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   VG Frankfurt/Main, 30.07.2021 - 6 K 2504/19.F   

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VG Frankfurt/Main, 30.07.2021 - 6 K 2504/19.F (https://dejure.org/2021,37571)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.07.2021 - 6 K 2504/19.F (https://dejure.org/2021,37571)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30. Juli 2021 - 6 K 2504/19.F (https://dejure.org/2021,37571)
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  • VGH Hessen, 02.09.2009 - 5 A 633/08
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 30.07.2021 - 6 K 2504/19
    Mit Schreiben vom 07.03.2018 legten die Klägerinnen gegen die Festsetzung der Kanalbenutzungsgebühr/Abwassergebühr Widerspruch ein mit der Begründung, dass die Berechnung nach dem reinen Frischwassermaßstab, der nach § 22 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 22.05.1999, zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung vom 16.11.2015, (EWS) zugrunde gelegt werde, nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 02.09.2009 - 5 A 633/08 - ) nicht zulässig sei.

    Dieser Maßstab ist grundsätzlich kein rechtmäßiger Maßstab zur Gebührenberechnung (vgl. HessVGH, Urteil vom 02.09.2009 - 5 A 633/08 - juris; OVG NRW, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - juris.; BVerwG, Urteil vom 13.05.2008 - 9 B 19/08 juris).

    Die Anwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten kann auf dem Gebiet der Beklagten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2008 - 9 B 19/08 - juris; HessVGH, Urteil vom 02.09.2009 - 5 A 633/08 - juris) eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers dann nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung als geringfügig angesehen werden können und jedenfalls nicht mehr als 12 % der gesamten Abwasserentsorgungskosten ausmachen.

    Bislang durchgeführte Untersuchungen haben danach gezeigt, dass bei den Abwasserentsorgungskosten regelmäßig ein Anteil von 25 % und mehr für die Niederschlagswasserentsorgung anfällt (vgl. HessVGH, Urteil vom 02.09.2009 - 5 A 633/08 - juris, Rn. 33 m.w.N.; Hennebrüder, Ist die gesplittete Abwassergebühr notwendig?, KStZ 2007, 184 (unter Bezugnahme auf Untersuchungen des Gutachters Prof. Dr. Pecher, wonach der Anteil i.d.R. zwischen 35 % und 45 % liegt; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 62. Lfg., § 6 Rn. 354a).

    Dass der Geringfügigkeitswert von 12 % erreicht bzw. unterschritten wird, lässt sich deswegen vorliegend nicht feststellen, insoweit mangelt es an einer konkreten Kostenberechnung der Verteilung der Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung und die Niederschlagswasserbeseitigung (vgl. hierzu HessVGH, Urteil vom 02.09.2009 - 5 A 633/08 - juris, Rn. 32).

    Regelmäßig muss unter Berücksichtigung der vorhandenen Streuungsbreite der Haushaltsgrößen und der Uneinheitlichkeit der überbauten und befestigten Grundstücksflächen davon ausgegangen werden, dass die Wohn- und Siedlungsstruktur so inhomogen ist, dass die Einheitsgebühr nicht gerechtfertigt ist (vgl. die im Urteil des HessVGH vom 02.09.2009 - a.a.O.- Rn. 38 ff. dargestellten Zahlen des Hessischen Landesamtes für Statistik (Mikrozensus 2006) für verschiedene hessische Landkreisen; Brüning in: Driehaus Kommunalabgabengesetz, a.a.O., Rn. 354e).

    Nur wenn der Anteil der von dem ermittelten "Regeltyp" abweichenden Entwässerungsverhältnisse unter 10 % aller zu entwässernden Grundstücke liegen würde, wäre nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit eine Vernachlässigung bei der Gebührenbemessung noch hinnehmbar (HessVGH, Urteil vom 02.09.2009 - a.a.O.- Rn. 34 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - a.a.O., Rn. 27 ff.).

