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   VG Frankfurt/Main, 23.09.2022 - 5 K 3676/21.F   

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VG Frankfurt/Main, 23.09.2022 - 5 K 3676/21.F (https://dejure.org/2022,27369)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.09.2022 - 5 K 3676/21.F (https://dejure.org/2022,27369)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23. September 2022 - 5 K 3676/21.F (https://dejure.org/2022,27369)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 45 Abs 2 S 1 WaffG, § 5 Abs 1 Nr 2 Buchst b WaffG, § 36 WaffG, § 11 AWaffV
    Zum Widerruf eines Kleinen Waffenscheins wegen vorschriftswidriger Aufbewahrung von Waffen.

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • VGH Hessen, 07.12.2017 - 4 A 814/17

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Mitgliedschaft in einem Motorradclub

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 23.09.2022 - 5 K 3676/21
    Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, sie namentlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechend verwahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 -, juris Rn. 5; siehe auch HessVGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 32; siehe zum Ganzen auch Gade , WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 20).

    Vielmehr genügt es, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4/08 -, juris Rn. 5; HessVGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 32).

    Unter Berücksichtigung der auf Gefahrenabwehr gerichteten Ägide des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, juris Rn. 17; HessVGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 32; siehe auch Gade , WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 20).

    Auch die Art und Weise, wie der Kläger das Elektroimpulsgerät aufbewahrte, spricht damit bei verständiger Würdigung mit einer für die Unzuverlässigkeit ausreichenden gewissen Wahrscheinlichkeit - vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, juris Rn. 17; HessVGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 32 - für eine nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen.

    In Anlehnung an Nr. 50.1 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) ist auch für einen sog. Kleinen Waffenschein von einem Streitwert in Höhe von 7 500 Euro auszugehen (vgl. etwa HessVGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 A 814/17 -, unter juris Rn. 88).

  • BVerwG, 28.01.2015 - 6 C 1.14

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft bei den "Bandidos"

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 23.09.2022 - 5 K 3676/21
    Vielmehr genügt es, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4/08 -, juris Rn. 5; HessVGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 32).

    Unter Berücksichtigung der auf Gefahrenabwehr gerichteten Ägide des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, juris Rn. 17; HessVGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 32; siehe auch Gade , WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 20).

    Auch die Art und Weise, wie der Kläger das Elektroimpulsgerät aufbewahrte, spricht damit bei verständiger Würdigung mit einer für die Unzuverlässigkeit ausreichenden gewissen Wahrscheinlichkeit - vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, juris Rn. 17; HessVGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 32 - für eine nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen.

  • BVerwG, 31.01.2008 - 6 B 4.08

    Zuverlässigkeit i.S. des Waffengesetzes

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 23.09.2022 - 5 K 3676/21
    Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, sie namentlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechend verwahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 -, juris Rn. 5; siehe auch HessVGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 32; siehe zum Ganzen auch Gade , WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 20).

    Vielmehr genügt es, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4/08 -, juris Rn. 5; HessVGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 32).

  • VGH Bayern, 04.11.2015 - 21 CS 15.2023

    Waffenrecht/Jagdrecht

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 23.09.2022 - 5 K 3676/21
    Doch auch im Weiteren verstößt die Aufbewahrungssituation der vorgefundenen Gegenstände gegen gesetzliche Vorgaben, namentlich gegen die Generalklausel des § 36 Abs. 1 WaffG, die neben den speziellen Aufbewahrungspflichten aus § 36 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV anwendbar ist (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 4. November 2015 - 21 CS 15.2023 -, juris Rn. 11; VG Trier, Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2020 - 2 K 124/20.TR -, juris Rn. 22).

    Dem ist regelmäßig nur dann genügt, wenn die zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten sämtlich ausgenutzt werden und Waffen so verwahrt werden, dass ein Zugriff Unberechtigter nach Möglichkeit verhindert wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. November 2015 - 21 CS 15.2023 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 22. Dezember 2014 - 21 ZB 14.1512 -, juris Rn. 9; siehe auch Gade , WaffG, 3. Aufl. 2022, § 36 Rn. 12; Papsthart , in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 36 WaffG Rn. 9).

  • BVerwG, 22.10.2014 - 6 C 30.13

    Waffenrechtliche Erlaubnisse; Widerruf; Zuverlässigkeit; Alkoholgenuss;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 23.09.2022 - 5 K 3676/21
    Bei den konkreten Verstößen gegen die Aufbewahrungspflichten handelte es sich nicht lediglich um eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 30/13 -, juris Rn. 19).
  • BVerwG, 12.10.1998 - 1 B 245.97
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 23.09.2022 - 5 K 3676/21
    Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, sie namentlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechend verwahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 -, juris Rn. 5; siehe auch HessVGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 32; siehe zum Ganzen auch Gade , WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 20).
  • BGH, 09.09.2020 - 2 StR 291/20

