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   VG Frankfurt/Main, 19.04.2010 - 9 K 103/10.F   

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https://dejure.org/2010,18569
VG Frankfurt/Main, 19.04.2010 - 9 K 103/10.F (https://dejure.org/2010,18569)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.04.2010 - 9 K 103/10.F (https://dejure.org/2010,18569)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19. April 2010 - 9 K 103/10.F (https://dejure.org/2010,18569)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 70 Abs 1 S 2 BBesG
    Kostentragungspflicht bei Alltagsdienstkleidung für Polizeivollzugsbeamte und -beamtinnen des Bundes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Alltagsdienstkleidung für Polizeivollzugsbeamte und -beamtinnen des Bundes

  • Wolters Kluwer

    (Kostentragungspflicht bei Alltagsdienstkleidung für Polizeivollzugsbeamte und -beamtinnen des Bundes)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 28
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 13.02.2007 - 1 ABR 18/06

    Kosten für einheitliche Personalkleidung

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 19.04.2010 - 9 K 103/10
    Allerdings ergibt sich aus der Pflicht, eine Dienstkleidung selbst zu beschaffen noch nicht unmittelbar die - weitergehende - Pflicht, für die Anschaffungskosten selbst aufzukommen, da insoweit auch Aufwendungsersatzansprüche gegen den Dienstherrn in Betracht kommen können (BAG B. v. 13.2.2007 - 1 ABR 18706 - NZA 2007, 640, 642 Rn. 18 m.w.N.; OVG NW U. v. 29.7.1999 - 12 A 399/97 - Schütz/Maiwald ES/E III 2 Nr. 12).

    Er ist hier in der Funktion als oberste Dienstbehörde entsprechend § 3 Abs. 1 BBG tätig geworden, da jede Verpflichtung zum Tragen einer Dienstkleidung immer auch eine Regelung persönlicher Angelegenheiten des Beamten, der Beamtin darstellt; denn die Pflicht zum Tragen einer Dienstkleidung beschränkt die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) über das mit einer Beamtendienstleistung verbundene übliche Maß hinaus und nimmt den Betroffenen im Interesse des Dienstherrn die sonst gegebene Möglichkeit, auch während des Dienstes in gewissem Umfang nach eigenem Geschmack aufzutreten (BAG V. v. 13.2.2007 - 1 ABR 18/06 - NZA 2007, 640, 643 Rn. 19 m.w.N.

    Der Umstellung der früheren grünen Dienstkleidung auf die jetzige blaue Dienstkleidung hat der Bundespolizeihauptpersonalrat ausdrücklich zugestimmt, sodass dahin stehen kann, ob die Regelung nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG mitbestimmungspflichtig war, wie es das BAG zur vergleichbaren Regelung in § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG annimmt (B. v. 13.2.2007 a.a.O. S. 641 Rn. 8 ff. m.w.N.).

    Die Frage der Kostentragung und der Kostenverteilung betrifft nicht die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten, wie das BAG zu insoweit vergleichbaren Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zutreffend ausgeführt hat (B. v. 13.2.2007 a.a.O. S. 642 Rn. 17 m.w.N., auch zum Fehlen einer sog. Annexkompetenz).

  • BAG, 01.11.2005 - 1 AZR 355/04

    Abbau einer Ministerialzulage

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 19.04.2010 - 9 K 103/10
    Derartige Leistungen besitzen keinen Vergütungscharakter und unterfallen dem Mitbestimmungsrecht in § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG deshalb nicht (BAG U. v. 1.11.2005 - 1 AZR 355/04 - ZTR 2006, 445, 447).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.1999 - 12 A 399/97

    Feuerwehrbeamter; Ersatzbeschaffung von Dienstbekleidung; Anspruch auf

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 19.04.2010 - 9 K 103/10
    Allerdings ergibt sich aus der Pflicht, eine Dienstkleidung selbst zu beschaffen noch nicht unmittelbar die - weitergehende - Pflicht, für die Anschaffungskosten selbst aufzukommen, da insoweit auch Aufwendungsersatzansprüche gegen den Dienstherrn in Betracht kommen können (BAG B. v. 13.2.2007 - 1 ABR 18706 - NZA 2007, 640, 642 Rn. 18 m.w.N.; OVG NW U. v. 29.7.1999 - 12 A 399/97 - Schütz/Maiwald ES/E III 2 Nr. 12).
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