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VG Frankfurt/Main, 27.08.2018 - 23 K 2725/18.F.PV |
Zitiervorschläge
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27. August 2018 - 23 K 2725/18.F.PV (https://dejure.org/2018,41212)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 71 Abs 4 S 2 HPVG, § 111 HPVG, § 8 Abs 3 HPVG, § 8 Abs 1 UniKlinG, § 22 Abs 6 UniKlinG
Entscheidung der obersten Dienstbehörde über Empfehlung der Einigungsstelle - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entscheidung der obersten Dienstbehörde über Empfehlung der Einigungsstelle
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Hessen, 22.01.2004 - 22 TL 2754/01
Dienststellenleiter bei Universitätsklinikum: Klinikumsvorstand, nicht …
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 27.08.2018 - 23 K 2725/18
Insoweit beruft sich der Antragsteller zur Begründung auch auf einen Beschluss des HessVGH vom 22. Januar 2004 (Az. 22 TL 2754/01), aus dem hervorgehe, dass als oberste Dienstbehörde in den Fällen des § 72 Abs. 6 HPVG der Klinikumsvorstand in dieser Funktion in vollständiger Besetzung als Gremium zu fungieren habe und nicht durch den Kaufmännischen Direktor vertreten werde.Vielmehr hat über die Empfehlung der Einigungsstelle der Vorstand als Gremium in vollständiger Besetzung zu entscheiden, da er nicht in seiner Funktion als Dienststellenleitung, sondern als oberste Dienstbehörde handelt (vgl. HessVGH, Beschluss v. 22.01.2004 - 22 TL 2754/01, juris, Rnr. 34).
- BVerwG, 17.03.1987 - 6 P 15.85
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 27.08.2018 - 23 K 2725/18
Dies geht zurück auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 1987 (BVerwG 6 P 15/85; bestätigt durch BVerwG, B. vom 31.08.2009 - 6 PB 21/09, juris bzw. PersR 2009, 510), wonach die zeitlich auf die Beschlussfassung der Einigungsstelle folgende Entschließung des Dienstherrn bzw. des nach den Gesetz zuständigen Verwaltungsträgers, ob er die Maßnahme, die Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens war, ergreifen will und wie das geschehen soll, nicht mehr Teil des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens sei, sondern sich rechtlich als die Ausübung der Organisations- und Personalhoheit darstelle, die dem Dienstherrn oder Verwaltungsträger allein, also ohne Mitwirkung eines Organs der Personalvertretung zustehe.