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   VG Frankfurt/Main, 29.08.2022 - 5 L 1623/22.F   

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VG Frankfurt/Main, 29.08.2022 - 5 L 1623/22.F (https://dejure.org/2022,24067)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.08.2022 - 5 L 1623/22.F (https://dejure.org/2022,24067)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29. August 2022 - 5 L 1623/22.F (https://dejure.org/2022,24067)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4 Nr. 1 DSGVO, § 10 KrWaffKontrGDV 2, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 890 ZPO, § 172 VwGO
    Kein Unterlassungsanspruch auf Übermittlung personenbezogener Daten

  • JurPC

    Kein Unterlassungsanspruch wegen Übermittlung personenbezogener Daten

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Versagung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist des Arbeitsverhältnisses

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Frankfurt/Main, 15.07.2022 - 5 L 1281/22

    Kein Anspruch auf Transportverschlüsselung bei elektronischer Kommunikation wegen

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 29.08.2022 - 5 L 1623/22
    Einen Antrag vom 9. Mai 2022 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seine Rechte aus Artt. 5, 18, 21 und 32 DSGVO durch technische und organisatorische Maßnahmen, die dem Stand der Technik und dem hohen Risiko entsprechen, gewahrt wissen wollte, was aus seiner Sicht nur bei einer dem Stand der Technik entsprechenden Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Fall sei, wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 15. Juli 2022 - 5 L 1281/22.F - zurück.

    Der Antrag ist - entsprechend dem ähnlich gelagerten, zuvor gestellten Antrag zur Geschäftsnummer 5 L 1281/22.F - nach § 123 Abs. 5 VwGO statthaft, da das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache im Wege der in § 43 Abs. 2 Satz 1, § 111 Satz 1, § 113 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, § 169 Abs. 2, § 191 Abs. 1 VwGO angeführten oder vorausgesetzten allgemeinen Leistungsklage (zum Unterlassen als Leistung vgl. § 241 Abs. 1 Satz 2 BGB) - und jedenfalls nicht mit der Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO - zu verfolgen ist.

    Dabei versteht das Gericht das Begehren des Antragstellers - auch vor dem Hintergrund des Verfahrens 5 L 1281/22.F, mit dem eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung in der elektronischen Kommunikation mit der Antragsgegnerin eingefordert wurde - dahingehend, dass es dem Antragsteller bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte auch um die elektronische Kommunikation mit der Antragsgegnerin überhaupt geht, die er nicht für hinreichend gesichert hält, so dass Dritte Zugriff auf die übermittelten Informationen nehmen könnten, denn erkennbarer Anlass seines Begehrens sind E-Mail-Nachrichten des Bundesamts vom 24. August 2020, 15.24 Uhr, und 29. September 2020, 7.32 und 7.33 Uhr, zur ......... Ein derartiger kommunikativer Verkehr steht indes unverändert weiter zu erwarten, auch über die Verpflichtung zur elektronischen Meldung der Kriegswaffenbestände zu den Meldestichtagen aus § 10 Abs. 1 Satz 1 KrWaffKontrGDV 2 hinaus.

    Wie bereits in dem Beschluss vom 15. Juli 2022 - 5 L 1281/22.F -, S. 8, unter Hinweis auf das EGovernment-Gesetz ausgeführt, wird der Ausbau elektronischer Kommunikation gezielt betrieben.

    Dies hat das Gericht hinsichtlich einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bereits in seinem Beschluss vom 15. Juli 2022 - 5 L 1281/22.F - ausgeführt und gilt ebenso für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rechtsverkehr der Beteiligten überhaupt.

    Soweit es dem Antragsteller besonders um die E-Mail-Korrespondenz geht, genügt der im Verfahren 5 L 1281/22.F aufgezeigte Sicherheitsstandard einer Transportverschlüsselung den Maßstäben für den Bereich des elektronischen Kriegswaffenbuchs.

  • BVerwG, 10.06.2021 - 3 B 19.20

    Voraussetzungen für die Anordnung einer Übermittlungssperre in den

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 29.08.2022 - 5 L 1623/22
    Er sei Betroffener des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2021 - 3 B 19/20 - (juris = BeckRS 2021, 19844) und befürchte, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden, um an die gelagerten Produkte zu gelangen.
  • VGH Hessen, 08.02.2019 - 8 B 2575/18

    Mäuse im Lebensmittelmarkt

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 29.08.2022 - 5 L 1623/22
    Für den - hier allein in Betracht kommenden - gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruch (vgl. HessVGH, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 8 B 2575/18 -, juris Rn. 19 = BeckRS 2019, 4401 Rn. 15; Maurer/Waldhoff , AllgemVwR, 19. Aufl. 2017, § 30 Rn. 6, 14 f.; Kranz , NVwZ 2018, 864) fehlt es schon an einer Rechtsverletzung durch eine rechtswidrige Beeinträchtigung (grund- oder europa)rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers.
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