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   VG Frankfurt/Main, 21.11.2014 - 7 L 2291/14.F   

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https://dejure.org/2014,53859
VG Frankfurt/Main, 21.11.2014 - 7 L 2291/14.F (https://dejure.org/2014,53859)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.11.2014 - 7 L 2291/14.F (https://dejure.org/2014,53859)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21. November 2014 - 7 L 2291/14.F (https://dejure.org/2014,53859)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4 Abs 2 S 1 WpHG, § 4 Abs 7 WpHG, § 80 Abs 5 VwGO, § 28 Abs 1 VwVfG, § 31 Abs 4a WpHG, § 31 Abs 4 WpHG, § 53 Abs 3 GKG, § 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 3 GKG
    Finanzdienstleistungsaufsicht: Eine auf § 4 Abs. 2 Satz 1 WpHG gestützte präventive Untersagungsverfügung gegenüber einem Finanzdienstleistungsinstitut mit dem Inhalt, bestimmte Namensschuldverschreibungen Privatkunden nicht empfehlen zu dürfen, ist erkennbar ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Finanzdienstleistungsaufsicht: Eine auf § 4 Abs. 2 Satz 1 WpHG gestützte präventive Untersagungsverfügung gegenüber einem Finanzdienstleistungsinstitut mit dem Inhalt, bestimmte Namensschuldverschreibungen Privatkunden nicht empfehlen zu dürfen, ist erkennbar ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 21.11.2014 - 7 L 2291/14
    Das Gericht berücksichtigt dabei, dass der Gesetzgeber durch die besonderen Regelungen zur sofortigen Vollziehbarkeit von Entscheidungen im Rahmen der finanzaufsichtsrechtlichen Anordnungen gem. § 4 Abs. 2, 7 WpHG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO eine Präposition vorgenommen hat (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93; Finkelnburg/ Dombert/ Külpman, Vorläufiger Rechtschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rd. Nr. 705; Redeker/ von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 80 Rd. Nr. 48), und sieht daher den Antrag nur dann als begründet, d. h. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die mit dem Antrag auf Eilrechtschutz angegriffene Verfügung als gerechtfertigt an, wenn die Untersagung erkennbar rechtswidrig ist oder im Falle der Rechtmäßigkeit gleichwohl außergewöhnliche, das vom Gesetzgeber indizierte öffentliche Interesse deutlich überwiegende private Interessen der Antragstellerin festzustellen wären.
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