    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen schweren sexuellen

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 23.09.2022 - 5 K 3676/21
    Anders als die Anklageschrift im Strafverfahren (§ 265 Abs. 1 der Strafprozessordnung: "Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat", vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 291/20 -, juris Rn. 8; Urteil vom 8. Februar 1961 - 2 StR 622/60 -, juris Rn. 6; siehe auch Ott , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl. 2019, § 264 Rn. 1) hat die in den Bescheiden gegebene Begründung nicht eine Begrenzungsfunktion dergestalt, dass sie den Korridor abstecken würde, den das Gericht zu beurteilen hat.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2017 - 20 B 316/17

    Widerruf der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bzgl. Zuverlässigkeit

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 23.09.2022 - 5 K 3676/21
    Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung bereits als allgemeinkundig anzusehen, dass ein fünfjähriges Kind potenziell - allein hierauf kommt es im vorliegenden auf Gefahrenabwehr zielenden Kontext an, ein Restrisiko braucht waffenrechtlich nicht hingenommen zu werden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30/11 -, juris Rn. 41; OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017 - 20 B 316/17 -, juris Rn. 15) - in der Lage ist, jedenfalls unter Zuhilfenahme weiterer Gegenstände, einen Sicherungskasten zu öffnen und die darin befindlichen Gegenstände an sich zu nehmen; es entspricht allgemeinkundig auch frühkindlichem Verhalten, das Verhalten Erwachsener - hier: das Öffnen eines Sicherungskastens - nachzuahmen.
  • BGH, 30.03.2021 - 3 StR 474/19

    Ausfuhr von Waffen nach Mexiko

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 23.09.2022 - 5 K 3676/21
    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im Bußgeldverfahren - auch wenn der Kläger dies anders sehen mag (vgl. hierzu den Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 27. Juli 2022, Bl. 74 GA) - jedenfalls keine Freispruchreife vorgelegen haben kann, weil eine freisprechende Sachentscheidung - auch im Bußgeldverfahren, für das die Vorschriften des Strafverfahrens grundsätzlich entsprechend anwendbar sind (§ 46 Abs. 1 OWiG) - Vorrang vor einer Einstellung hätte (siehe BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19 -, juris Rn. 43; Beschluss vom 5. Juni 2007 - 5 StR 383/06 -, juris Rn. 20; vgl. dazu auch Ott , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl. 2019, § 260 Rn. 50).
  • BGH, 08.02.1961 - 2 StR 622/60
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 23.09.2022 - 5 K 3676/21
    Anders als die Anklageschrift im Strafverfahren (§ 265 Abs. 1 der Strafprozessordnung: "Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat", vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 291/20 -, juris Rn. 8; Urteil vom 8. Februar 1961 - 2 StR 622/60 -, juris Rn. 6; siehe auch Ott , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl. 2019, § 264 Rn. 1) hat die in den Bescheiden gegebene Begründung nicht eine Begrenzungsfunktion dergestalt, dass sie den Korridor abstecken würde, den das Gericht zu beurteilen hat.
  • OVG Hamburg, 26.01.2022 - 5 Bs 258/21

    Verstoß gegen die Vorgaben für die Aufbewahrung von Waffen und Munition

  • VG Trier, 20.05.2020 - 2 K 124/20

    Widerruf waffen-, sprengstoff- und jagdrechtlicher Erblaubnisse bei Verstößen

  • VGH Bayern, 08.09.2011 - 21 ZB 11.1286

    Keine ernstlichen Zweifel; Unzuverlässigkeit; Einstellung des Strafverfahrens

  • BVerwG, 12.04.1991 - 8 C 92.89

    Heranziehungsbescheid - Aufrechterhaltung von Bescheiden -

  • BVerwG, 22.08.2012 - 6 C 30.11

    Waffen; Munition; Erwerbsverbot; Besitzverbot; erlaubnispflichtige Waffen;

  • BGH, 05.06.2007 - 5 StR 383/06

    Verfahrenshindernis infolge der Beschränkung des Rechts auf konkrete und wirksame

  • VGH Bayern, 05.06.2018 - 21 ZB 15.2434

    Richtige Aufbewahrung von Waffen und zugehöriger Munition

  • VGH Bayern, 06.07.2022 - 24 ZB 22.319

    Widerruf von Waffenbesitzkarten

  • VGH Bayern, 29.07.2013 - 21 ZB 13.415

    Sportschütze; Waffenbesitzkarten; sprengstoffrechtliche Erlaubnis; Widerruf;

  • VGH Bayern, 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512

    Waffenrecht; waffenrechtliche Unzuverlässigkeit; nicht sorgfältige Verwahrung von

  • VG Aachen, 13.12.2023 - 6 K 1802/22

    Waffenrechtliche Erlaubnis; staatsfeindliche Bestrebungen; Postings; Unterstützen

    vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 22 K 2378/21 -, juris Rn. 48 ff.; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. September 2022 - 5 K 3676/21.F -, juris Rn. 43 zu den Zwecken des Straf- bzw. Bußgeldverfahrens und des waffenrechtlichen Verfahrens.
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