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   VG Frankfurt/Main, 21.11.2017 - 5 K 2240/17.F   

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https://dejure.org/2017,55104
VG Frankfurt/Main, 21.11.2017 - 5 K 2240/17.F (https://dejure.org/2017,55104)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.11.2017 - 5 K 2240/17.F (https://dejure.org/2017,55104)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21. November 2017 - 5 K 2240/17.F (https://dejure.org/2017,55104)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Rechtsgrundlage einer Gebühr für Entscheidung über die Begrenzung der EEG-Umlage VG Frankfurt a. M.,

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 21.11.2017 - 5 K 2240/17
    Sie ist jedenfalls auch dazu bestimmt, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten zu decken (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 -, BVerfGE 108, 1 = juris Rn. 43 m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat als zweites, die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe begrenzendes Prinzip der Finanzverfassung angeführt, dass der Schuldner einer nichtsteuerlichen Abgabe regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger sei und als solcher schon zur Finanzierung der Lasten herangezogen werde, die die Gemeinschaft träfen, weshalb neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, einer besonderen Rechtfertigung aus Sachgründen bedürften (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 - "Studiengebühren", E 108, 1 = juris Rn. 49, 51; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 - "Wasserpfennig", E 93, 319 = juris Rn. 150, 152).

    Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigen kann, die durch die Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (vgl. BVerfG vom 19. März 2003, a.a.O. juris Rn. 59; BVerfG vom 7. November 1995, a.a.O. juris Rn. 155).

    Weiter darf die Gebührenhöhe unter Berücksichtigung des Ziels einer begrenzten Verhaltenssteuerung festgelegt werden (vgl. BVerfG vom 19. März 2003, a.a.O. juris Rn. 60 m.wN.).

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 21.11.2017 - 5 K 2240/17
    Das Bundesverfassungsgericht hat als zweites, die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe begrenzendes Prinzip der Finanzverfassung angeführt, dass der Schuldner einer nichtsteuerlichen Abgabe regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger sei und als solcher schon zur Finanzierung der Lasten herangezogen werde, die die Gemeinschaft träfen, weshalb neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, einer besonderen Rechtfertigung aus Sachgründen bedürften (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 - "Studiengebühren", E 108, 1 = juris Rn. 49, 51; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 - "Wasserpfennig", E 93, 319 = juris Rn. 150, 152).

    Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigen kann, die durch die Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (vgl. BVerfG vom 19. März 2003, a.a.O. juris Rn. 59; BVerfG vom 7. November 1995, a.a.O. juris Rn. 155).

  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02

    Gebühren für Rufnummernzuteilung; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 21.11.2017 - 5 K 2240/17
    Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5/02 -, juris Rn. 6, 19).

    Auch dieser Zusammenhang, der durch die demokratische Funktion der Entscheidung des Gesetzgebers über die verfolgten Gebührenzwecke bestätigt wird, führt zu dem Schluss, dass bei der Bemessung der Gebühr der mit ihr verfolgte Zweck der Kostendeckung - ggf. neben etwaigen weitergehenden Gebührenzwecken - zumindest nicht gänzlich aus dem Auge verloren werden darf (BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5/02 -, juris Rn. 13 m.w.N.).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 21.11.2017 - 5 K 2240/17
    Sie erfüllt dem Grunde nach die Merkmale des herkömmlichen Begriffs der Gebühr (hierzu BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217 = juris Rn. 35 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 12 B 1.19

    Informationszugang zu personenbezogenen Daten (hier: Namen und Kontaktverbot) von

    Zudem spricht der Umstand, dass bereits das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. in seinem Urteil vom 21. November 2017 (5 K 2240/17.F - juris) davon ausgegangen ist, dass die Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung nichtig sei, dagegen, dem öffentlichen Interesse an dem begehrten Zugang besonderes Gewicht beizumessen.
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