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   VG Frankfurt/Main, 26.05.2014 - 9 L 1009/14.F   

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https://dejure.org/2014,18365
VG Frankfurt/Main, 26.05.2014 - 9 L 1009/14.F (https://dejure.org/2014,18365)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.05.2014 - 9 L 1009/14.F (https://dejure.org/2014,18365)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26. Mai 2014 - 9 L 1009/14.F (https://dejure.org/2014,18365)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 21e GVG, § 21b GVG
    Umsetzung eines Richters, Beschluss des Präsidiums eines Gerichts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsetzung eines Richters, Beschluss des Präsidiums eines Gerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Frankfurt/Main, 11.11.2011 - 9 L 3208/11

    Beschluss des Präsidiums zur Änderung des dienstlichen Aufgabenbereichs einer

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 26.05.2014 - 9 L 1009/14
    Der Antragsgegner ist für den Streit um die Verteilung richterlicher Geschäfte passiv legitimiert und folgt insoweit auch der übereinstimmenden Rechtsauffassung der Beteiligten (Kammer B. v. 11.11.2011 - 9 L 3208/11.F - juris; vgl. auch VG Ansbach B. v. 02.04.2009 - AN 1 S 09.00495 -juris Rn. 77 m.w.N.).

    Der Umstand, dass der dienstliche Einsatz innerhalb eines Gerichts nicht vom Präsidenten oder einem höheren Dienstvorgesetzten, sondern vom Präsidium als Organ richterlicher Selbstverwaltung geregelt wird, ändert daran nichts (Kammer B. v. 11.11.2011, a.a.O. Rn. 4).

  • VGH Bayern, 08.03.2010 - 3 CE 10.171

    Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts; Neuregelung zum Beginn des

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 26.05.2014 - 9 L 1009/14
    Dabei ist unter anderem auch zu beachten, dass eine Richterin oder ein Richter grundsätzlich für jede Tätigkeit im Rahmen der gerichtlichen Zuständigkeit einsetzbar und einsatzbereit sein muss, die dem jeweiligen statusrechtlichen Amt entspricht (BayVGH B. v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris).
  • BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 229/09

    Garantie des gesetzlichen Richters (Zulässigkeit einer Änderung eines

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 26.05.2014 - 9 L 1009/14
    Die Beschlüsse sind im Übrigen hinsichtlich der maßgebenden Gründe auch ausreichend dokumentiert (vgl. BVerfG 2. Kammer 2. Senat B. v. 18.3.2009 - 2 BvR 229/09 - NJW 2009, 1734, 1735 Rn. 27).
  • VG Ansbach, 02.04.2009 - AN 1 S 09.00495

    Recht der Richter; einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Präsidialbeschluss;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 26.05.2014 - 9 L 1009/14
    Der Antragsgegner ist für den Streit um die Verteilung richterlicher Geschäfte passiv legitimiert und folgt insoweit auch der übereinstimmenden Rechtsauffassung der Beteiligten (Kammer B. v. 11.11.2011 - 9 L 3208/11.F - juris; vgl. auch VG Ansbach B. v. 02.04.2009 - AN 1 S 09.00495 -juris Rn. 77 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.01.2011 - 4 S 1/11

    Einstweilige Anordnung gegen Zuweisung eines Richters zu einem bestimmten

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 26.05.2014 - 9 L 1009/14
    Die vorliegend in den Blick zu nehmende neue Zuteilung von richterlichen Geschäften an den Antragsteller entspricht als Organisationsakt einer beamtenrechtlichen Umsetzung und steht im pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums, das über die bereits genannten gesetzgeberischen Ziele hinaus durch das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und eine angemessene Zweckerreichung dieser Ziele, die jedenfalls nicht durch Sachwidrigkeit gekennzeichnet ist, begrenzt wird (Kammer a.a.O.; VGH BW B. v. 17.1.2011- 4 S 1/11 - juris Rn. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2008 - 1 A 1703/07
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 26.05.2014 - 9 L 1009/14
    Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Begehrens die Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG, Art. 126 Abs. 2 HV, § 25 DRiG, § 1 GVG) rügt, liegt darin nicht die Behauptung, der Antragsgegner habe eine dienstaufsichtliche Maßnahme i. S. d. § 78 Nr. 4 lit. e, § 50 Nr. 4 lit. f HRiG ergriffen (vgl. OVG NW U. v. 23.4.2008 - 1 A 1703/07 - juris Rn. 46).
  • VGH Bayern, 12.07.1993 - 20 CE 93.1589
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 26.05.2014 - 9 L 1009/14
    Es ist aus Gründen der Rechtsklarheit den Beteiligten nicht zuzumuten, eine zu endgültige Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten (vgl. BayVGH B. v 12.7.1993 - 20 CE 93.1589 - NJW 1994, 2308).
  • VG Chemnitz, 16.04.2019 - 1 L 131/19
    Hier beruft sich der Antragsteller mit seinem Vortrag, die ihm durch den Präsidiumsbeschluss auferlegte Arbeitszeit sei unzumutbar, wenn nicht gar unzulässig, in der Sache auf eine Verletzung des ­ verfassungsrechtlich verankerten (BVerfG, Beschl. v. 15.12.1976 ­ 2 BvR 841/73 - BVerfGE 43, 154, 165 f. m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2013 ­ 5 C 12/12 ­, BVerwGE 145, 315 RdNr. 24 m. w. N.) - Anspruchs des Richters auf Schutz und Fürsorge nach § 71 Deutsches Richtergesetz - DRiG - i. V. m. § 45 Beamtenstatusgesetz ­ BeamStG ­ (s. dazu VG Frankfurt, Beschl. v. 26.05.2014 ­ 9 L 1009/14.F ­ JURIS, Rdnr. 40; vgl. Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 21e Rdnr. 16 u. 125 sowie BGH, Urt. v. 13.12.1979 ­ 4 StR 632/79 - NJW 1980, 951) gegenüber seinem Dienstherrn.

    Das dem Präsidium eingeräumte Ermessen ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen grundsätzlich weit (VGH München, Beschl. v. 26.01.2016 - 6 CE 15.2800 ­ JURIS, Rdnr. 25; VG Frankfurt, Beschl. v. 26.05.2014 ­ 9 L 1009/14.F ­ JURIS, Rdnr. 39), da die Verteilung der richterlichen Geschäfte eine der Umsetzung eines Beamten vergleichbare organisatorische Maßnahme darstellt (s. dazu BVerwG, Urt. v. 22.05.1980 ­ 2 C 30/78 ­ JURIS, Rdnr. 23 ff.).

    Damit steht den von einer Geschäftsverteilungsentscheidung betroffenen Richtern und Richterinnen angesichts der grundsätzlichen Weite des Organisationsermessens lediglich ein Recht auf eine willkürfreie Organisationsentscheidung zu, die allerdings unter Beachtung der das Ermessen ggf. einschränkenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere derjenigen des Richterdienstrechts zu treffen ist (VG Frankfurt, Beschl. v. 26.05.2014 ­ 9 L 1009/14.F ­ JURIS, Rdnr. 39).

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