    In der Rechtsprechung wurde der Aufwand für die Umstellung von der Einheitsgebühr in eine getrennte Abwassergebühr jeweils als zumutbar angesehen, zumal es verschiedene Möglichkeiten gibt, diese Umstellung durchzuführen (vgl. HessVGH Urteil vom 02.09.2009 - a.a.O.- Rn. 43; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2008 - 9 B 19/08 -, Rn. 10, juris; OVG NRW, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - a.a.O., Rn. 42).

  • BVerwG, 13.05.2008 - 9 B 19.08

    Pflicht zur Regenwassergebühr

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 30.07.2021 - 6 K 2504/19
    Dieser Maßstab ist grundsätzlich kein rechtmäßiger Maßstab zur Gebührenberechnung (vgl. HessVGH, Urteil vom 02.09.2009 - 5 A 633/08 - juris; OVG NRW, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - juris.; BVerwG, Urteil vom 13.05.2008 - 9 B 19/08 juris).

    Die Anwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten kann auf dem Gebiet der Beklagten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2008 - 9 B 19/08 - juris; HessVGH, Urteil vom 02.09.2009 - 5 A 633/08 - juris) eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers dann nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung als geringfügig angesehen werden können und jedenfalls nicht mehr als 12 % der gesamten Abwasserentsorgungskosten ausmachen.

    In der Rechtsprechung wurde der Aufwand für die Umstellung von der Einheitsgebühr in eine getrennte Abwassergebühr jeweils als zumutbar angesehen, zumal es verschiedene Möglichkeiten gibt, diese Umstellung durchzuführen (vgl. HessVGH Urteil vom 02.09.2009 - a.a.O.- Rn. 43; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2008 - 9 B 19/08 -, Rn. 10, juris; OVG NRW, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - a.a.O., Rn. 42).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2007 - 9 A 3648/04

    Nichtige Abwassergebührensatzung

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 30.07.2021 - 6 K 2504/19
    Dieser Maßstab ist grundsätzlich kein rechtmäßiger Maßstab zur Gebührenberechnung (vgl. HessVGH, Urteil vom 02.09.2009 - 5 A 633/08 - juris; OVG NRW, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - juris.; BVerwG, Urteil vom 13.05.2008 - 9 B 19/08 juris).

    Nur wenn der Anteil der von dem ermittelten "Regeltyp" abweichenden Entwässerungsverhältnisse unter 10 % aller zu entwässernden Grundstücke liegen würde, wäre nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit eine Vernachlässigung bei der Gebührenbemessung noch hinnehmbar (HessVGH, Urteil vom 02.09.2009 - a.a.O.- Rn. 34 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - a.a.O., Rn. 27 ff.).

    In der Rechtsprechung wurde der Aufwand für die Umstellung von der Einheitsgebühr in eine getrennte Abwassergebühr jeweils als zumutbar angesehen, zumal es verschiedene Möglichkeiten gibt, diese Umstellung durchzuführen (vgl. HessVGH Urteil vom 02.09.2009 - a.a.O.- Rn. 43; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2008 - 9 B 19/08 -, Rn. 10, juris; OVG NRW, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - a.a.O., Rn. 42).

  • VG Gießen, 29.04.2009 - 8 K 2022/08

    Gesplittete Abwassergebühr

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 30.07.2021 - 6 K 2504/19
    Die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers hängt vielmehr von der Intensität des Niederschlags und der Größe der versiegelten Grundstücksfläche ab (VG Gießen, U. v. 29.04.2008 - 8 K 2022/08 -juris).

    Als eigenständiger Kostenfaktor kann die Niederschlagswasserentsorgung auch dann vernachlässigt werden, wenn auf den Grundstücken des Entsorgungsgebietes das Verhältnis zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der nach dem Frischwasserverbrauch berechneten Schmutzwassermenge so weitgehend vergleichbar ist, dass es aus diesem Grund einer besonderen Berücksichtigung der Niederschlagswasserableitung nicht bedarf (vgl. VG Gießen, U. v. 29.04.2008 - 8 K 2022/08 -juris).

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