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   VG Frankfurt/Main, 22.11.2004 - 1 G 4052/04   

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VG Frankfurt/Main, 22.11.2004 - 1 G 4052/04 (https://dejure.org/2004,29955)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.11.2004 - 1 G 4052/04 (https://dejure.org/2004,29955)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22. November 2004 - 1 G 4052/04 (https://dejure.org/2004,29955)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Berlin, 21.02.1994 - 25 A 207.91

    Betreiben von Bankgeschäften in erlaubnispflichtigem Umfang; Betreiben eines

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 22.11.2004 - 1 G 4052/04
    Denn das Ersuchen gemäß § 83 Abs. 2 VAG dient gerade dem Zweck, festzustellen, ob ein Unternehmen erlaubnispflichtige Versicherungsgeschäfte betreibt ( zu der insoweit vergleichbaren Problematik des § 44 Abs. 2 KWG: VG Berlin, Urt. v. 21.02.1994, WM 1994, S. 2238).
  • BVerwG, 24.02.1987 - 1 A 49.83

    Versicherungsgeschäft - Entgeltliche Risikoübernehme -

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 22.11.2004 - 1 G 4052/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird ein Versicherungsgeschäft betrieben, wenn es gegen Entgelt für den Fall eines unbestimmten Ereignisses bestimmte Leistungen übernimmt (Garantieversprechen), wobei das Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Versicherungsrecht 1987, S. 453).
  • BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03

    In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 22.11.2004 - 1 G 4052/04
    So heißt es in einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO vom 24.11.2003, (Az.: 20 F 13/03, BVerwGE, Rdnr. 119, S. 229): "Die in § 99 Abs. 1 VwGO geregelte Verpflichtung der Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften soll sicherstellen, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt so umfassend wie möglich aufgeklärt wird und dass alle Verfahrensbeteiligten von entscheidungserheblichen Vorgängen Kenntnis erlangen, um diese zur Grundlage ihres Vorbringens in dem Rechtsstreit machen zu können... Diese Zweckbestimmung beschränkt die Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann... § 99 Abs. 1 S. 1 VwGO gewährt keinen Anspruch auf Vorlage der den konkreten Streitgegenstand des anhängigen Rechtsstreits nicht betreffenden oder aus sonstigen Gründen nicht entscheidungserheblichen Akten oder Urkunden... Ob bestimmte Urkunden oder Akten überhaupt der Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 S. 1 VwGO unterliegen, weil sie deren dargelegte Voraussetzungen erfüllen, entscheidet das Gericht der Hauptsache.
  • VGH Hessen, 16.12.2009 - 6 A 1065/08

    Versicherungsschutz als Zusatzleistung

    Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main lehnte die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 22. November 2004 (Az.: 1 G 4052/04[1]) ab; die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Senat am 11. Juli 2005 (6 TG 3714/04) zurück.
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