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   VG Frankfurt/Main, 27.08.2021 - 5 L 1130/21.F   

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VG Frankfurt/Main, 27.08.2021 - 5 L 1130/21.F (https://dejure.org/2021,35738)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.08.2021 - 5 L 1130/21.F (https://dejure.org/2021,35738)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27. August 2021 - 5 L 1130/21.F (https://dejure.org/2021,35738)
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  • VGH Hessen, 12.04.1995 - 3 TH 2470/94

    Einstellung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens im Falle der Durchsetzung von

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 27.08.2021 - 5 L 1130/21
    Der Antrag ist bei sachgerechter Auslegung nach § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu verstehen und als solcher statthaft, da die Zwangsgeldfestsetzung ein vollstreckungsrechtlicher Verwaltungsakt ist ( HessVGH, Beschluss vom 2. September 2004 - 6 TG 1549/04 - juris, Rn. 5 ; Beschluss vom 4 TG 481/96 - juris, Rn. 24 ; Beschluss vom 12. April 1995 - 3 TH 2470/94 - juris, Rn. 32 ) und der Widerspruch gegen die Zwangsgeldfestsetzung als Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung nach § 16 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat, sowie auch im Übrigen zulässig.

    Diese sei regelmäßig zu bejahen, wenn mehr als einmal gegen die zu erzwingende Unterlassungspflicht verstoßen wurde ( HessVGH, Beschluss vom 12. April 1995 - 3 TH 2470/94 - juris, Rn. 36 ).

  • VGH Hessen, 12.12.1996 - 4 TG 481/96

    Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen nach Aufhebung der zu vollstreckenden

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 27.08.2021 - 5 L 1130/21
    Der Antrag ist bei sachgerechter Auslegung nach § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu verstehen und als solcher statthaft, da die Zwangsgeldfestsetzung ein vollstreckungsrechtlicher Verwaltungsakt ist ( HessVGH, Beschluss vom 2. September 2004 - 6 TG 1549/04 - juris, Rn. 5 ; Beschluss vom 4 TG 481/96 - juris, Rn. 24 ; Beschluss vom 12. April 1995 - 3 TH 2470/94 - juris, Rn. 32 ) und der Widerspruch gegen die Zwangsgeldfestsetzung als Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung nach § 16 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat, sowie auch im Übrigen zulässig.

    Ist die Grundverfügung aufgehoben, so ist auch eine zu deren Durchsetzung ergangene nicht bestandskräftige Zwangsgeldfestsetzung aufzuheben ( HessVGH, Beschluss vom 12. Dezember 1996 - 4 TG 481/96 - juris, Rn. 24 ).

  • VGH Hessen, 02.09.2004 - 6 TG 1549/04

    Verwaltungsvollstreckung; Durchsetzung von Unterlassungspflichten; Zwangsgeld;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 27.08.2021 - 5 L 1130/21
    Der Antrag ist bei sachgerechter Auslegung nach § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu verstehen und als solcher statthaft, da die Zwangsgeldfestsetzung ein vollstreckungsrechtlicher Verwaltungsakt ist ( HessVGH, Beschluss vom 2. September 2004 - 6 TG 1549/04 - juris, Rn. 5 ; Beschluss vom 4 TG 481/96 - juris, Rn. 24 ; Beschluss vom 12. April 1995 - 3 TH 2470/94 - juris, Rn. 32 ) und der Widerspruch gegen die Zwangsgeldfestsetzung als Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung nach § 16 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat, sowie auch im Übrigen zulässig.
  • VGH Hessen, 20.08.2007 - 7 TG 1409/07

    Sicherstellung von Reisepass und Personalausweis

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 27.08.2021 - 5 L 1130/21
    Nach § 47 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) , der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) Anwendung findet (zur Anwendbarkeit der Voraussetzungen des HSOG bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes vgl. HessVGH, Beschluss vom 20. August 2007 - 7 TG 1409/07 - juris, Rn. 4 ; die Durchsetzung des durch Verwaltungsakt festgesetzten Zwangsgeldes richtet sich hingegen nach dem HessVwVG, vgl. Lambrecht , in Möstl/Bäuerle, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Hessen, 22. Edition, Stand: 01.07.2021, HSOG, § 47 Rn. 7), kann ein ordnungsbehördlicher Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
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