Rechtsprechung
VG Frankfurt/Main, 25.08.2005 - 1 E 3922/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 55 InsO, § 14 Abs 1 Nr 5 BörsG 2002, § 15 Abs 1 WPapBörsO HE, § 15 Abs 3 WPapBörsO HE
Heranziehung des Insolvenzverwalters zu Notierungsgebühren der Frankfurter Wertpapierbörse - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
(Heranziehung des Insolvenzverwalters zu Notierungsgebühren der Frankfurter Wertpapierbörse)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- VG Frankfurt/Main, 12.05.2005 - 1 E 1546/04
Ausfertigung; Bekanntmachung; Bösenrecht; Insolvenzforderung; …
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 25.08.2005 - 1 E 3922/04
Gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenordnung in formeller und materieller Hinsicht bestehen keine Bedenken (vgl. Urteil der 1. Kammer vom 12.05.2005; AZ 1 E 1546/04 [2]).Bei der Notierungsgebühr handelt es sich um eine Verbindlichkeit, die in anderer Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet wurde, nämlich dadurch, dass der Kläger es unterlassen hat, die Aufhebung der Zulassung der Aktien (Delisting) zu beantragen und es so hingenommen hat, dass die Aktien weitergehandelt und notiert werden konnten (vgl. insoweit bereits Urteile der Kammer v. 12.05.2005, AZ: 1 E 3211/04 [V] und 1 E 1546/04 [2]).
- BVerwG, 13.04.2005 - 6 C 4.04
Aktien, Stimmrechtsanteile, Wertpapierhandelsrecht, börsennotierte Gesellschaft; …
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 25.08.2005 - 1 E 3922/04
Auch der Umstand, dass mit der Durchführung des Widerrufsverfahrens erneut Unkosten verbunden sind, steht den Überlegungen des Gerichtes nicht entgegen, denn wie das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil v. 13.04.2005; AZ: 6 C 4.04 betreffend die wertpapierhandelsrechtlichen Informationspflichten von in der Insolvenz befindlichen Unternehmen angedeutet hat, besteht zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzschuldner mit der Verfahrenseröffnung ein den Geschäftsbesorgungsvertrag ähnliches gesetzliches Schuldverhältnis, das zur Verpflichtung des Insolvenzverwalters führen kann, die Erfüllung dem Schuldner obliegen der öffentlich rechtlicher Handlungspflichten dadurch zu ermöglichen, dass die dafür entstehenden Kosten entsprechend § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu Lasten der Insolvenzmasse übernommen werden. - VG Frankfurt/Main, 12.05.2005 - 1 E 3211/04
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 25.08.2005 - 1 E 3922/04
Bei der Notierungsgebühr handelt es sich um eine Verbindlichkeit, die in anderer Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet wurde, nämlich dadurch, dass der Kläger es unterlassen hat, die Aufhebung der Zulassung der Aktien (Delisting) zu beantragen und es so hingenommen hat, dass die Aktien weitergehandelt und notiert werden konnten (vgl. insoweit bereits Urteile der Kammer v. 12.05.2005, AZ: 1 E 3211/04 [V] und 1 E 1546/04 [2]).