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   VG Frankfurt/Main, 21.04.2021 - 5 K 243/19.F   

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https://dejure.org/2021,12820
VG Frankfurt/Main, 21.04.2021 - 5 K 243/19.F (https://dejure.org/2021,12820)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.04.2021 - 5 K 243/19.F (https://dejure.org/2021,12820)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21. April 2021 - 5 K 243/19.F (https://dejure.org/2021,12820)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 5 Nr 32 EEG 2014, § 64 Abs. 4 EEG 2014, § 242 Abs 1 HGB
    Zur bilanzrechtlich geprägten Anknüpfung des "neugeschaffenen Betriebsvermögens" in § 64 Abs. 4 Satz 6 EEG 2014

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Frankfurt/Main, 19.09.2018 - 5 K 8076/17

    Für die EEG-Umlagebegrenzung ist neu geschaffenes Betriebsvermögen; nicht dahin

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 21.04.2021 - 5 K 243/19
    Das sind die in der Eröffnungsbilanz nach § 242 Abs. 1 HGB enthaltenen Positionen, mit denen das - neugegründete - Unternehmen erstmalig seine Unternehmenstätigkeit unter Abstützung auch auf die - für es, nicht den früheren Rechtsträger - neuen Ressourcen aufnahm (Bestätigung und Fortführung des Urteils vom 19. September 2018 - 5 K 8076/17.F -).

    Durch Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2019 (Bl. 121 bis 129 = 139 bis 147 d.A.) wies das Bundesamt den Widerspruch gegen seien Ablehnungsbescheid vom 13. Oktober 2017 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, warum es sich aus seiner Sicht bei der Klägerin um kein neugegründetes Unternehmen handele; die im § 64 Abs. 4 Satz 6 EEG 2014 angeführten "weiteren Vermögensgegenstände" müssten (fabrik)neu sein und die erstmalige Aufnahme der Unternehmens- oder Betriebstätigkeit müsse unter Abstützung auch auf die neuen Ressourcen erfolgen (Verweis auf das Urteil vom 19. September 2018 - 5 K 8076/17.F ), da es sich hier um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handele.

    Das Gericht hat hierzu in seinem Urteil vom 19. September 2018 - 5 K 8076/17.F -, BeckRS 2018, 25350 Rn. 9 = juris Rn. 13, bereits ausgeführt:.

  • BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 7.14

    Ausschlussfrist; Begrenzung der EEG-Umlage; besondere Ausgleichsregelung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 21.04.2021 - 5 K 243/19
    Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2017 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034; im Folgenden: "EEG 2014"), als der am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung geltenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 7.14 -, NVwZ 2016, 246 = juris, Rn. 14, insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 152, 313).
  • VG Frankfurt/Main, 22.06.2022 - 5 K 2466/19

    Zur Auslegung von "vollständig neuen Betriebsmitteln" in § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG

    >>Ausgehend von dem handelsrechtlich geprägten Begriff des >>Sachanlagevermögens<< in § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017 kommt es für die Frage, was >>neue Betriebsmittel<< sind, nach wie vor nicht darauf an, ob das betreffende Sachanlagevermögen von seinem Zustand her >>fabrikneu >nahezu neu > gerade noch neu<< ist, sondern allein darauf, was für das konkrete Unternehmen >>neu<< ist (anknüpfend an VG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.04.2021 - 5 K 243/19.F sowie Urt. v. 19.08.2018 - 5 K 8076/17.F).<<.

    Es besteht auch mit Blick auf das EEG 2017 und die dort in § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017 nunmehr eingefügte Legaldefinition eines "neu gegründeten Unternehmens" kein Erfordernis, dass das erworbene Sachanlagevermögen - wie das Bundesamt meint annehmen zu müssen - "neuwertig" bzw. "fabrikneu" zu sein bräuchte (vgl. zum EEG 2014 schon VG Frankfurt a.M., Urt. v. 19.09.2018 - 5 K 8076/17.F -, juris Rn. 13; bestätigt durch VG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.04.2021 - 5 K 243/19.F -, juris Rn. 17).

    Das Gesetz nimmt mit dem Begriff "Sachanlagevermögen" in § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017 auf einen Terminus des Handelsbilanzrechts (vgl. etwa § 240 Abs. 3 Satz 1 HGB) und damit unverändert auf die Perspektive des neuen Unternehmens Bezug, das dieses Sachanlagevermögen in seiner Bilanz auszuweisen hat (vgl. zur Vorgängerregelung schon ausführlich VG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.04.2021 - 5 K 243/19.F -, juris Rn. 17).

  • VG Frankfurt/Main, 11.05.2021 - 5 K 2097/18

    Zur EEG-Umlagebegrenzung bei Umwandlung oder Neugründung nach Insolvenz

    In seinem Urteil vom 21. April 2021 - 5 K 243/19.F - (juris Rn. 16 f. = BeckRS 2021, 10703 Rn. 17 ff.) hat das Gericht zur Frage der Annahme einer Neugründung folgendes erkannt:.
  • VG Frankfurt/Main, 08.03.2022 - 5 K 607/19

    Rumpfgeschäftsjahr als Geschäftsjahr bei der EEG-Umlagebegrenzung.

    Mit dem " Geschäftsjahr " wählte der Gesetzgeber erkennbar - und in Abkehr von der Ursprungsfassung der Besonderen Ausgleichsregelung in § 11a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1459) geänderten Fassung, die eine Anknüpfung an " die letzten zwölf abgeschlossenen Kalendermonate " vorsah - eine dem Handels- und Bilanzrecht entlehnte Begrifflichkeit (siehe zur bilanzrechtlichen Prägung einzelner Begriffe in der Besonderen Ausgleichsregelung bereits VG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. April 2021 - 5 K 243/19.F - juris, Rn. 17 ).
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