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   VG Frankfurt/Main, 23.06.2014 - 5 K 2340/13.F   

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https://dejure.org/2014,14114
VG Frankfurt/Main, 23.06.2014 - 5 K 2340/13.F (https://dejure.org/2014,14114)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.06.2014 - 5 K 2340/13.F (https://dejure.org/2014,14114)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23. Juni 2014 - 5 K 2340/13.F (https://dejure.org/2014,14114)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 8 GG, § 19 Abs 4 VersammlungsG
    Polizeilicher Ausschluss aus dem Aufzug "Blockupy 2013"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Polizeilicher Ausschluss aus dem Aufzug "Blockupy 2013"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Anhalten des Demonstrationszuges der Blockupy-Veranstaltung vom 01. Juni 2013 ist rechtmäßig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Anhalten des Demonstrationszuges der Blockupy-Veranstaltung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Urteil zum Anhalten des Demonstrationszuges der Blockupy-Veranstaltung vom 01. Juni 2013 ist rechtmäßig

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Anhalten des Demonstrationszuges der Blockupy-Veranstaltung vom 01. Juni 2013 ist rechtmäßig

  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 16.06.2014)

    Mündliche Verhandlung zur sog. Blockupy2-Demonstration 2013

  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 16.06.2014)

    Mündliche Verhandlung zur sog. Blockupy2-Demonstration 2013

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Frankfurt/Main, 23.06.2014 - 5 K 2334/13

    Polizeiliches Anhalten des Aufzugs >>Blockuoy 2013

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 23.06.2014 - 5 K 2340/13
    Zu dem Verhalten der eingeschlossenen Demonstrationsteilnehmer hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil gleichen Datums - Az.: 5 K 2334/13.F - ausgeführt:.

    Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat in dem Verfahren 5 K 2334/13.F in seinem Urteil gleichen Datums hierzu ausgeführt:.

    Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat in seinem Urteil in dem Verfahren 5 K 2334/13.F hierzu ausgeführt:.

  • BVerwG, 28.03.2012 - 6 C 12.11

    Feststellungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Wiederholungsgefahr;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 23.06.2014 - 5 K 2340/13
    Dabei kann dahinstehen, ob in diesem Fall die Klage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage oder als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft ist (hierzu: BVerwG, Urt. v. 28.03.2012 - 6 C 12.11 -, juris Rdnr. 15 = NJW 2012, 2676), denn das für beide Klagearten gleichermaßen erforderliche schutzwürdige Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung besteht.
  • VG Frankfurt/Main, 28.05.2013 - 5 L 2209/13

    Auflagen zur Demonstration vor der EZB - Blockupy

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 23.06.2014 - 5 K 2340/13
    Das Verwaltungsgericht Frankfurt stellte mit Beschluss vom 28. Mai 2013 - 5 L 2209/13.F - die aufschiebende Wirkung eines von dem Kläger gegen die Auflagenverfügung eingelegten Widerspruches bezüglich der geänderten Route wieder her, bezüglich anderer angegriffener Auflagen lehnte es den Eilantrag ab.
  • VGH Hessen, 29.05.2013 - 2 B 1274/13

    Gefährdungsprognose bei einem an der EZB vorbeiführenden Demonstrationszug;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 23.06.2014 - 5 K 2340/13
    Eine hiergegen gerichtete Beschwerde der Stadt Frankfurt am Main wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. Mai 2013 - 2 B 1274/13 - zurück.
  • VG Frankfurt/Main, 24.09.2014 - 5 K 659/14

    Versammlungsrecht Blockupy

    In seinem Urteil ebenfalls vom 23. Juni 2014 - 5 K 2340/13.F - (abrufbar über www.lareda.hessenrecht.hessen.de), auf dessen Ergehen der Kläger zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gleichfalls hingewiesen worden ist, hat das Gericht auf die Klage des Anmelders erkannt, dass der Ausschluss der eingekesselten Versammlungsteilnehmer nach § 19 Abs. 4 VersammlG gerechtfertigt war.

    Dem Ausschluss der Versammlungsteilnehmer steht auch nicht entgegen, dass nach § 19 Abs. 1 VersG zunächst und zuerst der Leiter des Aufzuges, der Kläger [scil des Verfahrens 5 K 2340/13.F], für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen hat und es demzufolge zunächst ihm obliegt, Maßnahmen zu treffen, die eine eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit beenden.

    Die Polizei machte sowohl den eingeschlossenen Demonstrationsteilnehmern selbst durch direkte Ansprache und auch dem Kläger [scil des Verfahrens 5 K 2340/13.F] mehrfach das Angebot, nach Ablegen der Vermummung und der Schutzbewaffnung den Demonstrationszug weiterzuführen.

    Wie sich aus dem bei den Behördenakten befindlichen Verlaufsprotokoll ergibt, wie aber auch der Kläger [scil des Verfahrens 5 K 2340/13.F] selbst in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat, scheiterten diese Verhandlungen dann daran, dass die Polizei darauf bestand, eine Durchlasskontrolle mit Kontrolle der Kleidung und der Rucksäcke der eingeschlossenen Demonstrationsteilnehmer - allerdings ohne Identitätsfeststellung - durchzuführen.

  • VG Frankfurt/Main, 15.01.2015 - 5 K 2673/14

    Teilnehmerin eines Demonstrationszuges

    Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat im Rahmen einer kurzen mündlichen Begründung des Urteils darauf hingewiesen, dass das Anhalten der Versammlung nach den Vorschriften des Hessischen Gesetzes für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) als rechtmäßig zu erachten sei, wie bereits grundlegend in dem Urteil der fünften Kammer vom 23.09.2014 - hier hatte der Versammlungsleiter unter de Az.: 5 K 2340/13 und 5 K 2334/13 die verwaltungsgerichtliche Klage erhoben, festgestellt worden war.
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