren eingeleitet wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen bzw. geltend gemacht wurden, der Ausländer habe möglicherweise einen weiteren Asylantrag gestellt oder habe Asylbewerberleistungen zusätzlich unter einem anderen Namen beantragt, so ist dem Bundesamt der Rückgriff auf § 73 Abs. 3a Satz 1, Satz 2 AsylG verwehrt (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 5 L 4457/18.F.A -, juris, Rn. 31 f.; VG Gießen, Urteil vom 4. Februar 2019 - 8 K 5676/18.GI.A -, juris, Rn. 28).

    Es kann daher dahinstehen, ob Ziffer 2 des Bescheides durch die Wahl des unmittelbaren Zwangs anstelle des Zwangsgeldes wegen einer Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtswidrig ist (in diese Richtung mit - guten - Argumenten VG Frankfurt, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 5 L 4457/18.F.A -, juris, Rn. 36).

  • VG München, 30.07.2020 - M 11 K 19.30183

    Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach Rücknahme des Asylantrags

    Diese Neuregelung führt jedoch nicht dazu, dass eine nachträgliche Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nur noch im Rahmen oder unter den Voraussetzungen eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens eingeleitet werden dürfte, vielmehr ist zwischen den Mitwirkungspflichten nach Rücknahme bzw. bestandskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu differenzieren (vgl. VG Frankfurt, B.v. 17.12.2018 - 5 L 4457/18.F.A - juris; a.A. VG Wiesbaden, U.v. 26.8.2019 - 7 K 2372/18.WI.A - juris).
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