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   VG Frankfurt/Main, 23.08.2021 - 5 L 2323/21.F   

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https://dejure.org/2021,34574
VG Frankfurt/Main, 23.08.2021 - 5 L 2323/21.F (https://dejure.org/2021,34574)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.08.2021 - 5 L 2323/21.F (https://dejure.org/2021,34574)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23. August 2021 - 5 L 2323/21.F (https://dejure.org/2021,34574)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Getestete Personenanzahl bei Event-Veranstaltung - Corona-Virus

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Frankfurt/Main, 30.12.2020 - 5 L 3467/20

    Feuerwerksverbot an Silvester

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 23.08.2021 - 5 L 2323/21
    Soweit § 27 Abs. 2 CoSchuV die Befugnis umfasst, "auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen", erfordern derartige Maßnahmen, wenn, wie hier im § 16 Abs. 1 CoSchuV bereits andere Regelungen mit Inhaltsgleichen Folgesetzungen existieren, ein besonderes Begründungsbedürfnis ihrer Notwendigkeit, denn es ist spezifiziert aufzuzeigen, warum die vom Verordnungsgeber getroffene Regelung nicht zum Erfolg führen wird (Bestätigung und Fortführung Beschluss vom 30. Dezember 2020 - 5 L 3467/20.F).

    Soweit § 27 Abs. 2 CoSchuV - orientiert an der Vorläuferregelung des § 9 Abs. 1 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 26. November 2020 (GVBl. S. 826, 837), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 26. Mai 2021 (GVBl. S. 272) - unter der Überschrift "Vollzug" - und nicht mehr "Befugnisse der örtlichen Behörden", also über diese Überschrift hinausgehend - die Befugnis umfasst, "auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen", erfordern derartige Maßnahmen, wenn, wie hier im § 16 Abs. 1 CoSchuV bereits andere Regelungen mit inhaltsgleichen Folgesetzungen existieren, ein besonderes Begründungsbedürfnis ihrer Notwendigkeit, denn es ist spezifiziert aufzuzeigen, warum die vom Verordnungsgeber getroffene Regelung nicht zum Erfolg führen wird (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 30. Dezember 2020 - 5 L 3467/20.F -, juris = BeckRS 2020, 37336 Rn. 13).

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