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   VG Frankfurt/Main, 22.06.2016 - 7 K 3073/15.F(1)   

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https://dejure.org/2016,44693
VG Frankfurt/Main, 22.06.2016 - 7 K 3073/15.F(1) (https://dejure.org/2016,44693)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.06.2016 - 7 K 3073/15.F(1) (https://dejure.org/2016,44693)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22. Juni 2016 - 7 K 3073/15.F(1) (https://dejure.org/2016,44693)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4 KWG, § 1 Abs 1 S 2 KWG, § 488 BGB
    Das Geschäftsvorhaben der Klägerin unterliegt dem KWG, da es sich um ein Bankgeschäft in Form des Kreditgeschäfts handelt.Bei der geplanten Vergabe von Nachrangdarlehen an gewerbliche Kunden zu gewerblichen Zwecken handelt es sich um ein Bankgeschäft gem. § 1 Abs. 1 S. 2 ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.06.2005 - XI ZR 363/04

    Inhaltskontrolle von Anleihebedingungen von Inhaberschuldverschreibungen

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 22.06.2016 - 7 K 3073/15
    Dem Bedürfnis des Kapitalmarktes nach einem einheitlichen, standardisierten Inhalt der Wertpapiere widerspräche es, wenn Wertpapiere derselben Emission unterschiedlichen Anforderungen an die Einbeziehung der Anleihebedingungen unterliegen und infolge dessen unter Umständen unterschiedlich ausgestaltete Rechte verbriefen würden (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2005- XI ZR 363/04, Rdnr. 19 in juris).
  • FG Berlin-Brandenburg, 28.06.2022 - 4 K 4039/20

    Gewerbesteuerliches sog. Bankenprivileg und Gesellschafterdarlehen: Unbedingte

    Insoweit verneint die BaFin ein Kreditgeschäft bei Übernahme von Finanzierungsverantwortung durch Verlustteilnahme oder qualifizierte Nachrangklausel auch dann, wenn aus zivilrechtlicher Sicht ein Darlehensvertrag vorliegt, spiegelbildlich zu der Wertung beim Einlagengeschäft (VG Frankfurt, Urteil vom 22.06.2016 7 K 3073/15.F(1), Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht -EWiR- 2017, 357, Rn. 76; Schäfer in Boos/Fischer/Schulte-Matter, 5. Aufl. 2016, § 1 KWG, Rn. 63).
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